Urteil des AG Mönchengladbach vom 18.11.2008

AG Mönchengladbach (gläubiger, schuldner, zustimmung, anfechtung, höhe, antrag, täuschung, sicherungsabtretung, vater, fortsetzung)

Amtsgericht Mönchengladbach, 19 IK 11/08
Datum:
18.11.2008
Gericht:
Amtsgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
Insolvenzgericht, Abt. 19
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 IK 11/08
Schlagworte:
Schuldenbereinigungsplan, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Normen:
§ 123 BGB, § 308 InsO
Sachgebiet:
Insolvenzrecht
Leitsätze:
Ficht ein Insolvenzgläubiger einen Schuldenbereinigungsplan nach
gerichtlicher Feststellung der Annahme mit der Begründung an, der
Schuldner habe in seinem Vermögensverzeichnis nennenswerte
Vermögensbestandteile verschwiegen (§ 123 BGB), so entscheidet das
Insolvenzgericht über die Wirksamkeit der Anfechtung.
An dem Verfahren sind nicht nur der anfechtende Gläubiger und der
Schuldner, sondern auch die weiteren Gläubiger zu beteiligen.
Tenor:
wird der Antrag der Anfechtungsgläubigerin vom 24.10.2008, das
Schuldenbereini-gungsplanverfahren fortzusetzen, zurückgewiesen. Der
angenommene Schuldenberei-nigungsplan vom 15.01.2008 hat
Bestand.
Die Kosten des Verfahrens über den Fortsetzungsantrag der
Anfechtungsgläubigerin werden der Anfechtungsgläubigerin auferlegt.
Streitwert: (EUR 3.796,66 ./. EUR 60,43 =) EUR 3.736,23
( G r ü n d e)
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Unter dem 15.01.2008 beantragte der Schuldner die Eröffnung des
Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen. Er führte insgesamt 17 Gläubiger
mit einer Gesamt-Forderungssumme in Höhe von EUR 1.775.727,32 auf, darunter
seinen Vater mit einer Forderung in Höhe von 679.144,52 und die jetzige
Anfechtungsgläubigerin mit einer Forderung in Höhe von EUR 3.796,66. Sein
Einkommen gab er mit monatlich EUR 1.500,00 an Arbeitslosengeld an; als Vermögen
führte er lediglich zwei, mit Grundschulden zugunsten seines Vaters belastete Wald-
bzw. Ackergrundstücke im Gesamtwert von EUR 2.000,00 sowie ein Kraftfahrzeug der
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Marke KIA im Wert von EUR 3.000,00 an.
Vor dem Hintergrund verwandtschaftlicher Unterstützung bot der Schuldner seinen
Gläubigern einen Gesamtbetrag von EUR 30.000,00 an, wovon auf die jetzige
Anfechtungsgläubigerin ein Betrag von EUR 60,43 entfiel. Der entsprechende
gerichtliche Schuldenbereinigungsplan wurde den Gläubigern mit gerichtlicher
Verfügung vom 28.01.2008 förmlich zugestellt. Unter dem 11.02.2008 erklärte die jetzige
Anfechtungsgläubigerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigten ihre Zustimmung zu
dem Schuldenbereinigungsplan.
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Nachdem die Einwendungen ablehnender Gläubiger jeweils rechtskräftig qua
Gerichtsbeschluss durch eine Zustimmung ersetzt worden waren, stellte das
Insolvenzgericht mit Beschluss vom 03.07.2008 die Annahme des
Schuldenbereinigungsplanes fest.
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Mit Anwaltsschriftsatz vom 15.10.2008, gerichtet an die damaligen anwaltlichen
Vertreter des Schuldners, focht die Anfechtungsgläubigerin den
Schuldenbereinigungsplan an, gestützt auf den Vorwurf arglistiger Täuschung. Sie hält
dem Schuldner vor, in seinem Vermögensverzeichnis wesentliche
Vermögensbestandteile verschwiegen zu haben, insbesondere Zahlungsansprüche
nach der VO (EG) Nr. 1782/2003 sowie hierauf entfallende Ansprüche auf Zahlung von
Betriebsprämien gegenüber der Landwirtschaftskammer. Ihrem Vortrag zufolge beruhte
die Zustimmung der Gläubiger zu dem Schuldenbereinigungsplan auf der Annahme,
das Vermögensverzeichnis des Schuldners sei richtig und vollständig.
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Die Anfechtungsgläubigerin beantragt, das Schuldenbereinigungsplanverfahren
fortzusetzen.
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Dem tritt der Schuldner entgegen. Nach seiner Ansicht ist die Anfechtung unbegründet.
