Urteil des AG Marburg vom 06.11.2007

AG Marburg: pakistan, bedingter vorsatz, bewusste fahrlässigkeit, hochangereichertes uran, beihilfe, strafbarkeit, gerät, strafrecht, untersuchungshaft, forschung

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Gericht:
AG Marburg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
51 Ls 2 Js 7693/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 19 Abs 1 Nr 1 KWKG, § 19
Abs 1 Nr 2 KWKG
Förderung der Herstellung von Atomwaffen: Strafbarkeit
des untauglichen Auslands-Versuchs
Tenor
Der Angeklagte ist schuldig, des gemeinschaftlichen versuchten Förderns der
Herstellung einer Atomwaffe in einem minder schweren Fall.
Er wird deswegen zu einer Geldstrafe von
130 Tagessätzen zu je 20,00 Euro
verurteilt.
Die erlittene Untersuchungshaft/Auslieferungshaft wird auf die Strafe angerechnet;
die Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der 46-jährige Angeklagte ist verheiratet und hat fünf minderjährige,
schulpflichtige Kinder. Er hat den Beruf des Arztes gelernt und betreibt nach
eigenen Angaben als ihr Geschäftsführer eine Firma namens ... mit Sitz in
Islamabad, die sich mit dem Vertrieb, Import und Export von Kraftfahrzeugfiltern
beschäftige und einen monatlichen Gewinn von umgerechnet 1000 Euro erziele.
Der Angeklagte besitzt ausweislich seines Bundeszentralregisterauszuges keine
Vorstrafen.
II.
Der Angeklagte bestellte Ende März/Anfang April 2003 per Fax gemeinsam mit
seinem Vater, dem gesondert verfolgten, zur Tatzeit gut 70-jährigen ... aus dem
von beiden gemeinsam betriebenen Büro in Islamabad als Beschaffungsagent der
pakistanischen Atomenergiebehörde (PAEC) bei dem gesondert verfolgten
Chemiker Dr. ... aus E zum Preis von 108.238,00 Euro ein kombiniertes
Alpha/Gamma Spektrometriesystem zur Lieferung nach Pakistan und eine
anschließende dortige Einrichtung und Schulung durch Dr. ... Die Anlage besteht
aus einem Spektrometriesystem vom Typ SOLOIST des amerikanischen
Herstellers O mit einem Detektor, einer Kühleinheit, Signalverarbeitungselektronik
und einem Computer. Sie dient dazu, die Intensität der Alpha- und
Gammastrahlung radioaktiver Proben zu messen und graphisch darzustellen. Die
Geräteeinheit wird deshalb für nuklearmedizinische Zwecke ebenso eingesetzt wie
für zivile Kernenergieforschung; aufgrund der besonderen Eigenschaften des
bestellten Typs eignet sie sich aber auch – was der Angeklagte und Dr. ...
annahmen – für die Bestimmung radioaktiver Proben, wie sie im Zusammenhang
mit der Herstellung von Kernwaffen auftreten, z. b. hochangereichertes Plutonium
239 und Uran 235. Am 24.11.2003 trafen die von Dr. ... u. a. bei der deutschen
Firma ... in Meerbusch eingekauften und in Ebsdorfergrund zusammengestellten
und verpackten Teile des Spektrometers in Islamabad ein. Den in Pakistan
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und verpackten Teile des Spektrometers in Islamabad ein. Den in Pakistan
ansässigen Endkunden kennt nur der Vater des Angeklagten. Einvernehmlich
hatten der Angeklagte und Dr. ... als unverdächtigen Empfänger in den
Ausfuhrpapieren die Universität in Lahore (Pakistan) angegeben, weil sie wussten,
dass das für eine Genehmigung zuständige Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Genehmigung für andere zuvor von dem
Angeklagten benannte Empfänger stets unter Hinweis auf den Verdacht einer
Tarnfirmeneigenschaft für Beschaffungen für das pakistanische
Atomwaffenprogramm abgelehnt hatte.
