Urteil des AG Mönchengladbach vom 29.11.2004

AG Mönchengladbach: treuhänder, höchstbetrag, anteil, lohnpfändung, bruttoeinkommen, verfügung, auflage, nettoeinkommen, einkünfte, zustellung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Amtsgericht Mönchengladbach, 19 IK 3/99
29.11.2004
Amtsgericht Mönchengladbach
Rechtspfleger
Beschluss
19 IK 3/99
Auf Antrag des RSB-Treuhänders wird gemäß §§ 292 Abs. 1 Satz, 36
Abs. 4, Abs. 1 Satz 2 InsO der pfändbare Teil des laufenden Einkommens
und des Weihnachtsgeldes des Schuldners für das Jahr 2003 nach § 850
a Nr. 4 ZPO auf
590,00 € festgesetzt.
Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Der Schuldner ist verheiratet. Er bezieht ein laufendes regelmäßiges Bruttoeinkommen in
Höhe von monatlich EUR 2.727,73. Für den Monat Dezember 2003 wurde ihm zusätzlich
ein Weihnachtsgeld in Höhe von 1.363,87 € brutto gezahlt.
II.
a)
Dem Schuldner wurde durch Beschluss des Gerichts vom 25.09.2000 die
Restschuldbefreiung für die Dauer von 5 Jahren ab Aufhebung des Verfahrens
angekündigt. Das Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss vom 30.08.2001 aufgehoben.
Treuhänder ist RA. XXX. Der Schuldner hat seine pfändbaren Bezüge aus dem
Dienstverhältnis durch Erklärung vom 21.12.1998 an den Treuhänder abgetreten. Bei der
Berechnung der pfändbaren Beträge ist ein Unterhaltsberechtigter zu berücksichtigen.
b)
Mit Schreiben vom 06.05.2004 beantragt der Treuhänder gem. §§ 292 Abs. 1 Satz 3, 36
Abs. 4, 1 Satz 2 InsO den pfändbaren Anteil des Weihnachtsgeldes des Schuldners für
2003 gemäß § 850 a Nr. 4 ZPO auf 685 € festzusetzen. Der Treuhänder ist der Auffassung,
dass zu dem Grundgehalt das Weihnachtsgeld, vermindert um den nicht pfändbaren Anteil
nach § 850 a Nr. 4 ZPO, hinzuzurechnen und die Summe dieser Beträge als Grundlage für
die Berechnung des pfändbaren Anteils zu berücksichtigen sei. Seiner Auffassung nach
handelt es sich bei dem pfandfreien Betrag nach § 850 a Nr. 4 ZPO um einen Bruttobetrag.
Daher sei eine fiktive Berechnung der steuerlichen Abzugsbeträge erforderlich. Denn der
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auf den pfandfreien Höchstbetrag von 500 € entfallende Steueranteil sei vom Schuldner
aus diesem Betrag zu zahlen und dürfe nicht aus den übrigen Bezügen entnommen
werden.
Zur Begründung bezieht sich der Treuhänder u.a. auf Stöber, Forderungspfändung, 12.
Aufl., Rd.Ziff. 999 ff, 984; Hintzen Lohnpfändung; Hock in C.H.Beck Wirtschaftsverlag:
Handbuch der Lohnpfändung; Boewer/Bommermann: Lohnpfändung-Abtretung, Rd.Ziff
498/497 sowie in der ergänzenden Stellungnahme im Schreiben vom 11.11.2004 auf
Münzberg in Stein/Jonas, ZPO, § 850a, Rz. 28 und weitere Fundstellen. Ferner bezieht er
sich auf die Entscheidung des Insolvenzgerichts Mönchengladbach vom 12.01.2004 - 32 IK
29/02, in der seiner Auffassung der Berechnung gefolgt wurde.
c)
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung des Landes NRW als Gehalt zahlende
Stelle des Schuldners hat mit Schreiben vom 11.06.2004 Stellung genommen. Es vertritt
die Auffassung, dass der pfändbare Betrag auf 590 € festzusetzen sei und fügt eine
Berechnung der Steuern und Abgaben anhand der konkreten Einkünfte des Schuldners für
2003 bei. In der ergänzenden Stellungnahme des LBV vom 19.07.2004 wird unter
Bezugnahme auf Zöller, ZPO, 24. Auflage, Rd.Ziff. 11 die Auffassung vertreten, dass dem
Schuldner der Höchstbetrag von 500 € ungekürzt verbleiben müsse und daher eine fiktive
Berechnung des Steueranteils nicht für zulässig angesehen wird.
d)
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anträge und Stellungnahmen des
Treuhänders vom 06.05.2004 und 11.11.2004 sowie des LBV vom 11.06.2004 und
19.07.2004 Bezug genommen.
III.
