Urteil des AG Münster vom 09.01.2007

AG Münster: unternehmen, substanzwert, programmiersprache, base, software, ehepartner, scheidung, rechtskraft, rückstellung, einzelfirma

Amtsgericht Münster, 46 F 858/05
Datum:
09.01.2007
Gericht:
Amtsgericht Münster
Spruchkörper:
46. Abteilung für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
46 F 858/05
Schlagworte:
Wertermittlung Unternehmen EDV-Berater Zugewinn
Normen:
§ 1376 BGB
Leitsätze:
Die von einem EDV- und Unternehmensberater betriebene D. GmbH hat
keinen über den Substanzwert hinausgehenden objektiven
Veräußerungswert (good will).
Tenor:
1.
Der Antrag der Antragsgegnerin in der Folgesache Zugewinnausgleich
wird zurückgewiesen.
2.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Folgesache
Zugewinnausgleich.
3.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien haben am 13.04.1995 geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde am
03.05.2000 zugestellt. Unter dem 02.06.1995 schlossen die Parteien einen Ehevertrag
(Blatt 1100 d. A.), in dem es u. a. heißt:
2
1.) Einen Zugewinnausgleichsanspruch schließen wir für die Dauer von vier Jahren aus,
und zwar gerechnet seit dem Zeitpunkt unsererEheschließung.
3
2.) Für die Zeit danach wird ein etwaiger Zugewinnausgleichsanspruch wie folgt
modifiziert:
4
a) Sollte zum Endvermögen des zugewinnausgleichspflichtigen Ehepartners ein
Betriebsvermögen gehören, sei es aus Alleininhaberschaft oder
Gesellschaftsbeteiligung, und sollten die Ehepartner keine Einigung hinsichtlich der
Bewertung dieses Betriebsvermögens herbeiführen, so wird das Institut für
Wirtschaftsprüfer in E oder ersatzweise die Industrie- und Handelskammer in L
angerufen mit der Bitte, einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zur
Ermittlung dieses Betriebsvermögens zu beauftragen. Beide Ehepartner erkennen den
so ermittelten Wert des Betriebsvermögens an.
5
Der Antragsteller betätigte sich vor und während der Ehe als selbständiger Berater für
Software, welche in der Programmiersprache "X-Base" betrieben wird. Nachdem er
zunächst einzelkaufmännisch tätig war, gründete er am 01.08.1998 mit einem
Mitgesellschafter "K.G." die " " welche die "Unternehmens- und Softwareberatung" zum
Gegenstand hat und deren alleinige Geschäftsführer der Antragsteller ist. Außerdem
erwarb dieser Anteile an der X2 GmbH.
6
Zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages verfügte der Antragsteller
unstreitig über folgendes Endvermögen:
7
Konten Stadtsparkasse I: 53.812,80 DM
8
Lebensversicherungen: 57.404,33 DM
9
Steuerschulden: - 192.989,00 DM
10
- 81.773,00 DM
11
Die Antragsgegnerin hatte zum gleichen Zeitpunkt entsprechend ihrer
Vermögensaufstellung Ersparnisse in Höhe von 100.271,90 DM sowie eine
Einkommensteuerschuld in Höhe von 5.019,29 DM.
12
Die Antragsgegnerin behauptet, die Anteile des Antragstellers an der Firma D GmbH
sowie der X2 GmbH hätten einen Wert in Höhe von 320.026,00 € gehabt, den der
Antragsteller im Wege des Zugewinnausgleichs ausgleichen müsse.
13
Die Antragsgegnerin beantragt,
14
den Antragsteller zu verurteilen, mit Rechtskraft der Scheidung 115.984,00 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der
Scheidung zu zahlen.
15
Der Antragsteller beantragt,
16
den Antrag zurückzuweisen.
17
Er behauptet, für die GmbH sei kein Unternehmenswert anzusetzen, weil ein derartiges
Unternehmen allein mit dem "Fachmann" G. stehe und falle. Eine Veräußerung an Dritte
würde keinen Erlös erzielen. Das Unternehmen beschäftige sich allein mit
Dienstleistungen im EDV-Bereich, die der Antragsteller selbst oder von diesem
hinzugezogene weitere selbständige Berater erbringe. Alle Kundenbeziehungen liefen
über den Antragsteller. Es handele sich auch nicht um dauerhafte Tätigkeiten, sondern
18
um einzelne Aufträge. Bei einer Veräußerung an Dritte würde es nicht zu weiteren
Aufträgen an das Unternehmen kommen. Zudem habe der Antragsteller das
Unternehmen schon zu Beginn der Ehe als Einzelkaufmann betrieben. Dessen Wert
betrage nach den selben Kriterien, wie sie von der Antragsgegnerin für das
Endvermögen angewandt würden, 500053.672 €, welcher in das Anfangsvermögen
einzustellen sei.
Hinsichtlich des Endvermögens der Antragsgegnerin behauptet der Antragsteller, auch
diese habe eine Einzelfirma gehabt, deren Wert in das Endvermögen der Antragstellerin
einzustellen sei. Auch weise sie ihre Einnahme-Überschussrechnung ein
Ansparguthaben von 30.000,00 DM aus, welches dem Endvermögen hinzuzurechnen
sei.
