Urteil des AG Moers vom 05.07.2007

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Amtsgericht Moers, 557 C 29/07
Datum:
05.07.2007
Gericht:
Amtsgericht Moers
Spruchkörper:
557. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
557 C 29/07
Schlagworte:
Insolvenzanfechtung, Schadensersatz wegen verspäteter Zahlung von
Arbeitnehmeranteilen
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.916,25 EUR nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz
seit dem 01.04.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Der Beklagte war Geschäftsführer der Firma XXX GmbH über deren Vermögen aufgrund
des Antrags vom 24.05.2005 am 22.09.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
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Die Insolvenzschuldnerin war mit den Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung für
den Arbeitnehmer OOO für die Zeit von Juni 2003 bis einschließlich Februar 2004 und
Juli 2004 in Höhe von insgesamt 4.916,25 EUR in Rückstand geraten, wobei sich die
Beträge für Juni und Juli auf 489,90 EUR, für August auf 509,45 EUR, für die Monate
September bis einschließlich Februar auf 489,90 EUR und für Juli auf 487,60 EUR
beliefen.
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Mit Rücksicht auf diese Rückstände stellte die Klägerin unter dem 23.03.2004 beim
Amtsgericht Duisburg Insolvenzantrag bezüglich des Vermögens der Firma XXX GmbH,
den sie allerdings am 16.04.2004 wieder zurücknahm, nachdem zwischen der Klägerin
und der Firma XXX GmbH eine Zahlungsvereinbarung getroffen worden war.
Entsprechend dieser Vereinbarung zahlte die Firma XXX GmbH am 14.04. 3.000,00, am
05.05. 4.000,00 und am 24.05.2004 3.596,33 EUR und auch in der Folgezeit glich die
Firma XXX GmbH die laufend fällig werdenden Beiträge bis auf restliche
Säumniszuschläge für Mai 2005 in Höhe von 4,90 EUR aus.
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Nachdem aufgrund des Antrags vom 24.05.2005 am 22.09.2005 das Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Firma XXX GmbH eröffnet worden war, focht der
Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 04.10.2005 die Zahlung gemäß § 133 InsO an,
worauf hin die Klägerin dem Insolvenzverwalter die geforderten Beträge zahlte.
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Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe nunmehr gegen den Beklagten einen
Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit § 266 a Abs. 1 StGB.
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Ihr Anspruch auf Zahlung sei gemäß § 144 InsO wieder aufgelebt. Der Beklagte sei
verpflichtet gewesen, der Klägerin zu den Fälligkeitszeitpunkten die anfallenden
Arbeitnehmeranteile zur Verfügung zu stellen und mit Auszahlung der Nettolöhne sei
der Beklagte verpflichtet gewesen, die Arbeitnehmeranteile bereitzuhalten, so dass er
sie am Fälligkeitstage auch an die Klägerin habe abführen können. Trotz der ihm
bekannten wirtschaftlich angespannten Lage der GmbH habe der Beklagte nichts
unternommen, um die Abführung zu gewährleisten.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagte zu verurteilen, an sie 4.916,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von
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5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.04.2006
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zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, er sei nicht zu einer Zahlung verpflichtet, weil die Beiträge an die
Klägerin gezahlt worden seien und lediglich eine Anfechtung des Insolvenzverwalters
vorliege. Von einer Vorenthaltung könne daher nicht die Rede sein.
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Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist begründet.
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Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit
§ 266 a StVO.
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Die Klägerin ist zu Recht der Auffassung, dass der Beklagte als Geschäftsführer der
insolvent gewordenen GmbH die Verpflichtung hatte, mit Auszahlung der Nettolöhne die
darauf entfallenden Arbeitnehmeranteile so bereitzuhalten, dass er sie am
Fälligkeitstage an die Klägerin abführen konnte. Die Zahlung ist zwar letztendlich
erfolgt, wurde aber durch den Insolvenzverwalter, wie zwischen den Parteien unstreitig
ist, gemäß § 133 InsO angefochten, so dass die Klägerin zur Rückerstattung verpflichtet
war.
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Hätte der Beklagte die geschuldeten Beträge allerdings bei Fälligkeit gezahlt, wäre eine
Anfechtung gemäß § 133 InsO aber auch gemäß § 130 InsO nicht möglich gewesen.
Die 3-Monats-Frist des § 130 InsO war auf keinen Fall gewährt. Die rückständigen
Beträge für die Monate Juni 2003 bis einschließlich Februar 2004 und Juli 2004 wurden
jeweils spätestens am 15. des Folgemonats fällig, d.h., spätestens am 15. August 2004.
Der Insolvenzantrag, der zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führte, datiert aber erst
vom 24.05.2005, so dass die Zahlungen bei Fälligkeit nicht innerhalb der 3-Monats-Frist
vor Antragstellung bzw. vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet worden wären.
Nur in dem Falle, dass auch bei rechtzeitiger Zahlung eine Anfechtung möglich
gewesen wäre, würde zu einem Wegfall des Schadensersatzanspruchs bei der Klägerin
führen. Dies ist aber, wie sich aus den unstreitigen Daten ergibt, nicht der Fall.
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Der Beklagte ist daher zur Zahlung verpflichtet.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 286 BGB, 91, 709 ZPO.
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