Urteil des AG Mönchengladbach vom 28.04.2005

AG Mönchengladbach: unterhalt, leistungsfähigkeit, einzelrichter, eltern, zukunft, sozialhilfeleistung, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
5
6
7
8
Aktenzeichen:
Amtsgericht Mönchengladbach, 39 F 274/02
28.04.2005
Amtsgericht Mönchengladbach
Einzelrichter
Urteil
39 F 274/02
Der Beklagte wird verurteilt,
an den Kläger 260,00 EUR nebst 7,47 % Zinsen seit dem 20.08.2002 zu
zahlen,
an den Kläger jeweils im Voraus einen monatlichen Unter-haltsbetrag in
Höhe von 26,00 EUR ab dem 01.11.2002 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten aufer-legt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von
rückständigem Unterhalt in Höhe von 260,00 EUR sowie von laufendem Unterhalt ab
November 2002 in Höhe von monatlich 26,00 EUR aus übergegangenem Recht gemäß
den §§ 1601 ff BGB, § 91 BSHG.
Der Kläger ist berechtigt, Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht
gegenüber dem Beklagten gemäß § 91 BSHG geltend zu machen. Der Kläger erbringt als
Träger der überörtlichen Sozialhilfe gemäß den §§ 39 ff BSHG monatlich Leistungen an
den Sohn des Beklagten, Herrn ..., geboren am ..., lebt in der ft. Als überörtlichem
Sozialhilfeträger entstehen dem Kläger monatlich Aufwendungen in Höhe von rd.
3.300,00 EUR.
Der Kläger ist auch berechtigt, rückwirkend ab Januar 2002 Unterhaltsansprüche
aus übergegangenem Recht gegenüber dem Beklagten geltend zu machen, da dem
Beklagten mit Schreiben vom 15.01.2002 die Sozialhilfeleistung des Klägers an den Sohn
des Beklagten angezeigt wurde (§ 91 Abs. 3 BSHG).
Der Sohn des Beklagten, Herr ..., ist bedürftig gemäß dem § 1601 ff BGB. Auf Grund
eines frühkindlichen Hirnschadens leidet Herr ... an einer
9
10
11
12
13
14
15
16
geistigen Retardierung und einem symptomatischen Anfallsleiden. Er verfügt daher
nicht über eigenes Einkommen oder Vermögen.
Der Unterhaltsbedarf des Herrn ... umfasst gemäß § 1610 Abs. 2 BGB den gesamten
Lebensbedarf, mithin auch die bei einer Heimunterbringung anfallenden Kosten.
Es ist auch davon auszugehen, dass der Beklagte in Höhe des geltend gemachten
Unterhalts leistungsfähig ist. Der Kläger begehrt von dem Beklagten monatlichen Unterhalt
in Höhe von 26,00 EUR, rückwirkend seit Januar 2001 und fortlaufend ab November 2002
und für die Zukunft. Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 3 BSHG ist davon auszugehen, dass ein
Unterhaltsanspruch gegen die Eltern in Höhe von monatlich 26,00 EUR auf den Träger der
Sozialhilfe übergeht. Es ist auch davon auszugehen, dass in dieser Höhe eine
Leistungsfähigkeit des Beklagten gegeben ist. Der Beklagte ist für seine mangelnde
Leistungsfähigkeit darlegungs- und beweisbelastet. Innerhalb der gesetzten Frist
(12.12.2002) hat der Beklagte sich zur Klage nicht geäußert. Er hat daher auch nichts dazu
vorgetragen, inwieweit er bezüglich der begehrten 26,00 EUR leistungsunfähig ist.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß den
§§ 286, 288 ZPO.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91,
708 Nr. 8, Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 572,00 EUR
(laufender Unterhalt 312,00 EUR, Rückstand 260,00 EUR)