Urteil des AG Melsungen vom 17.04.2008

AG Melsungen: elterliche sorge, wohl des kindes, jugendamt, eltern, einfluss, anfechtbarkeit, trennung, druck, herausgabe, vertretung

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Gericht:
OLG Frankfurt 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 WF 68/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 50 FGG
(Verfahrenspfleger für das minderjährige Kind:
Anfechtbarkeit der Bestellung und Auswahl; Aufgaben und
Handlungsbefugnisse)
Leitsatz
Zur Feststellung und zur Auswahl des Verfahrenspflegers
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 500 € festgesetzt.
Gründe
Das jetzt 12 Jahre alte Kind A ist aus der 1994 geschlossenen Ehe der Beteiligten
zu 1) und zu 2) hervorgegangen. Seit der Trennung der Kindeseltern im Januar
2003 kam es zu mehreren familiengerichtlichen Verfahren der Kindeseltern, die
unter anderem die elterliche Sorge und die Regelung und Durchsetzung des
Umgangsrechts des Kindesvaters betrafen.
Mit Beschluss vom 23. 9. 2004 wurde der Kindesmutter im Verfahren 6 F 71/03
vom Amtsgericht Melsungen die alleinige elterliche Sorge für das Kind übertragen
und eine Regelung des Umgangsrechts des Kindesvaters getroffen. Gegen die
Sorgeregelung legte der Kindesvater, gegen die Umgangsregelung die
Kindesmutter Beschwerde ein. Am 8. 6. 2005 erzielten die Parteien vor dem 2.
Familiensenat des Oberlandesgerichts eine Umgangsvereinbarung. Mit Beschluss
vom 16. 6. 2005 wurde die Beschwerde des Kindesvaters gegen die Sorgeregelung
vom 2. Familiensenat zurückgewiesen und die Vereinbarung zum Umgangsrecht
gebilligt. Die Umgangsvereinbarung sah unter anderem vor, dass der Kindesvater
ab dem Kalenderjahr 2006 berechtigt sein sollte, mit dem Kind die Hälfte der
Sommerferien zu verbringen.
Wegen der Umsetzung der Ferienregelung für Sommer 2006 rief der Kindesvater
das Familiengericht an. Eine entsprechende einstweilige Anordnung des
Amtsgerichts - Familiengericht – Frankfurt am Main vom 20. 7. 2006 , wonach der
Kindesvater berechtigt sein sollte, mit dem Kind vom 8. 6. 2006 bis 26. 8. 2006
zusammen zu sein, konnte trotz erheblicher Bemühungen des Jugendamtes
O1nicht umgesetzt werden, weil die Kindesmutter die Herausgabe des Kindes
verweigerte.
Es wurde – auf Anregung des Jugendamtes – für das Kind eine
Verfahrenspflegschaft eingerichtet und Rechtsanwältin RA1, die über eine
Ausbildung zur Diplom-Sozialpädagogin verfügt, zur Verfahrenspflegerin bestellt.
Mit Schreiben vom 17. 8. 2007 wandte sich das Jugendamt O1an das
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Mit Schreiben vom 17. 8. 2007 wandte sich das Jugendamt O1an das
Familiengericht mit dem Antrag, der Kindesmutter das
Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Regelung
des Umgangs, das Recht zur Antragstellung für Hilfe zur Erziehung sowie das
Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten nach § 1666 BGB zu entziehen.
Dies begründete das Jugendamt damit, dass A gegenüber der Verfahrenspflegerin
geäußert habe, nicht mehr bei der Kindesmutter bleiben zu wollen. Das Kind
sprach am 16. 8. 2007 bei dem Jugendamt vor und schilderte dort, sie stehe bei
der Kindesmutter unter einem enormen schulischen Druck und schon wegen einer
Note drei angeschrien. Die Mutter habe in der Vergangenheit den Kontakt mit dem
Vater eingeschränkt. Sie wolle mehr Kontakt zum Vater haben und habe sich mit
diesem auch schon heimlich getroffen, weshalb sie von der Kindesmutter
geschlagen worden sei. Sie äußerte sich gegenüber den Jugendamtsmitarbeitern
dahingehend, dass sie bislang gegenüber Gericht und Jugendamt sich auf Geheiß
der Mutter immer so habe äußern müssen, wie diese es ihr vorgeschrieben habe.
Als der Ferienumgang im Jahr 2006 umgesetzt werden sollte, habe dies die Mutter
unterbunden und sie eingesperrt.
