Urteil des AG Moers vom 11.02.2004

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Amtsgericht Moers, 532 C 109/03
Datum:
11.02.2004
Gericht:
Amtsgericht Moers
Spruchkörper:
532. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
532 C 109/03
Schlagworte:
Sofortkauf bei Ebay
Normen:
BGB $433
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Rechtskraft:
08.04.2004
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger das Eigentum an dem Pkw
Kastenanhänger Variant, zulässiges Gesamtgewicht 1.200 kg, Bj. 01 /
95, 3,0 m lang, 1,4 m breit - abgebildet auf dem in Anlage dem Urteil
beigefügten Lichtbild - nebst den zugehörigen Fahrzeugpapieren zu
übertragen und dem Kläger den Anhänger und die Papiere zu
übergeben Zug um Zug gegen Zahlung von 1,00 EUR.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,00 EUR
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Lieferung eines PKW-Anhängers nebst
dazugehöriger Fahrzeugpapiere aufgrund einer beim Internet-Auktionshaus eBay
durchgeführten Aktion.
2
Am 13.6.2003 bot der Beklagte auf der Plattform von eBay unter der Artikel-Nr.
2419427310 einen Pkw-Kastenanhänger Variant an. Unter der Option "Sofort-Kaufen"
trug der Beklagte einen Preis von 1,00 EUR ein.
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Der Kläger klickte die Schaltfläche "Sofort-Kaufen" an und bestätigte den Vorgang mit
seinem Passwort.
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Sodann setzte sich der Kläger mit dem Beklagten telefonisch in Verbindung. Der
Beklagte erklärte bei dem Gespräch, daß er den Kastenanhänger nicht an den Kläger
ausliefern werde; der genaue Gesprächsinhalt ist zwischen den Parteien streitig.
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Auf die Aufforderungsschreiben zur Vertragserfüllung vom 21.6. und 1.7.2003 reagierte
der Beklagte zunächst nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.7.2003 führte der
Beklagte aus, daß er zur Vertragserfüllung deshalb nicht bereit sei, weil er den
Kaufvertrag wegen eines Erklärungsirrtums wirksam angefochten habe.
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Der Kläger ist der Meinung, daß zwischen ihm und dem Beklagten gemäß den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay (im Folgenden: AGB eBay) ein
wirksamer Kaufvertrag über den Pkw-Anhänger zustande gekommen sei.
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Er behauptet, daß sich der Beklagte im Rahmen des nach der Auktion geführten
Telefongesprächs nicht auf einen Irrtum berufen habe. Vielmehr habe er sich
dahingehend geäußert, daß er den Anhänger nicht mehr im Besitz habe und auch nicht
wisse, wo er sich befinde.
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Zudem habe der Beklagte ihm gegenüber zu keinem Zeitpunkt die Anfechtung erklärt.
Im übrigen sei auch ein Irrtum über die Auswahl der "Sofort-Kaufen" -Option deshalb
nicht möglich, weil bei Einstellung eines Artikels der Verkaufsassistent von eBay diese
Option separat abfrage und zudem hierfür zusätzliche Gebühren anfielen.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagte zu verurteilen, ihm das Eigentum an dem PKW Kastenanhänger
Variant, zulässiges Gesamtgewicht 1.200 kg, Bj. 01 /95, 3,0 m lang, 1,4 m breit, der
auf dem Lichtbild in Anlage 1 zur Klageschrift abgebildet ist, nebst den
zugehörigen Fahrzeugpapieren zu übertragen und ihm den Anhänger und die
Papiere zu übergeben Zug-um-Zug gegen Zahlung von 1,00 EUR.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Nachdem der Beklagte zunächst vorgetragen hat, ihm sei unbekannt, dass er bei
Einstellung des Kastenanhängers in die Internetseiten von eBay die Option "Sofort-
Kaufen" gewählt habe und weiter behauptet hat, er habe lediglich als Mindestgebot den
Preis von 1,00 EUR für den Hänger angegeben, hat er in der mündlichen Verhandlung
vom 21. Januar 2004 erklärt, daß er tatsächlich unter der Option "Sofort- Kaufen" den
Preis von 1,00 EUR eingetragen habe. Er habe sich allerdings vertan. Tatsächlich habe
er unter "Startpreis" den Betrag von 1,00 EUR eingeben wollen.
