Urteil des AG Menden vom 22.02.2000
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Amtsgericht Menden, 4 C 444/05
Datum:
22.02.2000
Gericht:
Amtsgericht Menden
Spruchkörper:
4. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 C 444/05
Schlagworte:
Minderung, Mangel, Wohnflächendifferenz
Normen:
§§ 535, 536 BGB
Leitsätze:
Keine Mietminderung wegen Wohnflächendifferenz bei fehlender
Wohnflächenangabe im Mietvertrag und bei den Nebenkosten, wenn nur
"ca."-Angabe in der Zeitungsannonce
Tenor:
hat das Amtsgericht Menden (Sauerland)
auf die mündliche Verhandlung vom 22.02.2006
durch den Richter am Amtsgericht Sauer
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 2.704,53
€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils
geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 873,81 €
seit dem 21.06.2005, aus weiteren 107,43 € seit dem 04.08.2005, aus
weiteren 467,00 € seit dem 06.09.2005, aus weiteren 467,00 € seit dem
06.10.2005, aus weiteren 107,43 € seit dem 04.11.2005, aus weiteren
107,43 € seit dem 06.12.2005, aus weiteren 107,43 € seit dem
05.01.2006 sowie aus weiteren 467,00 € seit dem 06.02.2006 zu zahlen,
abzüglich am 16.09.2005 gezahlter 359,57 €, abzüglich am 19.09.2005
gezahlter weiterer 359,57 €, ab-züglich am 03.01.2006 gezahlter
weiterer 50,00 € sowie abzüglich am 02.02.2006 gezahlter weiterer
50,00 €.
Hinsichtlich der geleisteten Zahlungen wird die Erledigung des
Rechtsstreits festgestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vor-läufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Die Beklagte ist aufgrund Mietvertrages vom 24.06.2004 seit dem 01.08.2004 Mieterin
einer Doppelhaushälfte samt Kellerräumen und Terrasse, C-str. 2c in N. Die Kläger sind
die Vermieter.
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Seit Januar 2005 beträgt die monatlich zu zahlende Miete 467,00 € (381,00 €
Grundmiete zuzüglich 86,00 € Nebenkostenvorauszahlung).
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In der Zeitungsannonce sowie in einer von den Klägern ausgestellten
Mietbescheinigung ist eine Wohnungsgröße von "ca. 78 m²" angegeben worden.
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Die Kläger machen mit der vorliegenden Klage einen unstreitigen Nebenkosten-Saldo
für 2004 in Höhe von 9,01 €, unstreitige Mahnkosten in Höhe von 7,80 €, restliche
Kaution in Höhe von 712,00 € sowie Mieten bzw. Mietrückstände seit März 2005 bis
einschließlich Februar 2006 geltend.
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Sie tragen vor, die Doppelhaushälfte sei nicht nur 78 m², sondern tatsächlich sogar
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89 m² groß.
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Die Beklagte hat nach Rechtshängigkeit diverse Zahlungen geleistet. Diesbezüglich
haben die Kläger die Teil-Erledigung des Rechtsstreits erklärt.
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Die Kläger beantragen,
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wie erkannt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor, von einem offenen Zahlungsrest für März 2005 wisse sie nichts.
Im Übrigen verweist sie auf Zahlungen seitens der ARGE in Höhe von 467,00 € sowie
eine Zahlung in Höhe von 300,00 €.
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Die Beklagte ist insbesondere der Ansicht, sie sei zu einer Mietminderung aufgrund
einer Wohnflächenabweichung berechtigt. Hierzu behauptet sie, die Wohnung sei nur
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62 m² anstelle der angegebenen 78 m² groß. Dementsprechend sei der Mietzins wie
auch die Nebenkostenvorauszahlung monatlich um 107,43 € zu mindern und stehe ihr
auch für zurückliegende Zeiträume von 13 Monaten ein aufrechenbarer
Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.396,59 € zu.
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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist begründet.
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Den Klägern steht aus dem Mietvertrag vom 24.06.2004 i. V. m. §§ 535, 551 BGB ein
Zahlungsanspruch in Höhe von ursprünglich 2.704,53 € zu, welcher sich nunmehr
aufgrund von Zahlungen während des Prozesses in Höhe von 819,14 € teilerledigt hat.
