Urteil des AG Münster vom 30.09.2005

AG Münster (zwangsvollstreckung, gläubiger, gebühr, schuldner, vertreter, höhe, sache, abteilung, zahlung, zpo)

Amtsgericht Münster, 10 M 198/05
Datum:
30.09.2005
Gericht:
Amtsgericht Münster
Spruchkörper:
10. Abteilung für Vollstreckungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 M 198/05
Tenor:
Die Erinnerung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
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Mit Vollstreckungsauftrag vom 24.06.2005 beauftragte die Gläubigerin den
Obergerichtsvollzieher L. mit der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerinnen. Im
Rahmen der beigefügten Forderungsaufstellung macht er einen Betrag in Höhe von
35,50 € als Vollstreckungsandrohung gem. VV 3309 RVG geltend.
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Der Gerichtsvollzieher hat darauf hin den Vollstreckungsauftrag mit der Begründung
abgelehnt, der Gläubiger-Vertreter könne nicht Kosten für die Vollstreckungsandrohung
und die sich daran anschließende Zwangsvollstreckung gesondert geltend machen.
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Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit der Erinnerung vom 03.08.2005, in der sie
meint, die Erstattung der gesonderten Gebühr sei erstattungsfähig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen dem Gerichtsvollzieher und
dem Gläubiger-Vertreter gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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Die Erinnerung war gem. § 766 ZPO zulässig, in der Sache aber unbegründet.
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Bei den zusätzlichen Kosten für die Vollstreckungsandrohung handelt es sich nicht um
notwendige, mithin erstattungsfähige, Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des §
788 BGB.
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Der Gerichtsvollzieher hat zu Recht die Kosten für die Vollstreckungsandrohung in
Höhe von 35,50 € nicht zusätzlich vollstreckt, da diese Kosten in dem mit Schreiben
vom 24.06.2005 geltend gemachten Vollstreckungsauftrag aufgehen.
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Kosten für eine Zwangsvollstreckungsandrohung sind nur dann erstattungsfähig, wenn
der Schuldner hierauf zahlt und sich dadurch ein weiteres Vollstreckungsverfahren,
insbesondere ein Vollstreckungsauftrag sich dadurch erübrigt. Nur in diesen Fällen
ergreift der Gläubiger eine schonendere Maßnahme für den Schuldner, die dann für
diesen auch erstattungsfähig ist.
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Kommt es nach Vollstreckungsandrohung indes, wie im vorliegenden Fall, wegen nicht
oder nur schleppender Zahlung zu einem Vollstreckungsauftrag, so gehen die Kosten
für die Vollstreckungsaufforderung in der Gebühr des VV 3309 RVG auf und können
mithin nur insgesamt nur einmal erstattet werden (vgl. Hartmann, Kostengesetzte, 34.
Aufl. 2004, zu VV 3309 RVG, Rn. 10 m. w
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