Pakistan befindet sich – was der Angeklagte ebenfalls genau wusste – im Besitz
funktionsfähiger Uranwaffen (geschätzt: 23 bis 29 Systeme) und befasst sich –
insbesondere in den sog. Khan Research Laboratories in Islamabad (KLR) – intensiv
mit dem Bau einer Plutoniumbombe. Seitdem im Jahr 1979 eine kleine Menge
Uran erfolgreich angereichert wurde, stellt Pakistan jährlich genug
hochangereichertes Uran her, um vier bis sechs Atomwaffen zu bauen.
Unklar ist, ob überhaupt und ggfs. an welcher Stelle militärischer nuklearer
Forschung oder Produktion der vorliegende Spektrometer endgültig eingesetzt
wurde. Der Angeklagte betrachtete indes den Einsatz im nuklear-militärischen
Bereich als gut möglich, zumindest nicht ganz fern liegend und billigte dies, weil er
aufgrund der geringen Größe seiner eigenen Firma ebenso wie Dr. ... wirtschaftlich
auf das Gelingen des Geschäftes und die daran geknüpfte Provision angewiesen
war. Er besaß insbesondere keine ernsthaften und verlässlichen Hinweise dafür,
dass eine militärische Verwendung – die aufgrund der konspirativen Abwicklung
des Geschäftes, eines erfundenen Endverwenders und damit unter Umgehung
deutscher Ausfuhrbestimmungen nahe lag – ausgeschlossen sein würde; trotzdem
entschied er sich zur Beendigung desselben. Der Angeklagte war einem anderen
deutschen Lieferanten bereits früher als Vermittler militärischer Beschaffungen für
Pakistan bekannt geworden. Er wusste, dass die Lieferung von Sachen aus
Deutschland für den Bau von Kernwaffen in Pakistan in der Bundesrepublik
Deutschland verboten ist.
Weder ist die Lieferung im Nachbarland Indien oder bei den Vereinten Nationen
bekannt geworden, noch ist die Bundesrepublik Deutschland in die Lage versetzt
worden, sich rechtfertigen zu müssen. Eine Berichterstattung im Ausland ist nicht
bekannt.
III.
Der Sachverhalt beruht auf folgenden Feststellungen:
Dass Pakistan Kernwaffen auf Uran- und Plutoniumbasis besitzt, herstellt und an
ihnen forscht, ist gerichtsbekannt und im Prozeß unangegriffen.
Die notwendige Sachkunde zur Bildung einer Überzeugung von der Eignung des
gelieferten Spektrometers zur Unterstützung von Kernwaffenforschung hat das
Gericht erlangt aufgrund des Inhaltes der beiden umfangreichen, detailreichen und
widerspruchsfreien Gutachten der Chemiker Dr. ... (Fraunhofer Institut, Euskirchen)
und Dr. ... (Fa. E T, Jülich), deren Sachkunde unzweifelhaft ist und die sich
eingehend mit technischen Fragen und Vorhalten der Verteidigung des Dr. ... – die
sich der Angeklagte Dr. ... zu eigen gemacht hatte – auseinandergesetzt haben.
Beide Gutachter kommen unabhängig voneinander zu dem Ergebnis, dass das
Spektrometriesystem – neben zivilen Einsatzmöglichkeiten – sehr wohl auch für
militärische Zwecke verwendbar ist und sein Einsatz für die Entwicklung oder
Herstellung nuklearer Waffensystem auch sinnvoll sei. Denn mit ihm könne sowohl
die Isotopenzusammensetzung des Spaltmaterials (Uran, Plutonium) untersucht
(nur Spaltmaterial in einer bestimmten Isotopenzusammensetzung ist für
Kernwaffen geeignet) als auch Alterungsprozesse des Spaltmaterial erfasst und
durch geeignete Wiederaufbereitung dessen Funktionstüchtigkeit gewährleistet
werden. Die Übereinstimmung der gemessenen mit den zertifizierten Werten sei
selbst bei einer Anreicherung von über 90%igem (d. h. bei sog. waffenfähigem)
Uran 235 als gut zu bezeichnen. Sinnvoll sei ein Einsatz des gelieferten Systems
für militärische Zwecke zum einen, weil es hierfür keine deutlich besseren
Alternativen zu vergleichbar günstigen Preisen gebe und zum anderen deshalb,
weil das gelieferte System im Vergleich zu anderen Spektrometriesystemen relativ
unempfindlich gegen Neutronenstrahlung sei und eine beträchtliche Effizienz
aufweise. Spektrometriegeräte müssten auch immer wieder erneuert werden, weil
ihr Detektor durch die ständige Strahlung einem Verschleiß unterliege.