19
Die Antragsgegnerin behauptet hierzu, sie habe keine gewerbliche Firma betrieben,
sondern sei lediglich als freie Mitarbeiterin beratend tätig gewesen. Die Rückstellung
Ansparung Autokauf sei bereits in ihrer Vermögensaufstellung am 03.05.2000 enthalten.
20
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
21
Der Antrag war zurückzuweisen, da der Zugewinn des Antragstellers den der
Antragsgegnerin nicht übersteigt (§ 1578 BGB). Denn der Wert des GmbH-Anteils des
Antragstellers an der D GmbH ist lediglich mit dem von dem Sachverständigen auf Seite
8 seines Gutachtens festgestellten Substanzwert in Höhe von 118.880,00 DM, der der
X2 GmbH mit 4.018,00 DM zu bemessen. Ein darüber hinaus gehender
Veräußerungswert ist nicht feststellbar. Es müsste dann ein Erwerber bereit sein, einen
über dem Substanzwert liegenden Preis als Good-Will zu zahlen. Dies ist nicht der Fall,
wenn ein im Good-Will verkörperter, transverierbarer Wert des Unternehmens fehlt, weil
es sich um eine weitgehend personengebundene Kliente handelt und der
unternehmerische Erfolg ganz von dem individuellen Können und den persönlichen
Beziehungen des Inhabers abhängt. Der rein subjektive Wert, den das Unternehmen für
den betreibenden Inhaber hat, ist kein im Rahmen des Zugewinns auszugleichender
Vermögenszuwachs. Der wirkliche Wert des Betriebes ist vielmehr der Wert, den er in
Händen eines jeden Dritten hat (Münchener Kommentar, § 1376 BGB, Randnr. 21, 26;
OLG N, FamRZ 1984, Seite 794 (Architekturbüro); BGH NJW 1977, Seite 949
(Handelsvertreter). Einen solchen Good-Will, der zusammen mit der zum Unternehmen
gehörenden materiellen Substanz auf einen Unternehmensnachfolger übertragen
werden kann, besitzt das Unternehmen des Antragstellers nicht. Denn sein
unternehmerischer Erfolg hängt nur von den individuellen Fähigkeiten des
Antragstellers sowie seinen persönlichen Beziehungen zu Kunden und anderen
Freiberuflern ab. Denn bei der Entwicklung von individueller Software, welche der
Antragsteller in der Programmiersprache X- Base schreibt, handelt es sich um eine
geistige Tätigkeit, mit der der Antragsteller wegen seiner speziellen Kenntnisse und
Fähigkeiten von seinen Auftraggebern beauftragt wird. Der Antragsteller hat im Termin
vom 12.12.2006 glaubhaft dargestellt, dass diese auf seine persönlichen Arbeitsleistung
bestehen, diese mithin durch Dritte erbracht werden kann. Des weiteren aquiriert der
Antragsteller dadurch neue Aufträge, dass er sich in der Vergangenheit durch
Schulungen bei potentiellen Auftraggebern bekannt gemacht hat. Dieser Umstand, der
entscheidend zum wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens beiträgt, könnte nicht auf
einen Dritten übertragen werden. Auch verfügt das Unternehmen über keine verfestigte
Organisationsstruktur, die auf einen Erwerber übertragen werden könnte. Denn bei dem
Büro zur Untermiete in E2 handelte es sich im wesentlichen um eine Postanschrift. Der
22
Antragsteller hat auch keine Mitarbeiter, deren Wissen und Erfahrung auf einen
Erwerber übertragbar wären. Stattdessen zieht er zu Projekten weitere Freiberufler
hinzu, deren spezielle Fähigkeiten die des Antragstellers ergänzen. Ob diese in der
selben Weise mit einem Dritten zusammenarbeiten würden, ist völlig offen und für einen
Erwerber nicht vorhersehbar. Dieser müsste zudem über die selben speziellen
Kenntnisse der Programmiersprache "X-Base" verfügen. Ein derartiger Experte wäre
jedoch nicht darauf angewiesen, dem Antragsteller einen Good-Will zu zahlen, sondern
könnte seine Fähigkeiten ebenso gut selbst anbieten. Es ist angesichts der
Besonderheiten des Unternehmens des Antragstellers nicht vorstellbar, was an einen
Dritten weiterverkauft werden könnte, damit dieser den selben wirtschaftlichen Erfolg hat
wie der Antragsteller.
Insofern hält das Gericht das Sachverständigengutachten, welches mit dem
Ergänzungsgutachten vom 12.12.2006 einen dem Substanzwert hinzuzurechnenden
Veräußerungsgewinn in Höhe von 393.799,66 DM abzüglich der latenten Steuerlast in
Höhe von 220.268,18 DM ermittelt hat, nicht für überzeugend. Denn der
Sachverständige konnte im Termin vom 12.12.2006 auf keinerlei Erfahrungswerte
verweisen, die sich aus der Veräußerung eines Unternehmens wie das des
Antragstellers ergeben.
23
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
24