Urteil des AG Mönchengladbach-Rheydt vom 10.11.2005

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Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 10 C 447/04
Datum:
10.11.2005
Gericht:
Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 C 447/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden,
wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe
Sicherheit leistet.
Die Beklagte mietete von der Klägerin einen Mietwagen als Ersatz für ihr durch einen
unverschuldeten Verkehrsunfall ausgefallenes Fahrzeug zum sogenannten
Unfallersatztarif für die Zeit vom 1. bis zum 10.4.2004. Auf die darüber erstellte
Rechnung der Klägerin vom 16.4.2004 über insgesamt 1.736,57 € zahlte der
gegnerische Haftpflichtversicherer lediglich 1.382,14 €. Die weitergehenden Ansprüche
lehnte er als überhöht ab. Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung
des Restbetrages in Anspruch.
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Sie beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 657,12 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz der EZB seit dem 1.5.2004 sowie an vorgerichtlichen Kosten 10,00 €
zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behauptet, dass ihr bei Anmietung des Ersatzfahrzeuges ausdrücklich zugesichert
worden sei, dass sie wegen des Unfallersatztarifes mit dem gegnerischen Versicherer
keine Schwierigkeiten bekäme und selbst keine Kosten übernehmen müsse, wenn sie
an dem Unfall keine Schuld trage.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren
vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 11.10.2005.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist nicht begründet.
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Die Klägerin ist nicht berechtigt, von dem Beklagten gemäß § 535 Abs. 2 BGB Zahlung
von 657,12 € zu verlangen. Ihr steht ein Anspruch auf Zahlung der restlichen
Mietwagenkosten aus ihrer Rechnung vom 16.4.2004 gegen die Beklagte nicht zu. Sie
ist nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen
Verhaltens (venire contra factum proprium) gehindert, von der Beklagten Zahlung des
von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer nicht übernommenen Teils der
Mietwagenkosten zu verlangen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest,
dass der Beklagten bei Anmietung des Ersatzfahrzeuges zugesichert worden ist, dass
sie mit dem (gegnerischen) Versicherer wegen des Unfallersatztarifs keine Probleme
bekäme und sie selbst keine Kosten hinzuzahlen müsse, wenn sie - was hier unstreitig
der Fall ist - an dem Unfall keine Schuld trage. Dies ergibt sich aus der Aussage des
Zeugen XX und auch aus der Aussage des von der Klägerin benannten Zeugen XX.
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Die mit dieser Zusage in Widerspruch stehende Geltendmachung des
Restmietzinsanspruches gegenüber der Beklagten ist rechtsmissbräuchlich.
Widersprüchliches Verhalten ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil
ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist (vgl. BGH NJW 1992, 834). Diese
Voraussetzung ist hier nach bewiesenem Sachverhalt gegeben. Aufgrund der
glaubhaften Aussage des Zeugen XXX steht fest, dass die Beklagte das Fahrzeug von
der Klägerin zu dem Unfallersatztarif im Vertrauen auf die Zusage, dass sie selbst keine
Kosten übernehmen müsse, angemietet hat und andernfalls bei einem anderen
Mietwagenunternehmen ein Ersatzfahrzeug angemietet hätte.
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Da danach die Klägerin schon nach Treu und Glauben gehindert ist, den
Restmietzinsanspruch gegenüber der Beklagten geltend zu machen, kann die Frage, ob
sie verpflichtet ist, die Beklagte im Wege des Schadensersatzanspruches von dem
Restmietzinsanspruch freizustellen, weil sie diese nicht wahrheitsgemäß über den
entscheidungserheblichen Umstand, dass es wegen des Unfallersatztarifs mit dem
gegnerischen Haftpflichtversicherer, der XXX, schon vor Anmietung des
Ersatzfahrzeuges durch die Beklagte, Probleme gegeben hat, weil dieser diesen Tarif
als überhöht ablehnt, aufgeklärt hat. Die unter Beweis gestellte Behauptung der
Klägerin im Schriftsatz vom 27.7.2005, dass zum Zeitpunkt der Anmietung des
Fahrzeugs durch die Beklagte mit dem gegnerischen Versicherer noch keine
Schwierigkeiten bezüglich der Abrechnung nach Unfallersatztarif gegeben waren, hat
das Gericht, gelinde ausgedrückt, sehr erstaunt. Denn bereits im Erörterungstermin vom
23.6.2005 hatte das Gericht den Klägervertreter u.a. auf das Verfahren 10 C 589/03, an
dem er auch beteiligt war, hingewiesen. Diesem Verfahren lag zugrunde, dass die XXX
den von der Klägerin in Rechnung gestellten Unfallersatztarif als überhöht abgelehnt
hat. Zwar war die Klägerin selbst an diesem Verfahren, anders als ihr
Prozessbevollmächtigter, nicht beteiligt. Da sie aber, wie der Aussage des Zeugen Prinz
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zu entnehmen ist, die Mietwagenkosten mit dem gegnerischen Versicherer selbst
abrechnet, geht das Gericht davon aus, dass der Klägerin im Zeitpunkt der Anmietung
des Ersatzfahrzeuges durch die Beklagte bekannt war, dass die XXX den
Unfallersatztarif als überhöht ablehnt.
Die Klage war nach alledem abzuweisen.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Bachtrup
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