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Die Lieferung des Spektrometers nach Islamabad hat der Angeklagte ebenso
eingeräumt, wie die von ihm bewirkte Einrichtung eines Akkreditivs durch die PAEC
i. H. v. 107.000,00 Euro zugunsten Dr. ... zur Bezahlung des Kaufpreises. Er hat
ebenfalls eingeräumt, eine unter seinem Namen verfasste e-mail vom 21.02.2003
abgesandt zu haben. Darin drängt der Angeklagte den Lieferanten Dr. ... auf eine
Beschleunigung der Beschaffung des Spektrometers und einen Abschluß des
Vertrages.
Der Angeklagte hat dazu in seiner Einlassung behauptet, bei einzelnen e-mails,
Telefaxen oder Telefongesprächen mit Dr. ... lediglich im Auftrag seines Vaters
gehandelt zu haben, der die technischen Eigenschaften des Spektrometers
ebenso ausschließlich gekannt habe, wie die eigentliche Person des
Endverwenders. Er selber habe keine Einschätzung hiervon besessen. Überhaupt
sei sein Vater der eigentliche Vertragspartner des Dr. ... gewesen. Weil sein Vater
sich im Jahr 2003 auf Pilgerreise nach Mekka befunden habe, habe er – der
Angeklagte – ihn in dessen Firma ... International vertreten, ohne Einzelheiten
gekannt zu haben.
Diese Darstellung seiner Funktion ist widerlegt aufgrund des Inhaltes der in der
Hauptverhandlung verlesenen e-mails, Telefaxe und Protokollen der abgehörten
Telefongespräche sowie aufgrund der Einschätzungen des Dr. ... wie sie in dessen
Tagebuchaufzeichnungen zum Ausdruck gelangen. Aus ihrer Gesamtschau ergibt
sich, dass der Angeklagte nicht nur ständig seit dem Jahr 2000 in die
geschäftlichen Kontakte seines Vaters mit Dr. ... eingebunden war, sondern bei der
Bestellung und Lieferung des Spektrometersystems mit weitreichenden
Kenntnissen federführend tätig gewesen ist. Aus dem verlesenen Telefongespräch
vom 15.1.2004 – gut einen Monat nach der Lieferung – ergibt sich, dass der
Angeklagte die ganze Zeit über in engem Kontakt zu mindestens einem Kunden
und unbekannten Besteller stand, ausführlich über den Ablauf der Lieferung
informiert war und sich umfassend um die Beseitigung aller Probleme persönlich
kümmerte. Seine Bestürzung über den Umstand, dass die zur Kalibrierung des
Spektrometers notwendigen radioaktiven Quellen von Dr. ... nicht beschafft werden
konnten und seine Kenntnis davon, dass die Ausfuhr derartiger Quellen nach
Pakistan bislang von dem BAFA abgelehnt worden war und schließlich seine
stillschweigende Billigung des Vorschlages von Dr. ... die radioaktiven Quellen auf
dem Flug nach Pakistan zur Schulung gleich mitzubringen, lässt den verlässlichen
Entschluss darauf zu, dass der Angeklagte sowohl die Brisanz des Geschäftes
erkannte, als auch sich mit jeder Form seiner Durchführung nur um ihres
Gelingens willen abfand. Der gesondert verfolgte Dr. ... hatte zudem großen Wert
darauf gelegt, dass als Besteller eine unverdächtige Firmenbezeichnung verwandt
würde und – entscheidend – ein noch unverdächtigerer Empfänger des
Spektrometers ("Enduser") in den Ausfuhrpapieren auftauchte ("This enduser is a
perfect choice"). Diese konspirative Vorgehensweise passt zu der Einschätzung Dr.