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Der Schuldner verweist darauf, die fraglichen Zahlungsansprüche unter dem 20.05.2005
an seinen Vater sicherungshalber abgetreten zu haben; aufgrund dessen wäre es
seinem Vortrag zufolge nicht zu einer Besserstellung der übrigen Gläubiger gekommen,
hätte er die Zahlungsansprüche in seinem Vermögensverzeichnis mit aufgeführt. Zudem
beruft der Schuldner sich darauf, die exakte Höhe der Prämie sei ihm erst nach Erhalt
des entsprechenden Bescheides vom 14.03.2008 bekannt geworden, also nach
Einreichung seines Eröffnungsantrages. Schließlich wendet der Schuldner ein, zu dem
Zeitpunkt ihrer ausdrücklichen Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan habe die
Einwendungsgläubigerin positive Kenntnis von dem potentiellen
Prämienzahlungsanspruch gehabt.
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Hierzu erwidert die Einwendungsgläubigerin, der Umstand, dass sie Kenntnis von
Prämienansprüchen des Schuldners gehabt habe, stehe der Anfechtung nicht entgegen;
maßgeblich sei, dass sämtliche Gläubiger auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des
Vermögensverzeichnisses müssten vertrauen können. Zudem stellt die
Anfechtungsgläubigerin infrage, ob die Abtretungsvereinbarung vom 20.05.2005 auch
die Prämienzahlungsansprüche des Schuldners umfasst oder nicht nur den ihnen
zugrundeliegenden Zahlungsanspruch nach der VO (EG) Nr. 1782/2003.
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Wegen des Vortrages der Beteiligten im einzelnen wird auf die wechselseitigen
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Das Insolvenzgericht hat die Beteiligten wie auch die übrigen
Schuldenbereinigungsplan-Gläubiger mit Beschluss vom 18.11.2008 darauf
hingewiesen, es sehe seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berechtigung der
Anfechtung als gegeben an. Zugleich hat es auch den übrigen
Schuldenbereinigungsplan-Gläubigern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben;
hiervon hat keiner der übrigen Schuldenbereinigungsplan-Gläubiger Gebrauch
gemacht.
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Der Antrag der Anfechtungsgläubigerin ist zulässig. Insbesondere richtet er sich an das
zuständige Gericht. So wie über den Streit um die Wirksamkeit eines zivilprozessualen
Prozessvergleiches in Fortsetzung des betreffenden Rechtsstreits durch das Zivilgericht
zu entscheiden ist (BGH NJW 1977, 583), ist über den Streit um die Wirksamkeit eines
Schuldenbereinigungsplans in Fortsetzung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens
durch das Insolvenzgericht zu entscheiden. Allein dies ist verfahrensökonomisch
sinnvoll und im Interesse aller Beteiligten. Insbesondere durch Einbeziehung sämtlicher
Schuldenbereinigungsplan-Gläubiger lässt sich eine Entscheidung finden, die die
allseitigen Interessen berücksichtigt. Liegt der Anfechtung der Vorwurf einer Täuschung
der Schuldenbereinigungsplan-Gläubiger durch Vorlage eines unvollständigen
Vermögensverzeichnisses zugrunde, kommt eine Erwägung hinzu: Die zu
entscheidenden Fragestellungen gleichen denjenigen, welche im Falle der
Entscheidung über einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290
Abs. 1 Ziff. 6 InsO auftreten. Im Ergebnis folgt das Insolvenzgericht damit der u. a. von
Vallender (Uhlenbruck, InsO, 12. Auflage, § 308 Rdn. 28) vertretenen Auffassung.
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Freilich mag fraglich sein, ob man die Anfechtungserklärung der
Anfechtungsgläubigerin als gegen den Schuldenbereinigungsplan insgesamt oder "nur"
gegen die Zustimmung der Anfechtungsgläubigerin gerichtet ansehen kann. Für
letzteres spricht, dass § 123 BGB, auf den die Anfechtungsgläubigerin sich beruft, von
der Anfechtung einer Willenserklärung handelt, nicht von derjenigen eines Vertrages.
Das könnte bedeuten, dass die Anfechtung, so sie denn als wirksam erachtet würde,
zunächst nur die Zustimmung der Anfechtungsgläubigerin beseitigen würde. Damit wäre
keine Einstimmigkeit für den Schuldenbereinigungsplan mehr gegeben und es könnte
sich wiederum die Frage stellen, ob die dann fehlende Zustimmung der
Anfechtungsgläubigerin anschließend per Gerichtsbeschluss durch eine Zustimmung
ersetzt werden könnte, § 309 InsO. Hierbei wäre allerdings zu bedenken, dass bei
erfolgreicher Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zugleich ein Grund zur
Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Ziffer 6 InsO verwirklicht wäre.
Daher könnte einem Ersetzungsantrag gem. § 309 InsO kaum stattgegeben werden,
denn die Möglichkeit zur Stellung eines gewiss erfolgreichen Versagungsantrages nach
§ 290 Abs. 1 Ziffer 6 InsO wird dem Anfechtungsgläubiger nicht genommen werden
dürfen.