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Der Beklagte meint weiter, daß ein verbindlicher Kaufvertrag über den Anhänger
ohnehin nicht zustande gekommen sei. Durch die Wahl der Option "Sofort-Kaufen" habe
er nämlich kein verbindliches Angebot zum Abschluß eines Kaufvertrages abgegeben,
vielmehr habe das Einstellen des Anhängers lediglich eine "invitatio ad offerendum"
dargestellt. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, daß ihm
die AGB eBay nicht zur Verfügung gestellt worden und diese ihm deshalb unbekannt
seien.
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Er meint weiter, einen eventuellen Kaufvertrag wirksam wegen eines Erklärungsirrtums
angefochten zu haben. Er habe den Kläger bei dem Telefonat darauf hingewiesen, daß
er sich der Wahl der Option "Sofort-Kaufen" nicht bewußt gewesen sei. Vorsorglich
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habe er dabei eine möglicherweise abgegebene Willenserklärung wegen
Erklärungsirrtums angefochten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist begründet.
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Dem Kläger steht gemäß § 433 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Eigentumsübertragung
und Herausgabe des Kastenanhängers nebst dazugehörigen Fahrzeugpapieren Zug
um Zug gegen Zahlung von 1,00 EUR zu.
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Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, mit dem der
Beklagte dem Kläger den Kastenanhänger für einen Kaufpreis von 1,00 EUR verkauft
hat.
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Zunächst stellt die Einstellung des Anhängers in die Internetseiten von eBay unter Wahl
der Option "Sofortkauf" ein verbindliches Angebot des Beklagten dar, daß der Kläger
sodann angenommen hat.
22
Dass die Einstellung des Anhängers durch den Beklagten unter der in der mündlichen
Verhandlung vom 21. Januar 2004 unstreitig gestellten Wahl der Sofort-Kaufen-Option
ein verbindliches Angebot auf Abschluß eines Kaufpreises darstellt, ergibt sich aus den
AGB eBay, auf die sich der Kläger in der Klageschrift berufen hat.
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Unter § 11 Nr. 1 heißt es dort:
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"Mitglieder können Angebote unter bestimmten Voraussetzungen als Sofort-
Kaufen-Artikel (Festpreisartikel) einstellen. Diese können von Mitgliedern
unmittelbar zu dem angegebenen Preis erworben werden. Es handelt sich hierbei
nicht um ein Angebot im eBay-Auktionsformat. Durch die Nutzung des Sofort-
Kaufen-Formats (Festpreisformats) kommt es unmittelbar zum Vertragsschluß. Mit
der Einstellung eines Sofort-Kaufen-Artikels (Festpreisartikel) gibt das Mitglied ein
verbindliches Angebot zum Kauf dieses Artikels zu einem Festpreis an den
Interessenten ab, ... . Ein Vertragsschluß über den Erwerb des Artikels kommt
zustande, sobald ein Mitglied die in dem Angebot enthaltenen Bedingungen erfüllt,
die Schaltfläche
Sofort-Kaufen
bestätigt."
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Soweit der Beklagte dem entgegengesetzt hat, daß ihm die AGB nicht zur Verfügung
gestellt worden und damit unbekannt gewesen seien, so ist dieser Vortrag unerheblich.
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Denn aus den dem Gericht vorliegenden und zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemachten AGB eBay, namentlich aus § 2 Nr. 1 und den Ausführungen im
Vorwort - ergibt sich, daß vor Nutzung der eBay-Teledienste die Zustimmung zu den
AGB zwingend erklärt werden muß. Wird daher ein Artikel in die eBay-Plattform
eingestellt, muss zuvor von dem jeweiligen Nutzer eine Zustimmung zu den AGB erklärt
worden sein.
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Waren dem Beklagten die AGB eBay daher zugänglich gemacht worden und hat er
ihnen zustimmen müssen, so folgt aus dem bereits zuvor angeführten § 11 AGB eBay,
daß er mit der Einstellung des Anhängers unter Nutzung des Sofort-Kaufen-Formats ein
verbindliches Angebot abgegeben hat.
