Urteil des AG Mönchengladbach vom 02.08.2010

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Amtsgericht Mönchengladbach, 4 C 186/10
Datum:
02.08.2010
Gericht:
Amtsgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 C 186/10
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Der Antrag der Klägerin im Schriftsatz vom 01. März 2010 ist entgegen seinem Wortlaut
dahingehend auszulegen, dass gegenüber der im Mahnbescheid geltend gemachten
Forderung keine Klageerhöhung gewollt ist, sondern weiterhin in der Hauptsache
Verurteilung zur Zahlung von 241,57 Euro begehrt wird. Nur dieser Betrag ist als
Hauptforderung nach dem Klägervorbringen nachvollziehbar. Der Betrag von 269,57
Euro ergibt sich offensichtlich aus der Einbeziehung der Kosten des Mahnverfahrens.
Diese sind aber Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 ZPO.
2
Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Mönchengladbach folgt nach
Verweisung seitens des AG Eschweiler aus § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Danach ist der
Verweisungsbeschluss für das hiesige Gericht bindend. Ein Fall der objektiven Willkür,
der die Bindungswirkung ausnahmsweise entfielen ließe, liegt nicht vor. Das wäre nur
dann der Fall, wenn der Verweisungsentscheidung jegliche rechtliche Grundlage fehlte.
Die Verweisung findet ihre rechtliche Grundlage jedoch in der gemäß § 40 ZPO
zulässigen Gerichtsstandvereinbarung im Anzeigenauftrag vom 9. März 2009 (Bl. 14 d.
A.). Die Formulierung "Gerichtsstand ist Mönchengladbach" lässt sich seinem Wortlaut
nach dahingehend auslegen, dass das Amtsgericht Mönchengladbach ausschließlich
zuständig sein soll und der allgemeine Gerichtsstand der §§ 12,13, 17 ZPO daneben
keine Anwendung finden soll.
3
Die Klage ist aber unbegründet.
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Ein wirksamer Werbevertrag ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Es
fehlt an einer wirksamen Vereinbarung der vertragswesentlichen Bestandteile des
Werbevertrags. Der Werbevertrag ist eine Unterart des Werkvertrags. Für den
Werkvertrag ist wesentlich, dass der konkrete Werkerfolg vom Besteller des Werks
festgelegt wird (vgl. Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 07. April 2006, 2 S
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172/05). Das ist hier nicht der Fall. Der von der Klägerin in Teilen vorformulierte
Anzeigenauftrag (Bl. 14 d. A.) enthält als Ergänzung der Festlegung eines
Postleitzahlengebiets den Zusatz "plus Umkreis max. 50 km". Auch bei Festlegung
eines Verteilergebietes anhand eines fünfstelligen Postleitzahlengebiets führt dieser
Zusatz dazu, dass der mögliche Verteilerkreis für den Besteller von nur 1.000
Werbebroschüren unüberschaubar groß wird. Der Vertrag enthält nämlich auch keine
konkrete Festschreibung der Verteilerstellen. Er umschreibt sie nur als "Inserenten,
Stadtverwaltungen und Gemeindeverwaltungen". Während die Festlegung von
Stadtverwaltungen und Gemeindeverwaltungen wegen der begrenzten Anzahl dieser
Stellen der öffentlichen Verwaltung in einem bestimmten Gebiet noch ausreichend sein
mag, ist der Begriff "Inserenten" völlig unbestimmt (zweifelnd insoweit auch bereits
Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 7. April 2006, AZ: 2 S 172/05).
Ob die von der Beklagten erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durchgreift,
kann daher ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob die Klägerin ihre Pflichten aus
einem wirksamen Vertrag überhaupt erfüllt hätte.
6
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 281 Abs.
3 Satz 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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Streitwert: 241,57 Euro.
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