... bereits in seiner Tagebuchaufzeichnung vom 31.05.2000, in der er vermerkt, der
Angeklagte und sein Vater hätten im Zuge einer Besprechung am selben Tage
gleich zwei Versuche unternommen um heraus zu finden, ob die Firma Dr. ...
kritische Güter liefere. Er hat sich sodann hinter dem Begriff "Attention" notiert,
dass Vorsicht und besondere Prüfung erforderlich sei, ob Anfragen kritisch oder
militärisch seien. Der Einwand des Angeklagten, er könne sich nicht vorstellen, wie
Dr. ... zu diesen Eintragungen gelangt sei, überzeugt nicht. Vielmehr wird der
Angeklagte weiter durch den Inhaber der deutschen Handelsfirma ... belastet, der
bekundete, der Angeklagte sei sein Geschäftspartner gewesen, der auch
militärische Waren vermittelt habe.
Für ein mindestens schlechtes Gewissen im Hinblick auf eine kernwaffenbezogene
Verwendung bei der Bestellung und Empfangname des Spektrometers spricht
auch, dass der Angeklagte und sein Vater diesen nicht unmittelbar bei dem für
Deutschland zuständigen Importeur der Firma ..., der Firma ... in Meerbusch
bestellten, sondern auf dem Umweg und mit der Folge einer zwingenden
Verteuerung der Ware bei dem gesondert verfolgten Dr. ... Dass der Angeklagte
schließlich keinen vernünftigen Anhaltspunkt dafür besaß, dass das bestellte Gerät
nicht in militärischnukleare Verwendung geraten würde, beweist die erst von Dr. ...
initiierte Angabe eines unverdächtigen Endusers auf einer von ihm vorformulierten
Endusererklärung. Davon, dass die als Enduser angegebene Universität in Lahore
von vornherein nicht als Empfänger bestimmt war und diese das Gerät auch
tatsächlich nicht erhalten hat, ist das Gericht überzeugt aufgrund der Hinweise des
Angeklagten an Dr. ... im Telefongespräch vom 15.1.2004 dahingehend, dass sich
der Spektrometer nicht in Lahore, sondern in Islamabad befinde und dem
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der Spektrometer nicht in Lahore, sondern in Islamabad befinde und dem
Umstand, dass zuvor die – vom BAFA als verdächtig eingeschätzte – Firma ... als
Besteller benannt wurde.
Zusammenfassend gilt: wenn der Angeklagte all diese verdächtigen Umstände
kannte, sich über sie hinweg setzte und den gesondert verfolgten Dr. ... sogar
noch zum illegalen Transport der Kalibrierquellen notfalls im Flugzeug ermunterte,
gleichzeitig aber angibt, den wahren Empfänger nicht gekannt zu haben, lässt dies
den verlässlichen Schluss darauf zu, dass er sich mit einer im Sinne bedingten
Vorsatzes ausreichenden Billigung damit abfand, der Spektrometer könnte –
irgendwie – in Pakistan zur militärisch-nuklearen Forschung oder bei Produktions-
oder Überwachungsprozessen im Zusammenhang mit dem Bau von Atomwaffen
eingesetzt werden.
IV.
Der Angeklagte hat sich nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 KWKG strafbar gemacht, weil er in
Vollzug des gemeinsam mit seinem Vater und Dr. ... entwickelten Tatplanes ein
Gerät nach Pakistan geschafft hat, bei dem er es für möglich hielt und sich damit
abfand, dass das Gerät zur Identifikation von radioaktivem Material bei der
Bestückung einer Atomwaffe Verwendung finden könnte und deren Herstellung
deshalb fördern würde. Der gemeinschaftliche Tatplan und der Tatbeitrag der
Beteiligten beinhaltet den (untauglichen) Versuch des Förderns der Herstellung
einer Atomwaffe.