Auf die Mitarbeiter des Jugendamtes machte das Kind einen bedrückten und
verzweifelten Eindruck, wobei die Angst vor der Mutter von dem Kind immer wieder
sowohl verbal als auch in der Körperhaltung deutlich gemacht worden sei.
Auf eigenen Wunsch wurde das Kind vom Jugendamt in Obhut genommen.
Mit Beschluss vom 21. 8. 2007 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Frankfurt
am Main im Wege einstweiliger Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht und
weitere Teilbereiche der elterlichen Sorge auf das Jugendamt der Stadt
O1übertragen.
Die Kindesmutter hat im vorliegenden Verfahren die Aufhebung der einstweiligen
Anordnung und die Herausgabe des Kindes beantragt. Der Kindesvater hat in
einem Parallelverfahren ebenfalls die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich
beantragt. Das Kind ist auf eigenen Wunsch weiterhin in einer Einrichtung
untergebracht. Eine Hauptsacheentscheidung über den Sorgerechtsentzug ist
noch nicht ergangen. Die Kindesmutter hat zwischenzeitlich gegenüber dem
Jugendamt angegeben hat, der Vater sei gegenüber dem Kind sexuell übergriffig
geworden und betreibe Betäubungsmittelmissbrauch. Sie bestreitet die von der
Tochter geschilderten Vorfälle. Das Amtsgericht hat zu erkennen gegeben, dass
es die Einholung eines Gutachtens für erforderlich erachtet. Ein vom Amtsgericht
anberaumter Verhandlungstermin konnte wegen eines Ablehnungsgesuchs der
Kindesmutter gegen die Amtsrichterin bislang nicht durchgeführt werden.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Kindesmutter gegen den Beschluss des
Amtsgerichts vom 11. 9. 2007, mit welchem Rechtsanwältin RA1 „auch im
Herausgabeverfahren“ als Verfahrenspflegerin des Kindes bestellt wurde. Sie
macht geltend, dass keine Notwendigkeit zur Bestellung eines Verfahrenspflegers
bestehe und zudem Rechtsanwältin RA1 mit ihrer bisherigen Vorgehensweise den
Aufgaben einer Verfahrenspflegerin nicht gerecht geworden sei. Die von ihr
durchgeführten Hausbesuche würden nicht zu den Aufgaben einer
Verfahrenspflegerin gehören. Sie habe versucht, auf die Entscheidungen des
Amtsgerichts Einfluss zu nehmen und sich gegenüber der Kindesmutter als
voreingenommen erwiesen.
Der Senat folgt der in Literatur und Rechtsprechung überwiegenden Auffassung,
dass die Bestellung und Auswahl eines Verfahrenspflegers nicht gesondert
anfechtbar ist (vgl. z.B. OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2006, 85; OLG Nürnberg,
FamRZ 2008, 73; KG Berlin, KGR Berlin 2006, 962; FamRZ 2004, 1591; OLG Köln,
FamRZ 2006, 282; OLG Naumburg, OLGR Naumburg 2005, 584). Die Bestellung
eines Verfahrenspflegers dient dem Zweck, dem verfassungsrechtlich geschützten
Recht des Kindes auf Gewährung rechtlichen Gehörs Geltung zu verschaffen, und
stellt eine nicht anfechtbare verfahrensleitende Zwischenentscheidung dar. Soweit
mit der Bestellung das Sorgerecht des Sorgerechtsinhabers tangiert wird, ist der
darin liegende Eingriff nur geringfügig und hat hinter dem Grundrechtsschutz des
Kindes zurückzutreten. Deshalb hat auch der Gesetzgeber bei Einführung des
Rechtsinstituts des Verfahrenspflegers zum Ausdruck gebracht, dass die
Bestellung nicht gesondert anfechtbar sei (BT-Drucks. 13/4899, S. 172).
Die Frage kann aber im Rahmen dieser Entscheidung offen bleiben, da hier ohne
jeden Zweifel ein Fall der notwendigen Bestellung eines Verfahrenspflegers
gegeben ist.
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Auch wenn das Amtsgericht das Sorgerechtsentzugsverfahren, das
Herausgabeverfahren und das Sorgerechtsabänderungsverfahren unter
verschiedenen Aktenzeichen führt, kann eine Entscheidung über den
Herausgabeantrag nur einheitlich mit der Entscheidung über die künftige
Sorgerechtsregelung ergehen, mithin auch nur einheitlich mit der
Hauptsacheentscheidung über den vom Jugendamt beantragten
Sorgerechtsentzug. Mit der Entscheidung über einen Sorgerechtsentzug steht
auch die Frage des weiteren Verbleibs des Kindes zur Entscheidung an. Dies wird
auch die Entscheidung darüber beinhalten, ob mit der künftigen
Sorgerechtsregelung eine Trennung des Kindes von seiner Familie verbunden ist.