In dieser Höhe war die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen.
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Den Klägern steht nach dem Mietvertrag (einschließlich der gemäß § 7 des
Mietvertrages wirksamen Anpassung der Nebenkostenvorauszahlung) ein monatlicher
Mietzinsanspruch in Höhe von 467,00 € brutto zu. Unstreitig sind darüber hinaus 9,01 €
Nebenkostennachzahlung für 2004, 7,80 € Mahnkosten sowie 712,00 €
Kautionsanspruch. Die Kläger haben nachgewiesene Zahlungen seitens der Beklagten
voll umfänglich berücksichtigt und entsprechend verrechnet. Darüber hinausgehende
Zahlungen hat die Beklagte nicht dargelegt und nicht nachgewiesen. Die Aufstellung
der Kläger ist nachvollziehbar und rechnerisch richtig, so dass ihnen der geltend
gemachte Anspruch zusteht.
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Demgegenüber dringt die Beklagte mit ihrem Vortrag, die Wohnung sei entgegen
angegebener 78 m² nur 62 m² groß und dementsprechend stünde ihr ein
Minderungsrecht – auch für die Vergangenheit – zu, nicht durch.
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Eine Mietminderung scheidet aus den Gesichtspunkten des gerichtlichen Hinweises
vom 08.12.2005 aus:
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Die Beklagte kann sich auf eine Wohnflächenabweichung
nicht
liegt ein Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 BGG
nicht
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Eine Minderung des Mietzinses wegen Wohnflächendifferenz wird in der Literatur und
Rechtsprechung grundsätzlich nur für die Fälle erörtert, in denen zwischen den Parteien
eine bestimmte oder zumindest ungefähre Wohnfläche vereinbart worden ist, z. B.
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im schriftlichen Mietvertrag. An einer solchen schriftlichen Vereinbarung fehlt es hier
gänzlich. Nach den Angaben der Beklagten ist auch bei den mündlichen
Vertragsverhandlungen über die Wohnfläche nicht gesprochen worden. Vielmehr hat
die Beklagte
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angegeben, sie habe sich die Wohnung angeschaut, sie habe ihr gefallen und sie habe
die Wohnung haben wollen. Auch habe sie von Anfang an die Angabe "78 qm" in der
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Mietbescheinigung wie auch in der Zeitungsannonce als etwas zu hoch gegriffen
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angesehen. Darüber hinaus findet sich auch in der Nebenkostenabrechnung keine
Quadratmetergrundlage. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Parteien über die
genaue Berechnung der Wohnfläche der im Dachgeschoss gelegenen Zimmer, welche
Dachschrägen aufweisen, nicht gesprochen haben, so dass diesbezüglich als
Wohnfläche auch die reine Grundfläche in die "ca."-Angabe des Klägers eingeflossen
sein kann (vergl. hierzu: Börstinghaus: Die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum
Wohnraummietrecht, NZM 2004, 808).
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Ebenso muss Berücksichtigung finden, dass es sich bei dem Mietobjekt um eine ganze
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Doppelhaushälfte mit Kellerräumen und Terrasse handelt. Der Mietspiegel weist für das
Jahr 2004 für ein Mietobjekt aus dem Baujahr 1984 in mittlerer Wohnlage "B" eine
Mietpreisspanne einschließlich Zuschlag für Menden von 4,76 bis 5,16 € pro
Quadratmeter aus. Vorliegend sind 4,88 € bei Zugrundelegung von 78 qm und somit ein
unterdurchschnittlicher Quadratmeterpreis zu errechnen.
Sämtliche vorgenannten Umstände zusammengenommen führen zu der Ansicht
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des Gerichtes, dass vorliegend die von Beklagtenseite behauptete Wohnflächen-
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abweichung nicht zu einer Minderung der Miete führen kann (vergl. auch AG
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Schöneberg, Urteil vom 24.02.2005, AZ: 102 C 242/99, welches ebenfalls eine
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Mietminderung wegen Wohnflächendifferenz bei fehlender Wohnflächenangabe
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im Mietvertrag ablehnt).
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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
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