Die Bestimmung des § 19 KWKG ist als deutsches Strafrecht anwendbar, weil die
Tat im Inland begangen worden ist (§ 3 StGB). Denn eine Tat ist an jedem Ort
begangen, an dem der Täter gehandelt hat (§ 9 Abs. 1 1. Alt. StGB). Bei Mittätern
ist jedem Mittäter nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 StGB das Handeln der anderen
und daher auch der Ort ihres Handelns zuzurechnen (BGHSt 39, 88, 91; OLG
Karlsruhe StV 1989, 603; Tröndle-Fischer, § 9 Rdnr. 3). Dabei gilt im Fall einer
Beihilfe, dass diese nicht zur unmittelbaren Ausführung selbst geleistet werden
muss; es genügt schon die Hilfe bei einer vorbereitenden Handlung (BGHSt 14,
123; Tröndle/Fischer § 27 Rdnr. 2). Der gesondert verfolgte Dr. ... hat das
Alpha/Gamma Spektrometriesystem in Deutschland erworben, zusammengestellt
und nach Pakistan auf den Weg gebracht. Im Fall der als Haupttat
verselbstständigten Beihilfe des Förderns im Sinne von § 19 KWKG wird das hier
gewonnene Ergebnis zudem unterstützt durch die Wertung des § 9 Abs. 2 StGB.
Eine vollendete Tat des Förderns i. S. d. § 19 Abs. 1 Nr. 2 KWKG scheidet aus.
Denn es ließen sich keine verlässlichen Feststellungen dafür treffen, im Rahmen
welcher Entwicklung oder Herstellung einer konkreten Kernwaffe die von den
Beteiligten nach Pakistan geschafften Geräte zum Einsatz gelangten. Weder aus
den Eigenschaften der gelieferten Geräte noch aus der Person des Empfängers
(unterstellt: ... kann auf eine ausschließliche Verwendung im Rahmen von
Kernwaffenentwicklung oder -produktion, geschweige denn unter Ausschluß
vernünftiger Zweifel auf ein bestimmtes Projekt geschlossen werden. Ein solcher
konkreter Zusammenhang ist indes zu fordern (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 2000,
378, 379; dass. NStZ-RR 1998, 153, 154). Die Monitore und das
Spektrometriesystem werden von allen Sachverständigen nicht in einer Weise
beschrieben, die zwingend den Schluß auf eine militärische Nutzung zuließen,
sondern als sowohl geeignet für zivile als auch militärische Nutzung. Die PAEC wird
von dem Auswärtigen Amt, dem Bundesnachrichtendienst und der BAFA als
Institution bewertet, die sowohl für friedliche (Atomreaktoren) als auch militärische
Verwendung (Kernwaffen) beschafft. Ein unterstelltes Eintreffen der Waren bei ...
und ... lässt – nach der bisherigen Beschreibung dieser Stellen durch BND und
Auswärtiges Amt – auch unter Berücksichtigung der Beteiligung von Firmen wie ...
und ... nicht den zweifelsfreien Schluß darauf zu, dass diese ausschließlich bei der
Entwicklung, dem Test und der Produktion einer Kernwaffe verwendet wurden.
Anders mag dies bei einer Stelle wie den Dr. ... der Fall sein. Aber selbst dann
fehlte es an Nachweisen für den Einsatz bei einem bestimmten Projekt
(Uranultrazentrifuge, Plutoniumeinsatz).