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Nach allem geht es bei der Frage der Berechtigung der vorliegenden
Anfechtungserklärung also wohl nicht nur um die Zustimmung der
Anfechtungsgläubigerin zum Schuldenbereinigungsplan, sondern darüber hinaus um
die von dem Schuldner erstrebte Restschuldbefreiung. Vor diesem Hintergrund bedurfte
es der Einbeziehung auch der übrigen Schuldenbereinigungsplan-Gläubiger.
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Selbige gaben indes keinerlei Stellungnahmen ab. Dies wird sich wohl dahingehend
deuten lassen, dass sie sich nicht vom Schuldner arglistig getäuscht fühlen, sondern an
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dem Schuldenbereinigungsplan festhalten möchten.
Auch die Anfechtungserklärung der Anfechtungsgläubigerin erweist sich als
unbegründet. Daher unterliegt ihr Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens über den
Schuldenbereinigungsplan der Zurückweisung.
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Allerdings trifft es zu, dass das Vermögensverzeichnis des Schuldners unvollständig
war. Der Schuldner war zum Zeitpunkt der Einreichung seines Eröffnungsantrages
Inhaber eines Zahlungsanspruches nach der VO (EG) Nr. 1782/2003 sowie eines -
wenn auch möglicherweise zu der Zeit noch nicht exakt bezifferbaren - Anspruchs auf
Betriebsprämien gegenüber der Landwirtschaftskammer. Die "Zahlungsansprüche
(Prämienrechte)" trat er zwar am 20.05.2005 sicherungshalber an seinen Vater ab,
wobei vorliegend nicht entschieden werden muss, wie weit die Abtretung reicht; selbiger
erwarb dadurch jedenfalls nur ein Absonderungsrecht, § 51 Ziff. 1 InsO i. V. m. § 50
InsO. Somit wären sowohl die besagten Ansprüche als auch die zugunsten des Vaters
vorgenommene Sicherungsabtretung in das schuldnerische Vermögensverzeichnis
aufzunehmen gewesen.
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Fraglich ist indes, ob das Verschweigen der besagten Ansprüche wie auch der
Sicherungsabtretung in arglistiger Weise erfolgte. Das Zahlungsangebot des
Schuldners in dem Schuldenbereinigungsplan richtete sich auf eine Einmalzahlung in
Höhe von insgesamt EUR 30.000,00. Diesen Betrag stellte Verwandtschaft des
Schuldners zur Verfügung. Die näheren Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Schuldners hatten keinen Einfluss auf den Umfang des Zahlungsangebotes. Daher
erscheint es möglich, dass der Schuldner seinem Vermögensverzeichnis lediglich aus
Unachtsamkeit nicht die gebotene Aufmerksamkeit widmete, ohne bewusst etwas
verschweigen zu wollen.
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Jedenfalls wurde das Abstimmungsverhalten der Schuldenbereinigungsplan-Gläubiger
nicht durch das Verschweigen der besagten Ansprüche und der vorliegenden
Sicherungsabtretung beeinflusst; es fehlte mithin insofern an einer kausalen
Verknüpfung. Diesen Schluss erlaubt das Ausbleiben jeglicher Stellungnahmen
vonseiten der übrigen Schuldenbereinigungsplan-Gläubiger. Er erklärt sich auch durch
einen Blick auf die Gesamthöhe der Forderungen des Vaters des Schuldners (EUR
679.144,52) und auf die Höhe der verschwiegenen Prämienzahlungsansprüche des
Schuldners (EUR 5.480,03), um die sich die Gesamthöhe der Forderungen des Vaters
des Schuldners verringert, sofern die Sicherungsabtretung beachtet wird und die
Prämien an den Vater des Schuldners ausgekehrt werden. Die im
Schuldenbereinigungsplan ausgeworfenen Quoten der einzelnen
Schuldenbereinigungsplan-Gläubiger verändern sich nur äußerst geringfügig, wenn
sich die die Gesamthöhe der Forderungen des Vaters des Schuldners um EUR
5.480,03 verringert.
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In der Person der Anfechtungsgläubigerin kommt eines hinzu: Sie hatte
eingestandenermaßen nahezu sichere Kenntnis davon, dass das
Vermögensverzeichnis des Schuldners unvollständig war, als sie ihre ausdrückliche
Zustimmung zu dem Schuldenbereinigungsplan erklärte. In ihrem Falle lässt sich daher
erst recht nicht feststellen, dass sie von dem Schuldner getäuscht wurde.
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Nach alledem behält der Schuldenbereinigungsplan Bestand.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 4 InsO i. V. m. § 91 ZPO. Insofern ist das
Verfahren über den vorliegenden Fortsetzungsantrag der Anfechtungsgläubigerin als
separates Verfahren anzusehen.
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