Damit liegt ein Regelfall im Sinne von § 50 Abs. 2 Nr. 2 FGG vor. Unabhängig
davon ist hier ein Widerstreit zwischen den Interessen des Kindes und den Eltern
so naheliegend, dass die Interessen des Kindes in diesem Verfahren von keinem
Elternteil vertreten werden können. Nicht die Bestellung eines Verfahrenspflegers
war verfahrenswidrig, sondern ein Absehen hiervon hätte nach den
verfassungsgerichtlichen Vorgaben über die Gewährleistung der Kindesinteressen
im Verfahren einen Verfahrensverstoß dargestellt.
Die Beanstandungen der Beschwerdeführerin gegen die Vorgehensweise der
Verfahrenspflegerin greifen nicht.
Über die Aufgaben und die Handlungsbefugnisse des Verfahrenspflegers bestehen
in Rechtsprechung und Literatur erhebliche Meinungsverschiedenheiten (vgl. dazu
ausführlich: Willutzki, KindPrax 2004, S. 83 ff.; Menne, FamRZ 2005, S. 1035 ff.
m.w.N.). Der Wortlaut des § 50 Abs. 1 FGG verweist lediglich auf die Wahrnehmung
der Interessen des Kindes. Anhaltspunkte für den Willen des Gesetzgebers
enthalten die Materialien zu den Entwürfen zum Kindschaftsrechtsreformgesetz
(KindRG). Danach soll die Verfahrenspflegschaft dem Ausgleich von Defiziten bei
der Wahrung der Kindesinteressen im gerichtlichen Verfahren dienen und dem
Kind ermöglichen, vergleichbar seinen am Verfahren beteiligten Eltern auf das
Verfahren Einfluss zu nehmen (BT-Drucks 13/4899, S. 129). Weiter ist von
„Bestimmungen, die eine ...... am Kindeswohl zu orientierende
Gerichtsentscheidung ermöglichen sollen“, und von „der erforderlichen
Parteinahme für das Wohl des Kindes“ die Rede (BT-Drucks 13/4899, S. 130). An
anderer Stelle heißt es: „Damit das Kind nicht zu einem bloßen Verfahrensobjekt
wird, muss sichergestellt sein, dass die eigenständigen Interessen des Kindes in
das Verfahren eingebracht werden, insbesondere in Fällen, in denen das Kind
besonders schutzbedürftig ist“ (BT-Drucks 13/8511, S. 68).
Nach dem Verständnis des Gesetzgebers sind unter Interessen des Kindes danach
nicht nur dessen subjektive Interessen zu verstehen. Eine Beschränkung auf die
Vertretung des Kindeswillens lässt sich auch den Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen. So führt die zweite Kammer des 1.
Senats zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers aus: „Es geht dem Gesetzgeber
in erster Linie nicht darum, dem Betroffenen einen Rechtsberater für das konkrete
Verfahren zu verschaffen, sondern ihm – mit der Hilfe einer geschäftsfähigen und
in der Organisation der alltäglichen Geschäfte erfahrenen Personen – einen
gesetzlichen Vertreter zur Durchsetzung von tatsächlich formulierten oder auch
nur zu ermittelnden Interessen und Wünschen im Verfahren zur Seite zu stellen.
Die dem Verfahrenspfleger obliegenden Pflichten gegenüber dem Betroffenen sind
andere als die Aufgaben des Rechtsanwalts nach § 3 Abs. 1 BRAO. Tatsächlich
verfügen auch die Verfahrenspfleger über unterschiedliche Qualifikationen“
(BVerfG, FamRZ 2000, S. 1280 (1281)).
