Urteil des AG Münster vom 11.05.2000

AG Münster: ärztliche behandlung, sorgfaltspflicht, zahnarztpraxis, wahrscheinlichkeit, verzug, betriebskosten, rechtspflege, nebenpflicht, datum, vertragsverletzung

Amtsgericht Münster, 49 C 6135/99
Datum:
11.05.2000
Gericht:
Amtsgericht Münster
Spruchkörper:
49. Abteilung für Zivilsachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
49 C 6135/99
Schlagworte:
Schadensersatz für nicht eingehaltenen Zahnartztermin
Normen:
§ 286 BGB, § 287 ZPO
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 120,00
DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.5.99 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gem. § 495 a ZPO abge-
sehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1
Die Klage ist begründet.
2
Der Beklagte ist aus positiver Vertragsverletzung verpflichtet, an den Kläger 120,00 DM
zu zahlen. Denn er hat eine Nebenpflicht aus dem zahnärztlichen Behandlungsvertrag
verletzt, indem er den am 8.4.99 vereinbarten Termin nicht eingehalten bzw. seine
Pflicht, den Termin rechtzeitig abzusagen, verletzt hat.
3
Es handelte sich bei diesem Termin um die Fortsetzung einer bereits begonnen
Behandlung, für die 1 Stunde eingeplant worden war. Da für die festen Termin eine
bestimmte ärztliche Behandlung über einen längeren Zeitraum vereinbart worden war,
traf dem Beklagten die Mitwirkung- und Sorgfaltspflicht, diesen einzuhalten oder
rechtzeitig abzusagen (vgl. LG I Nds. Rechtspflege 98, 240, 241).
4
Diese Pflicht hat der Beklagte vorwerfbar verletzt. Der Kläger hatte den Beklagten zuvor
in dem von diesem unterzeichneten sogenannten Anamnesebogen darauf hingewiesen,
daß Termine ausschließlich für den Beklagten reserviert würden und diese mindestens
24 Stunden zuvor abgesagt werden müßten. Auch die Folgen des Verstoßes gegen die
5
Sorgfaltspflicht waren dem Beklagten aufgrund dieses Hinweises bekannt. Er hat diesen
Termin gleichwohl ohne Reaktion ungenutzt verstreichen lassen, so daß er verpflichtet
ist, dem Kläger den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
Dieser besteht jedenfalls darin, daß es dem Kläger in der dem Beklagten freigehaltenen
Zeit nicht möglich war, kurzfristig andere Patienten zu bestellen und zu behandeln, so
daß in dieser Zeit die laufenden Betriebskosten anfielen, ohne die Möglichkeit, einen
entsprechenden Gewinn zu erzielen. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in einer
normalen Zahnarztpraxis ist mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten, daß ein ausgefallener
fester Behandlungstermin bei rechtzeitiger Absage ohne weiteres durch die Bestellung
eines anderen Patienten ausgefüllt werden kann. Gem. § 252 BGB obliegt es dem
Beklagten darzulegen und zu beweisen, daß der Kläger diesen Bestelltermin ohnehin
nicht genutzt hätte oder - entgegen den Gepflogenheiten einer Bestellpraxis - tatsächlich
nutzen konnte. Insoweit ist der Beklagte beweisfällig geblieben.
6
Den Schaden schätzt das Gericht - in Anlehnung an die zitierte Entscheidung des LG I -
gem. § 287 ZPO auf 120,00 DM. Das Landgericht I hat den durchschnittlichen
Kostenfaktor pro Praxisstunde aufgrund eines eingeholten Gutachtens auf mindestens
200,00 DM angesetzt. Der vom Kläger geforderte Betrag von 120,00 DM ist danach nicht
übersetzt.
7
Der Zinsanspruch ist aus Verzug begründet.
8
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.
9