Urteil des AG Moers vom 08.06.2005

AG Moers: zustellung, akte, verfolgungsverjährung, empfang, zugang, verjährungsfrist, versendung, rechtskraft, datum, strafrecht

Amtsgericht Moers, 606 OWi 902 Js 726/04 (116/04)
Datum:
08.06.2005
Gericht:
Amtsgericht Moers
Spruchkörper:
606. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
606 OWi 902 Js 726/04 (116/04)
Schlagworte:
Verkehrsordnungswidrigkeit Verfolgungsverjährung
Normen:
§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206 a Abs. 1 StPO
Sachgebiet:
Strafrecht
Rechtskraft:
17.06.2005
Tenor:
wird das Verfahren gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206 a Abs. 1 StPO
entsprechend eingestellt.
G r ü n d e :
1
Am 26.10.2004 ist Verfolgungsverjährung eingetreten.
2
Aus der in der Akte befindlichen Verteidigungsanzeige vom 26.07.2004 kann der
Rückschluss gezogen werden, dass der Betroffene den - lediglich im Bußgeldbescheid
genannten - Anhörungsbogen vom 26.07.2004 erhalten hat. Mit der Anordnung der
Versendung des Anhörungsbogens am 26.07.2004 ist Verjährungsunterbrechung
eingetreten. Der Lauf der 3monatigen Verjährungsfrist begann erneut.
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Innerhalb dieser Verjährungszeit ist zwar der Bußgeldbescheid erlassen worden, er ist
aber ausweislich der in der Akte befindlichen Zustellungsurkunde nicht wirksam zustellt
worden (§ 33 Abs. 1 Ziffer 9 OWiG). Der Bußgeldbescheid ist nicht an einen der beiden,
von dem Betroffenen beauftragten Rechtsanwälte (vgl. Bl. 4 und 11 d.A.) adressiert
worden. Aber nur sie waren ermächtigt, die Zustellung in Empfang zu nehmen (§ 51
Abs. 3 OWiG; § 145 a Abs. 1 StPO). Da mit der Zustellung die Frist zur Einlegung eines
Einspruchs beginnt, kommt eine Heilung des Zustellungsmangels durch den
tatsächlichen Zugang bei einem der bevollmächtigten Anwälte nicht in Betracht.
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