Der Versuch des Förderns im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 KWKG ist als Verbrechen
strafbar (§ 23 Abs. 1 StGB). Denn mit der Entscheidung des Gesetzgebers, das
Fördern im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 StGB als eine zu einer verselbständigten
Täterschaft erhobene Beihilfe zu fassen, ist – abweichend von der allgemeinen
Systematik des StGB – bei dem Verbrechenstatbestand des § 19 Abs. 1 Nr. 2 KWG
die Strafbarkeit einer versuchten Beihilfe verbunden (ebenso bejahend: OLG
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die Strafbarkeit einer versuchten Beihilfe verbunden (ebenso bejahend: OLG
Düsseldorf, NStZ-RR 1998, 153, 154; Barthelmeß, wistra 2001, 14 ff.; ablehnend,
unter Hinweis auf eine objektive Bedingung der Beihilfestrafbarkeit: OLG Stuttgart,
NStZ-RR, 1998, 63; Erbs/Kohlhass/Steindorf, § 19 KWG Rdnr. 4). Maßgeblich für
diese Wertung ist die grundsätzliche Anordnung der Versuchstrafbarkeit bei
Verbrechen nach § 23 Abs. 1 StGB, die dem Gesetzgeber bei Erlaß des § 19 KWKG
bekannt war und deshalb eine teleologische Reduktion nicht zulässt. Für sie
besteht wegen der Unvollständigkeit des objektiven Tatbestandes als Merkmal
eines jeden Versuches und der Milderungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 2 StGB auch
unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbotes keine Veranlassung. Strafgrund
des Versuches ist die Betätigung des rechtsfeindlichen Willens (h. M. BGHSt 11,
324). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die im Tatbestand genannten Erfolge
eintreten können oder die sonstigen Tatbestandsmerkmale vorliegen, sondern nur
darauf, dass der Täter dies annimmt. So ist z. B. auch bei der versuchten
Anstiftung unerheblich, ob die beabsichtigte Haupttat überhaupt begangen werden
kann (SchSch-Eser, § 22 Rdnr. 77; i. ü. BGHSt 42, 268 ff.).
Der Tatplan des Angeklagten erfüllt die notwendigen Voraussetzungen für einen
mindestens bedingten Tatvorsatz. Neben den soeben genannten Gesichtspunkten
ist für einen solchen folgender Maßstab anzulegen: Erforderlich und ausreichend
ist nach der herrschenden Billigungstheorie, dass der Täter den Erfolgseintritt als
möglich und nicht ganz fernliegend erkannt und ihn gebilligt hat. Billigen beinhaltet
keine positive emotionale Stellungnahme im Sinne eines Gutheißens, sondern
dass man sich mit dem tatbestandlichen Erfolg abfindet. In Abgrenzung dazu liegt
liegt bewusste Fahrlässigkeit danach nur dann vor, wenn der Täter mit der als
möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und
ernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht
eintreten (BGH St 7, 363, 367; 36, 1, 9; Baumann/Weber § 26 III 2 b).
Gemessen an der objektiven und dem Angeklagten bekannten Eignung des
Gerätes für eine kernwaffenbezogene Verwendung und der aufwendigen
Verschleierung des Geschäftes mit dem Ziel Islamabad als Zentrum
nuklearmilitärischer Forschung der Atommacht Pakistan waren etwaige
Hoffnungen des Angeklagten darauf, das Spektrometriegerät könnte anderen als
nuklear-militärischen Zwecken dienen, noch nicht einmal vage. Die
Gesamtumstände waren umgekehrt aus seiner Sicht höchst verdächtig.
Der Tatplan des Angeklagten und seiner Mittäter war auch im Hinblick auf einen
adäquaten Zusammenhang mit dem Einsatz des Spektrometers im Rahmen
eines Atomwaffenprojektes hinreichend konkret gefasst. Denn hinsichtlich des
Förderungszusammenhanges gelten die im Rahmen der Beihilfe nach § 27 StGB
entwickelten Grundsätze. Die Beihilfehandlung braucht danach nicht conditio sine
qua non für den Erfolg der Haupttat zu sein, sondern nur dazu beigetragen haben,
indem sie die Handlung oder den Erfolgseintritt erleichtert oder fördert (BGHSt 46,
107, 109). Auf subjektiver Seite des Förderungsvorsatzes ist lediglich das Erfassen
der Dimension des Unrechts der ins Auge gefassten Tat maßgebend (BGHSt 42,
138; SchSch/Cramer/Heine, § 27 Rdnr. 19). Einzelheiten der Tat muß der Gehilfe
nicht kennen, er braucht prinzipiell nicht zu wissen, wann, wo, gegenüber wem und
unter welchen besonderen Umständen der Tat ausgeführt wird (BayObLG NJW
1991, 2582; SchSch/Cramer/Heine, § 27 Rdnr. 19) Auch von der Person des Täters
ist keine genaue Kenntnis erforderlich (BGHSt 3, 65). Nach den Vorstellungen des
Angeklagten erleichterte der Besitz eines funktionsfähigen Gerätes zur
Bestimmung radioaktiver Isotope die Prozesse bei der Herstellung einer Kernwaffe
in dem Atomwaffen besitzenden Staat Pakistan.
