Urteil des AG Marsberg vom 13.10.2004

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Amtsgericht Marsberg, 1 C 22/04
Datum:
13.10.2004
Gericht:
Amtsgericht Marsberg
Spruchkörper:
Abteilung 1
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 C 22/04
Tenor:
Das Versäumnisurteil vom 09. März 2004 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
600,00 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicher-heit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der Beklagte bot über das Internet Auktionshaus G1 einen Pkw Volvo 945 Diesel,
Baujahr April 1994, mit Getriebeschaden zum Verkauf an. Dabei gab der Beklagte einen
Kilometerstand von 235.000 km an. Nach dem Angebot sollte das Auto als
Bastlerfahrzeug ohne Garantie verkauft werden.
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Der Kläger erwarb das Fahrzeug am 17.05.2003 durch sein Kaufpreisangebot von
1.250,00 €.
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Bei Übergabe des Fahrzeugs wurde der Kaufvertrag schriftlich abgefaßt. Der Kaufpreis
wurde wegen zusätzlicher Mängel auf 1.100,00 € herabgesetzt. Als Kilometerstand
wurde in der Vereinbarung "laut Tacho 236.000 km" aufgenommen.
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In der Folgezeit setzte der Kläger das Fahrzeug instand und verkaufte es am 22.06.2003
zum Preise von 3.760,00 € unter Angabe einer Laufleistung von ca. 236.900 km. Dieser
nächste Käufer fand heraus, dass der Volvo-Pkw bereits im Jahre 2002 eine
Laufleistung von 319.500 km aufgewiesen hatte. Der Kläger stimmte der
Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 22.06.2003 zu und konnte das Fahrzeug
wegen der weit höheren Laufleistung als bisher angenommen nur zu einem erheblich
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geringeren Preis verkaufen.
Mit der Klage macht der Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten in
Höhe von 2.486,00 € geltend.
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Der Kläger trägt vor:
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Der Beklagte sei zum Schadensersatz verpflichtet, weil er als Gebrauchtwagenhändler
für die falsch angegebene Laufleistung des Volvo-Pkws einstehen müsse. Bei der
Angabe des Kilometerstands handele es sich um eine vereinbarte Beschaffenheit. Der
Beklagte habe das Fehlen dieser Beschaffenheit zu vertreten.
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Am 09.03.2004 ist gegen den Beklagten im schriftlichen Vorverfahren ein
Versäumnisurteil ergangen, worin er verurteilt worden ist, an den Kläger 2.486,90 €
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2003 zu zahlen.
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Der Kläger beantragt,
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das Versäumnisurteil vom 09.03.2004 aufrechtzuerhalten.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils ab-
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zuweisen.
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Der Beklagte trägt vor:
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Er habe sich im November/Dezember 2003 durch Auszug aus der Ehewohnung von
seiner Ehefrau getrennt. Die Zustellung der Klage und des Versäumnisurteils seien
noch an die vormalige Adresse erfolgt, sodass er zunächst keine Kenntnis von dem
Prozess gehabt habe.
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Er sei kein Gebrauchtwagenhändler, sondern verkaufe nur gelegentlich eigene
Fahrzeuge oder helfe Bekannten beim Verkauf ihres Pkws.
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Durch den bei Übergabe des Fahrzeugs abgefaßten schriftlichen Kaufvertrags sei
klargestellt, dass es sich bei dem Kilometerstand laut Tacho um den abgelesenen
Kilometerstand gehandelt habe. Damit sei eine bestimmte Laufleistung des Fahrzeugs
nicht vereinbart gewesen. Eine zu vertretende Pflichtverletzung sei ihm nicht
vorzuwerfen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen
Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin R. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 29.09.2004 verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Kläger kann vom Beklagten keinen Schadensersatz wegen eines zu vertretenden
Sachmangels (§§ 437, 440, 280 BGB) verlangen.
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Die Zustellung der Klageschrift am 18.02.2004 sowie des Versäumnisurteils vom
09.03.2004 am 25.03.2004 waren unwirksam. Der Beklagte hatte sich nach dem Auszug
aus der Ehewohnung bereits am 08.12.2003 umgemeldet und unter der neuen Anschrift
seine Wohnung. Eine Ersatzzustellung unter der bisherigen Anschrift war unwirksam,
weil er dort nicht mehr wohnte. Da durch die unwirksame Zustellung des
Versäumnisurteils die Einspruchsfrist nicht zu laufen begonnen hat, konnte der Beklagte
am 17.05.2004 noch rechtzeitig Einspruch gegen das Versäumnisurteil einlegen.
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Der vom Beklagten an den Kläger verkaufte Volvo-Pkw wies keinen Sachmangel auf,
den der Beklagte zu vertreten hat. Die Parteien haben zunächst über das Auktionshaus
G1 einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Volvo-Pkw geschlossen. Der Kaufpreis
betrug 1.250,00 € und es handelte sich um ein Bastlerfahrzeug mit einem angegebenen
Kilometerstand von 235.000. Bei Übergabe des Fahrzeugs haben die Parteien den
Kaufvertrag abgeändert und schriftlich niedergelegt, dass der Kaufpreis 1.100,00 €
beträgt. Zugleich ist in die schriftliche Vereinbarung aufgenommen worden, dass sich
der Kilometerstand laut Tacho auf 236.000 km beläuft.
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Die Angabe in der schriftlichen Vereinbarung bei Übergabe des Fahrzeugs, dass die
Laufleistung des Pkws laut Tacho 236.000 km beträgt, ist im vorliegenden Fall nicht als
vereinbarte Beschaffenheit anzusehen, für die der Beklagte einzustehen hat.
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Die Beweisaufnahme - Vernehmung der Zeugin R - hat nicht ergeben, dass der
Beklagte einen Gebrauchtwagenhandel betreibt.
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Ein Privatmann, der ein 9 Jahre altes Fahrzeug ohne eingebautes Getriebe als
Bastlerfahrzeug zum Preise von 1.100,00 € verkauft, will erkennbar durch die Angabe
des Kilometerstandes "laut Tacho" nicht für die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs
einstehen. Jedenfalls hat es der Beklagte als Privatmann - anders als ein
Gebrauchtwagenhändler - nicht zu vertreten, wenn er sich auf den angegebenen
Tachometerstand und die Angabe des Vorbesitzers verläßt.
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Ein Schadensersatzanspruch des Klägers scheidet damit aus.
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Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 11.10.2004 ist, soweit es Angriffs- und
Verteidigungsmittel enthält, gemäß § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen.
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Ein Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO ist nicht gegeben.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
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