Urteil des AG Münster vom 13.07.1999

AG Münster: wiederherstellung des früheren zustandes, sachverständigenkosten, werkstatt, sachverständiger, arbeitslohn, verkehrsunfall, reparaturkosten, gutachter, datum, geschädigter

Amtsgericht Münster, 54 C 225/99
Datum:
13.07.1999
Gericht:
Amtsgericht Münster
Spruchkörper:
54. Abteilung für Zivilsachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
54 C 225/99
Tenor:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger
725,81 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.02.1999 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 14 % und die Beklagten
als Gesamtschuldner zu 86 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
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(entfällt gemäß § 495 a Abs. 2 Satz ZPO)
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist in Höhe von 725,81 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.02.1999 begründet.
Soweit der Kläger weitergehende Ansprüche einklagt, ist die Klage unbegründet.
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Die Beklagten haften dem Kläger unstreitig zu 100 % für die ihm entstandenen Schäden
aus dem Verkehrsunfall vom 29.09.1998 gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1
und 2 PflVG.
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Gemäß § 249 Satz 2 BGB kann der Geschädigte anstatt der Wiederherstellung des
früheren Zustandes auch den für die Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag von
dem Schädiger verlangen. Hierbei ist allgemein anerkannt, dass der Geschädigte nicht
nur die tatsächlichen Reparaturkosten verlangen kann, sondern ebenfalls die
Möglichkeit hat, auf Gutachtenbasis abzurechnen, wobei die Gutachterkosten ebenfalls
zu dem zu erstattenden Herstellungsaufwand gehören.
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Dadurch, dass der Geschädigte ohne seine Schadensminderungspflicht gem. § 254
BGB zu verletzen, seinen PKW in einer Fachwerkstatt reparieren lassen darf, kann der
Kläger im Entscheidungsfall die vom Gutachter angesetzten Stundenlöhne
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beanspruchen, die bei einer P.-Vertragswerkstatt üblich sind. Weil die Beklagten bisher
nur den Arbeitslohn von allgemeinen Werkstätten erstattet haben, müssen sie weitere
368,53 DM an den Kläger zahlen.
Ebenfalls müssen die Beklagten einen weiteren Betrag von 357,28 DM an den Kläger
entrichten. Es handelt sich hierbei um den Materialpreisaufschlag in Höhe von 14 % auf
die Herstellerrichtpreise für Ersatzteile. Die Beklagten haften auch für diesen Aufschlag,
weil der überwiegende Teil der P.-Vertragswerkstätten diesen Aufschlag erhebt.
Entschließt sich nämlich ein Geschädigter, nachdem er zunächst auf Gutachtenbasis
abgerechnet hat, letztendlich doch für die Reparatur seines Wagens, und hätte man ihm
den Ersatzteilpreiszuschlag nicht zugebilligt, würde man ihm auferlegen, eine Werkstatt
zu suchen, die diesen Zuschlag nicht erhebt. Dies stände dann aber im Widerspruch zu
dem allgemeinen Grundsatz, dass der Geschädigte die Reparaturwerkstatt frei
auswählen darf.
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Der Kläger kann allerdings nicht Sachverständigenkosten in Höhe von 117,74 DM für
die Begutachtung des Wagens nach der Reparatur verlangen. Zwar gehören
Sachverständigenkosten ebenfalls zu dem nach § 249
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Satz 2 BGB zu erstattenden Herstellungsaufwand, allerdings gilt dies nur für die Kosten
der Begutachtung des Wagens unmittelbar nach dem Unfall. Warum hier nach der
Reparatur es erneut erforderlich war, dass ein Sachverständiger den PKW begutachten
musste, wird nicht vorgetragen. Diese Kosten kann daher der Kläger auch nicht ersetzt
verlangen.
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Der im Urteilstenor zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1
Satz 1 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative,
711 Nr. 8, 713 ZPO.
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