Zu den Besonderheiten der Vertretung von Kindern gehört es, dass der
Verfahrenspfleger, bevor er den Willen des Kindes in das Verfahren einbringen
kann, zunächst einmal in Erfahrung bringen muss, was das Kind will. Dies erfordert
viel Geschick und Einfühlungsvermögen sowie Erfahrungen in der
Gesprächsführung mit Kindern. Der Verfahrenspfleger muss dem Kind zuhören
und durch differenziertes Nachfragen versuchen, den Kontextbezug kindlicher
Erklärungen aufzuklären (vgl. Köckeritz, Kind Prax 2001, S. 16 (18)). Er muss das
Alter und den Entwicklungsstand des Kindes und die sich hieraus ergebenden
Besonderheiten des kindlichen Ausdrucks- und Vorstellungsvermögens ebenso
berücksichtigen wie die Belastungssituation, die aus der besonderen Abhängigkeit
des Kindes von anderen Verfahrensbeteiligten resultiert. Kinder, die zum
Streitobjekt ihrer Eltern geworden sind, werden hierdurch schwer belastet. Dauert
dieser Zustand länger an, geraten Kinder fast immer in tiefgreifende
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dieser Zustand länger an, geraten Kinder fast immer in tiefgreifende
Loyalitätskonflikte, die sie nur schwer ertragen können. In diesem Entweder – Oder
- Dilemma verstummen sie häufig. Es bereitet Kindern Schwierigkeiten, ihre
zwiespältigen Gefühle und ihre Belastung auszudrücken. Diese Zusammenhänge
kann der Verfahrenspfleger häufig erst erkennen, wenn er mit den Eltern Kontakt
aufgenommen und einen Eindruck von deren Erwartungen an das Kind gewonnen
hat (vgl. dazu und zum folgenden: Carl/Schweppe, FPR 2002, S. 251 (254)). Auch
kann der von den Eltern ausgehende Druck so übermächtig sein, dass das Kind
sich radikal und „einseitig“ für oder gegen einen Elternteil ausspricht, etwa wegen
der Befürchtung, die Beziehung zu verlieren oder auch aus Angst vor
Gewalttätigkeiten gegen den anderen Elternteil oder das Kind selbst. Hier sind
Gespräche mit den Eltern nicht nur hilfreich sondern sogar notwendig, um einen
Eindruck davon zu bekommen, ob die Beziehungswünsche des Kindes etwa auf
einer symbiotischen Beziehung zu einem Elternteil, auf dem Bedürfnis, den einen
Elternteil vor dem anderen zu schützen, oder auf einer angstbesetzten Bindung
beruhen. Die in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretene Auffassung,
dass Gespräche mit den Eltern nicht zum Aufgabenkreis des Verfahrenspflegers
gehören oder allenfalls äußerst restriktiv zuzulassen seien (so: Kammergericht,
FamRZ 2000, S. 1300; OLG Brandenburg, FamRZ 2001, S. 1541 f. und FamRZ
2002, S. 626), ist danach ebenso abzulehnen wie die Auffassung, dass im Rahmen
der Tätigkeit eines Verfahrenspflegers Gespräche mit dem Jugendamt oder
sonstigen Einrichtungen oder Bezugspersonen grundsätzlich ausgeschlossen
seien. Insoweit ist vom Einzelfall abhängig, welche weiteren Gespräche zur Klärung
und Bewertung der Äußerungen und Willensbekundungen des Kindes erforderlich
sind, um dessen Wünsche und Interessen gegenüber dem Gericht zutreffend
darstellen zu können (ebenso: OLG Naumburg, FamRZ 2001, S. 170 f.; OLG
Karlsruhe, FamRZ 2001, S. 1166; OLG Stuttgart, FamRZ 2003, S. 322 f.; vgl. auch
§ 166 des Referentenentwurfs des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz
zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit «Stand: 14.2.2006», der in § 166 Abs. 4 Satz 3
„klarstellend“ vorsieht, wie es in der Begründung heißt «S. 501», dass der
Verfahrenspfleger zur Erfüllung seiner Aufgaben auch Gespräche mit den Eltern
und weiteren Bezugspersonen des Kindes führen kann).
Angesichts der hier von den Kindeseltern seit Jahren wechselseitig erhobenen
Vorwürfe sind die von der Verfahrenspflegerin unternommenen Bemühungen nicht
zu beanstanden und entsprechen ihren Aufgaben.
Dass die Verfahrenspflegerin auf die Entscheidung des Gerichts Einfluss zu
nehmen versucht, ist nicht zu beanstanden, sondern entspricht ihrer
Verpflichtung, dem Kindeswillen – so wie sie ihn verstanden hat – Geltung zu
verschaffen. Zur Unparteilichkeit gegenüber den Eltern des Kindes ist ein
Verfahrenspfleger gerade nicht verpflichtet, sondern es sind parteilich die
Interessen des Kindes wahrzunehmen, so wie der Verfahrenspfleger sie sieht.
Soweit die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, der Wille des Kindes decke sich
nicht mit dem von der Verfahrenspflegerin mitgeteiltem Kindeswillen, kann dies
nur im Rahmen der Hauptsacheentscheidung gewürdigt werden und daher auch
nur im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Hauptsacheentscheidung
angegriffen werden.
Der Beschwerde ist daher der Erfolg zu versagen. Wegen der fehlenden
Erfolgsaussicht ist Prozesskostenhilfe für die Beschwerde zu versagen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.