Urteil des AG Mönchengladbach vom 04.02.2004
AG Mönchengladbach: wahrung der frist, zustellung, verfügung, erstellung, treuhänder, datum
Amtsgericht Mönchengladbach, 19 IK 67/03
Datum:
04.02.2004
Gericht:
Amtsgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
richter
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 IK 67/03
Normen:
§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO
Tenor:
wird dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung versagt.
Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung
trägt der Schuldner.
Gegenstandswert (§ 77 Abs. 3 BRAGO): EUR 5.169,08.
Über das Vermögen des Schuldners ist am 22.04.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet
worden. Der Schuldner beantragt die Erteilung der Restschuldbefreiung.
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Der Versagungsantragsteller beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen unter
Berufung auf die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten seitens des
Schuldners.
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II.
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Die Restschuldbefreiung ist dem Schuldner zu versagen. Es liegt der Versagungsgrund
des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vor.
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Nach der genannten Vorschrift ist die Restschuldbefreiung auf Antrag eines
Insolvenzgläubigers zu versagen, wenn der Schuldner während des
Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung
vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
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Diese Voraussetzung ist erfüllt. Möglicherweise bestehen zu Gunsten des Schuldners
noch Ansprüche auf Erstattung von Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume
2001 und 2002. Trotz mehrfacher Aufforderungen hat der Schuldner dem Treuhänder
die zur Erstellung der Erklärungen notwendigen Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt
und die erforderlichen Auskünfte hierzu nicht erteilt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO.
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Dieser Beschluss kann vom Schuldner und von jedem Insolvenzgläubiger, der
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rechtzeitig die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, innerhalb von zwei
Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden (§ 289 Abs. 2, § 312 Abs. 2 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die
Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.
Mönchengladbach, 04.02.2004
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Amtsgericht
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