Urteil des AG Meschede vom 28.10.2002

AG Meschede: gebühr, prozess, akteneinsicht, ermessensmissbrauch, bestimmungsrecht, vorverfahren, datum

Amtsgericht Meschede, 6 C 300/02
Datum:
28.10.2002
Gericht:
Amtsgericht Meschede
Spruchkörper:
Abteilung 6
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 C 300/02
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 290,00 EUR nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2002 zu zahlen. Die
Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1
(abgekürzt nach § 303 a Abs. 1 ZPO)
2
Die Klage ist begründet.
3
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung des restlichen Anwaltshonorars.
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Dem Kläger steht gem. § 105 Abs. 1 und 2 BRAGO die beanspruchte Mittelgebühr
sowohl für das Vorverfahren wie für das gerichtliche Verfahren zu. Bei der Rahmen-
gebühr des § 12 BRAGO steht dem Anwalt ein Bestimmungsrecht zu. Die Über-prüfung,
ob die vom Anwalt festgesetzte Gebühr angemessen ist, ist nur möglich, wenn die
festgesetzte Gebühr offenbar unbillig ist im Sinne eines Ermessens-missbrauchs. Ein
Ermessensmissbrauch liegt nicht vor. Die Mittelgebühr ist ange-messen unter
Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des
Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der
Einkommensverhältnisse des Auftraggebers. Die Angelegenheit hatte für den
Betroffenen im Bußgeldverfahren grundsätzliche Bedeutung. Für ihn als Berufs-
kraftfahrer war wichtig, dass Punkte in Flensburg eingetragen wurden. Der Prozess-
bevollmächtigte des Klägers hat nach Akteneinsicht 2 Schreiben an den Kläger ge-
schickt und nach Terminsanberaumung die Sache fernmündlich mit dem Kläger
besprochen. Verkehrsordnungswidrigkeiten sind nicht grundsätzlich im unteren Ge-
bührenrahmen einzuordnen.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 284 ff BGB, 91, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.
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