Urteil des AG Münster vom 28.06.2002

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Amtsgericht Münster, 3 C 1206/02
Datum:
28.06.2002
Gericht:
Amtsgericht Münster
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 C 1206/02
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 264,45 € nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2002 zu zahlen.Der Beklagte
trägt die Kosten des Rechtsstreits.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1
(abgekürzt gem. § 495 a ZPO)
2
Die Klage ist begründet.
3
Der Klägerin steht aus der Kautionsabrechnung noch ein Betrag von 264,45 € zu, weil
der Beklagte zu Unrecht die Reinigungsarbeiten für das Parkett in der von der Klägerin
angemieteten Wohnung von der Kaution abgezogen hat.
4
Die Klägerin war nicht verpflichtet, das Parkett der Wohnung zu reinigen oder
abschleifen und neu mit Ölwachs versehen zu lassen. Eine derartige Verpflichtung
ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus dem von den Parteien geschlossenen
Mietvertrag.
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Der Beklagte hat nämlich nicht vorgetragen, dass das Parkett durch die Klägerin in
irgendeiner Weise verunreinigt oder schuldhaft beschädigt war.
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Soweit der Beklagte sich auf § 6 Ziff. 6 des Mietvertrages bezieht, ist diese Klausel
unwirksam. Die Klausel verstößt eindeutig gegen § 9 AGB Gesetz. Danach ist eine
Klausel unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den
Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Nach der von den
Beklagten verwandten Klausel wäre jeder Mieter verpflichtet, unabhängig vom
Verschulden und von der Nutzung des Parkettbodens, insbesondere auch von dem
Zustand des Bodens, die Kosten für die Neuerstellung der Oberfläche zu bezahlen.
Nach der Klausel wäre der Mieter verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, auch dann,
wenn er nur wenige Tage die Wohnung genutzt hat und eine Oberflächenbehandlung
überhaupt nicht notwendig wäre. Grundsätzlich steht die Pflicht, die Mietsache zu
erhalten, dem Vermieter zu. Eine derartige Überwälzung der Erhaltungspflicht auf den
Mieter, ohne dass dieser mangelndes Verschulden oder Notwendigkeit der Maßnahme
dem Vermieter entgegenhalten kann, verstößt gegen Treu und Glauben.
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Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass es sich hier um eine
Individualvereinbarung handelt. Zum einen ist gerichtsbekannt, dass der Beklagte über
mehrere Wohnungen zur Vermietung verfügt und deshalb seine Verträge für eine
Vielzahl von Mietparteien gilt. Zwar handelt es sich bei dem Vertrag nicht um eines der
üblichen Mietvertragsformulare, offensichtlich aber um einen Vertrag, der aus der Datei
eines Rechners vorgedruckt den Mietvertragsparteien vorgelegt wird. Der Beklagte hat
insbesondere auch nicht dargetan, dass konkret die hier in Rede stehende Klausel des
Mietvertrags mit der Klägerin besprochen worden ist und dann in den Vertrag
aufgenommen wurde. Eine Individualvereinbarung erfordert, dass die Parteien
ausführlich darüber gesprochen haben und das Ergebnis der beiderseitigen Argumente
dann die in den Vertrag aufgenommene Klausel geworden ist. Auch hierzu hat der
Beklagte nichts vorgetragen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit
auf § 708 Ziff. 11 ZPO.
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