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Der Annahme eines verbindlichen Angebotes durch den Beklagten im Gegensatz zu
einer bloß unverbindlichen sogenannten "invitatio ad offerendum" steht nicht entgegen,
daß die AGB eBay unmittelbare Wirkung nur im Verhältnis zwischen eBay und Kläger
bzw. zwischen eBay und Beklagtem entfalten, nicht jedoch im Verhältnis der Parteien
untereinander. Im Verhältnis der Parteien zueinander, sog. Marktverhältnis, werden die
AGB eBay zwar nur von eBay als Plattformbetreiber vorgeschlagen, d. h. von keiner der
Parteien im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB gestellt.
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Allerdings sind die AGB eBay vorliegend als Auslegungsgrundlage heranzuziehen.
Erklärungen von Internet-Auktionshaus-Nutzern dürfen nämlich unter Rückgriff auf die
durch Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses
begründeten wechselseitigen Erwartungen der Auktionsteilnehmer und deren
gemeinsames Verständnis über die Funktionsweise der online-Auktion ausgelegt
werden (grundlegend BGH im sog. ricardo.de-Urteil, abgedruckt in NJW 2002, 364 ff.).
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Da es in den AGB eBay heißt, daß die Nutzung der Sofort-Kaufen-Option ein
verbindliches Angebot darstellt, durfte der Kläger daher berechtigterweise von einem
entsprechenden verbindlichen Angebot ausgehen mit der Folge, daß seine Annahme zu
einem Kaufvertragsabschluß geführt hat.
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Diesen wirksamen Kaufvertrag hat der Beklagte nicht gemäß §§ 119, 121 BGB wirksam
angefochten.
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Davon ist entsprechend dem klägerischen Vortrag auszugehen, da der Beklagte seine
Behauptung, er habe sich vertan und statt des Fensters "Startpreis" versehentlich die
Option "Sofort-Kaufen" angeklickt, nicht bewiesen hat.
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Beweis angetreten hat er nur durch seine eigene Parteivernehmung. Dieser war jedoch
gemäß § 447 ZPO nicht nachzugehen, da sich der Kläger mit dieser Parteivernehmung
nicht einverstanden erklärt hat.
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Soweit der Beklagte im Rahmen seiner Anhörung im Termin vom 21.1.2004 vorgebracht
hat, bei dem mit dem Kläger geführten Telefonat erklärt zu haben, daß er den Hänger
nicht für 1,00 EUR abgeben könne, da sich vertan habe, bestehen bereits Zweifel, ob
dies die Anforderungen erfüllt, die an eine Anfechtungserklärung zu stellen sind.
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Jedenfalls aber hat der Beklagte keinen weiteren Beweis angetreten; der Kläger hat das
Vorbringen des Beklagten bereits in der Klageschrift bestritten, worauf der
Klägervertreter in der Sitzung vom 21.1.2004 - insoweit nicht protokolliert - nochmals
ausdrücklich hingewiesen hat.
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Hat der Beklagte daher für seinen Vortrag, daß er sein Versehen und damit dem
Erklärungsirrtum, dem er unterlegen sei, unverzüglich im Sinne des § 121 BGB
angefochten habe, nicht beweisen können, so ist er aufgrund des wirksamen
Kaufvertrages zur Übereignung und zur Übergabe des Kastenanhängers verpflichtet.
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Zuletzt steht dem klägerischen Anspruch auch nicht entgegen, daß der Verkehrswert
des Anhängers 1,00 EUR übersteigt.
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Soweit der Beklagte sich diesbezüglich auf ein rechtsmißbräuchliches Verhalten des
Klägers im Sinne des § 242 BGB unter Verweis auf eine Entscheidung des OLG
München, abgedruckt in NJW 2003, 367 beruft, so betrifft diese Entscheidung einen
völlig anderen Sachverhalt. Der dortige Kläger hatte einen Vertrag abgeschlossen,
obwohl er von vornherein keinerlei Interesse an dem Vertragsgegenstand hatte, sondern
es ihm ausschließlich um die Zahlung einer Vergleichssumme ging. Vorliegend geht es
dem Kläger aber um die Lieferung des Anhängers und damit gerade um die
Vertragserfüllung und um keinen anderen vertragsfremden oder unlauteren Zweck.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
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Streitwert: bis 900,0 EUR (§ 3 GKG).
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