Urteil des AG Marsberg vom 21.12.2005

AG Marsberg: rechtsschutzversicherung, kündigung, versicherungsnehmer, absicht, vorbereitungshandlung, datum

Amtsgericht Marsberg, 1 C 169/05
Datum:
21.12.2005
Gericht:
Amtsgericht Marsberg
Spruchkörper:
1. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 C 169/05
Tenor:
hat das Amtsgericht Marsberg
im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO
nach dem Sachstand vom 09.12.2005
durch
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 525,05 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
06.10.2005 zu zah-len.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
1
(abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)
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Die Klage ist begründet.
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Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 1 Abs. 1 VVG, 4 Abs. 1 c der
Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der Beklagten Erstattung
der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 525,05 € verlangen.
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Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 c der
Allgemeinen Bedingungen für den Anspruch auf Rechtsschutz erfüllt.
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Der Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach dieser Vorschrift von dem Zeitpunkt an, in
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dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten
oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Das Gericht folgt der
Rechtsprechung, die es für das Eintreten des Versicherungsfalles als ausreichend
ansieht, wenn der Arbeitgeber für seine beabsichtigte, als nicht mehr vermeidbar
angesehene Kündigung den Antrag auf Zustimmung beim Integrationsamt stellt.
Mit diesem Antrag verläßt der Arbeitgeber den Bereich der Vorbereitungshandlung und
konkretisiert seine Absicht einer betriebsbedingten Kündigung.
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Dieses Vorgehen des Arbeitgebers ist aus Sicht des Arbeitnehmers als möglicher
Rechtsverstoß im Sinne des § 4 Abs. 1 c der Allgemeinen Bedingungen für die
Rechtsschutzversicherung anzuerkennen.
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Dieser Tatbestand erfüllt auch für den rechtsschutzversicherten Arbeitgeber die
Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 c der Allgemeinen Bedingungen für die
Rechtsschutzversicherung. Nach dieser Bestimmung ist der Versicherungsfall
eingetreten, wenn unter anderem der Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) einen
Rechtsverstoß begangen haben soll. Der mögliche Rechtsverstoß kann im Fall des
rechtsschutzversicherten Arbeitnehmers nicht anders als im Fall des
rechtsschutzversicherten Arbeitgebers gesehen werden. Es kommt allein auf den
möglichen (= von der Gegenseite behaupteten) Rechtsverstoß an, der sich schon
hinreichend nach außen konkretisiert hat.
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Das ist vorliegend der Fall.
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Die Forderung ist auch der Höhe nach berechtigt. Nach den unwidersprochen
gebliebenen Ausführungen der Klägerseite im Schriftsatz vom 21.10.2005 unter III. ist
auch die Terminsgebühr entstanden.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 288 BGB, 91, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.
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