Das Gericht schließt sich hinsichtlich der Berechnung des pfändbaren Anteils des
Weihnachtsgeldes der Auffassung des LBV an.
Zwar wurde im Schreiben vom 24.06.2004 noch die Auffassung vertreten, dass der
steuerliche Anteil an dem Höchstbetrag des Weihnachtsgeldes von 500 € auch aus diesem
zu entnehmen ist und nicht aus dem restlichen zur Verfügung stehenden Einkommen. An
dieser Auffassung wird nach erneuter Überprüfung nicht festgehalten.
Unstreitig geht der Gesetzgeber in der Definition des Arbeitseinkommens in § 850 ZPO
vom Bruttoeinkommen aus. Dazu zählt neben dem regelmäßigen monatlichen Einkommen
auch das jährlich einmalig gezahlte Weihnachtsgeld. In § 850 e ZPO wird die Berechnung
des pfändbaren Einkommens normiert. Nach § 850 e Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind für die
Berechnung des pfändbaren Einkommens neben den in § 850 a ZPO der Pfändung
entzogenen Beträge auch die Beträge, die auf Grund steuerrechtlicher oder
sozialrechtlicher Vorschriften abzuführen sind, nicht mitzurechnen.
Der Gesetzgeber gibt nach hiesiger Auffassung damit vor, dass die Berechnung nach den
maßgebenden Vorschriften des Steuerrechts zu erfolgen hat. Dies bedeutet, dass von dem
jeweiligen Einkommen (lfd. Bezüge bzw. Weihnachtsgeld) die Steuern und Abgaben zu
berechnen sind, wie sie sich aus den entsprechenden Vorschriften und Steuertabellen
ergeben. Dass das Einkommen oder das Weihnachtsgeld bei der steuerlichen Behandlung
zum Zwecke einer fiktiven Berechnung vorab um gewisse Beträge zu kürzen ist, kann der
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Vorschrift nicht entnommen werden.
In vorliegendem Fall ergeben sich für das lfd. monatliche Einkommen (einschließlich der
Reinigungskostenpauschale von 4 €) steuerliche Abzüge von 593,39 €. Es verbleibt
insoweit ein Nettoeinkommen in Höhe von 2.138,34 €. Für das Weihnachtsgeld sind
Steuern in Höhe von insgesamt 541,58 € abzuführen. Es verbleiben Netto 822,29 €. Als
Zwischensumme ergeben sich aus der Addition der beiden Nettobeträge 2.960,93 €.
Weiterhin gibt § 850 e Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor, dass die nach § 850 a ZPO der Pfändung
entzogenen Beträge bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht mitzurechnen
sind. Dies bedeutet, dass von der zuvor ermittelten Zwischensumme des
Gesamtnettoeinkommens der hier maßgebende Höchstbetrag von 500 € abzuziehen ist.
Als Betrag für die Berechnung des pfändbaren Einkommens verbleiben 2.460,63 €. Nach
der Tabelle zu § 850 c ZPO sind unter Berücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten
damit 590 € pfändbar.
Dass diese Berechnung ggf. bei besonderen Einkommenskonstellationen dazu führt, dass
in einem Monat mit Zahlung von Weihnachtsgeld sogar geringere Beträge pfändbar und an
den Treuhänder abzuführen sind, als in Monaten mit ausschließlich lfd. Einkommen - vgl.
Verfahren 32 IK 29/02 - muss hingenommen werden.
Insbesondere mit der Vorschrift des § 850 a Nr. 4 ZPO wollte der Gesetzgeber der
Bedeutung des Weihnachtsgeldes Rechnung tragen. Er hat daher die
Weihnachtsvergütung im Hinblick auf die besondere Zweckbestimmung aus sozialen
Gründen einem besonderen Pfändungsschutz unterworfen. Dieser würde durch die
Berechnungsweise, wie sie der Treuhänder unter Bezugnahme auf die diversen
Kommentatoren vornimmt, unterlaufen.
Das Gericht ist daher mit Zöller (a.a.O.) der Auffassung, das dem Schuldner der
unpfändbare Betrag in voller Höhe verbleiben muss und auch die auf die
Weihnachtsvergütung entfallenden Steuern und Abgaben in voller Höhe dem übrigen
Einkommen zu entnehmen sind.
IV.
Dieser Beschluss kann von dem Treuhänder und dem Schuldner innerhalb von zwei
Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten
werden.