Urteil des AG Mönchengladbach vom 20.02.2003

AG Mönchengladbach: original, vollstreckung, erfüllung, gefahr, verfügung, form, vollstreckbarkeit, berechtigung, amtsführung, aushändigung

Amtsgericht Mönchengladbach, 5 C 608/02
Datum:
20.02.2003
Gericht:
Amtsgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 C 608/02
Leitsätze:
Der Insolvenzverwalter darf die Feststellung einer titulierten Forderung
zur Insolvenztabelle von der Vorlage des Originals des Vollstrek-
kungstitels abhängig machen.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 250,00 Euro
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
1
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das
Vermögen des XXXX. Die Kläger hatten gegen den Schuldner einen
Vollstreckungsbescheid über 22.164,42 DM nebst Zinsen erwirkt. Diese
Forderung meldeten die Kläger unter Vorlage einer Kopie des Voll-
streckungsbescheids zur Insolvenztabelle an. Der Beklagte bestritt die
Forderung mit der Begründung, der Vollstreckungsbescheid müsse im Original
vorgelegt werden.
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Die Kläger vertreten die Auffassung, die Vorlage des Originals eines
Vollstreckungstitels sei nicht Voraussetzung der Feststellung einer titulierten
Forderung zur Insolvenztabelle.
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Die Kläger beantragen,
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den Beklagten zu verurteilen, die Forderung der Kläger in Höhe von
11.332,49 Euro zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren XXXX
festzustellen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte meint, er sei zur Feststellung der Forderung erst nach Vorlage des
Vollstreckungsbescheids im Original verpflichtet, weil sonst der Vermerk nach §
178 Abs. 2 Satz 3 InsO nicht auf dem Titel angebracht werden könnte.
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Für den übrigen Parteivortrag wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Widerspruch des Beklagten gegen
die durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom
29.05.2000 titulierte Forderung der Kläger ist begründet. Der Beklagte ist derzeit
nicht zur Feststellung der Forderung verpflichtet. Die Kläger legten ihm das
Original des Vollstreckungsbescheids nicht vor. Der Insolvenzverwalter darf die
Feststellung einer titulierten Forderung von der Vorlage des Vollstreckungstitels
im Original abhängig machen.
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Das folgt zwar nicht zwingend aus § 178 Abs. 2 Satz 3 InsO. Die Feststellung
der Forderung durch den Insolvenzverwalter geht der Anbringung des Vermerks
durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle voraus. Allerdings wird das
Verfahren vereinfacht, wenn schon die Feststellung der titulierten Forderung von
der Vorlage des Titels im Original abhängig gemacht wird. Andernfalls dürfte die
Aushändigung der vollstreckbaren Ausfertigung des Tabellenauszugs erst nach
Vorlage des ursprünglichen Titels im Original erfolgen, um zu vermeiden, dass
der Gläubiger einen zweiten Titel erhält.
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Die Berechtigung des Insolvenzverwalters, die Vorlage des Originals des Titels
zur Voraussetzung der Feststellung der Forderung zu machen, ergibt sich
vielmehr in erster Linie aus der Aufgabe des Insolvenzverwalters, die
angemeldeten Forderungen zu prüfen. Im Verlaufe der Prüfung ist auch zu
klären, ob der Schuldner die Forderungen ganz oder teilweise schon erfüllt hat.
Könnte der Insolvenzverwalter nicht verlangen, dass der Gläubiger den der
Anmeldung zugrunde liegenden Titel im Original vorlegt, bestünde die Gefahr,
dass eine Forderung auch insoweit festgestellt wird, als sie bereits durch
Erfüllung erloschen ist. Wenn der Insolvenzverwalter aus den ihm zur Verfügung
stehenden Unterlagen nicht zweifelsfrei erkennen kann, welche Leistungen der
Schuldner auf einen Titel bereits erbracht hat, entspricht es einer
pflichtgemäßen Amtsführung, dass er sich das Original des Titels vorlegen lässt.
Dem steht § 174 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht entgegen. Diese Vorschrift betrifft die
Form der Anmeldung, nicht die Voraussetzungen der Feststellung.
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II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1
ZPO.
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Streitwert: 1.000 Euro.
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