Urteil des AG Mönchengladbach vom 24.02.2006

AG Mönchengladbach: eröffnung des verfahrens, versicherung, laden, haft, unverzüglich, abgabe, vertreter, kündigung, rechtsform, gestatten

Amtsgericht Mönchengladbach, 32 IN 26/06
Datum:
24.02.2006
Gericht:
Amtsgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
Insolvenzgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 IN 26/06
Tenor:
wird der Eigenantrag der Schuldnerin zugelassen. Die Schuldnerin ist
nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein der
juristischen Person angenäherter rechtsfähiger Verband sui generis, der
den Gläubigern als Schuldner gegenüber steht und gegen den geklagt
und vollstreckt werden kann. Mit Bork (ZInsO 2005, 1067 ff.) ist das
Gericht der Auffassung, dass sich hieraus auch die Insolvenzfähigkeit
der Schuldnerin ergibt; gesetzlich stützt sie sich auf § 11 Abs. 1 InsO
analog.
Zutreffenderweise ist der Eigenantrag durch die Verwalterin der Schuldnerin gestellt
worden; ihre Befugnis hierzu folgt aus § 27 Abs. 2 Ziff. 4 WEG. Die Antragstellung ist
erforderlich, um Rechtsnachteile von der Schuldnerin abzuwenden. Sie hat unter
anderem Schulden bei ihrem Strom- und Trinkwasserlieferanten, sodass mit einer
Strom- und Wassersperre gerechnet werden muss. Ferner hat sie Beitragsschulden bei
der Gebäudeversicherung, sodass mit einer Kündigung des Versicherungsvertrages
gerechnet werden muss. Beides ist tunlichst zu vermeiden.
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So wird zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§ 5 InsO):
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Es wird ein schriftliches Sachverständigengutachten darüber eingeholt,
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ob und ggf. welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind;
ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund
vorliegt ;ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist.
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Mit der Erstattung des Gutachtens wird Rechtsanwalt Dr. C...beauftragt.
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Der Sachverständige ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen
Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.
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Die Schuldnerin hat dem Sachverständigen Einsicht in die Bücher und
Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die
Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat alle Auskünfte zu erteilen, die zur
Aufklärung der schuldnerischen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erforderlich
sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die Schuldnerin oder ihre
organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden,
zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO).
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Das Gutachten hat in aller Regel eine geordnete und hinreichend aufgeschlüsselte
geprüfte Übersicht über die schuldnerischen Einkommens- und Vermögensverhältnisse
einschließlich der Art und Höhe der Schulden zu geben. Soweit es in Betracht kommt,
sind die zuständigen Sozialversicherungsträger einschließlich der
Berufsgenossenschaft und bei Grundbesitz die genauen Grundbuchbezeichnungen zu
ermitteln.
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Falls der Sachverständige den Auftrag nicht binnen sechs Wochen vollständig erfüllen
kann, ist dem Gericht ein Zwischenbericht zu erstatten.
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Sollten Sicherungsmaßnahmen erforderlich werden, ist dies dem Gericht unverzüglich
mitzuteilen.
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