Aber auch objektiv besteht eine hinreichend adäquate Verknüpfung zwischen
Förderungsbeitrag und der vom Angeklagten in sein Vorstellungsbild
aufgenommenen Möglichkeit der Verwendung im Umfeld der
Kernwaffenherstellung oder Forschung. Ein solcher auch objektiv zumindest
fassbarer Zusammenhang ist deshalb zu fordern, weil im vorliegenden
besonderen Fall des – an sich dem allgemeinen Strafrecht fremden – Versuches
einer Beihilfe die sonst die Strafbarkeit der Beihilfe begründende Akzessorietät zu
einer zumindest in das Versuchsstadium gerückten Haupttat entfällt und die
inhaltliche Reichweite des Straftatbestandes aus verfassungsrechtlichen Gründen
bestimmbar bleiben muß. Dieser Zusammenhang besteht indes objektiv sowohl in
technischer, räumlicher als auch personeller Hinsicht: Ein teures, von einem
Spezialisten zusammengestelltes Testgerät zur Bestimmung – sogar
waffenfähigen – Nuklearmaterials gelangt nach Islamabad ... und damit in
greifbare Nähe von Wissenschaftlern an einem bekannten Sitz des pakistanischen
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greifbare Nähe von Wissenschaftlern an einem bekannten Sitz des pakistanischen
Atomwaffenprogrammes.
Eine Strafbarkeit nach den Qualifikationstatbeständen des § 19 Abs. 2 Nr. 2 lit. b)
KWKG (konkrete Gefährdung des friedlichen Zusammenlebens der Völker) oder
des § 19 Abs. 2 Nr. 2 lit. c) KWKG (konkrete erhebliche Gefährdung der auswärtigen
Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland) scheidet aus, weil sich
entsprechende Feststellungen an die Stellungnahmen des
Bundesnachrichtendienstes und des Auswärtigen Amtes nicht knüpfen lassen und
andere konkrete Beweismittel oder Ermittlungsansätze nicht ersichtlich sind.
Eine Strafbarkeit nach § 34 Abs. 2 AWG i. V. m. Art. 4 Abs. 4 EU-VO Nr. 1334/2000
"Dual-Use-VO" i. V. m. § 25 Abs. 2 StGB als gemeinschaftlicher Verstoß gegen
eine durch Kenntnis von dem Verwendungszweck des Gutes ausgelöste
Unterrichtungspflicht des BAFA scheidet aus, weil die tatbestandlichen
Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 4 der VO nicht vorliegen. Nach Art. 4 Abs. 4 Dual-
Use-VO muß dem Ausführer bekannt sein, dass Güter ... für die in Abs. 1 ...
genannten Zwecke bestimmt sind. Damit ist zumindest positive Kenntnis gemeint
(Hohmann/John, AusfuhrR, Art. 4 EG-Dual-Use-VO von 1994 Rdnr. 42; Reuter, NJW
1995, 2190; OLG Köln NVwZ 2000, 594 ff.). Dem Ausführer muß also die konkrete,
tatsächliche Verwendung der von ihm zu liefernden Güter in dem in Art. 4 Abs. 1
Dual-Use-VO beschriebenen Einsatzbereich bekannt sein. Bloße
Proliferationsvermutungen oder begründete Zweifel des Ausführers hinsichtlich der
zivilen Verwendung der zu liefernden Güter lösen keinesfalls eine
Unterrichtungspflicht aus; positive Kenntnis ist nicht mit Kennenmüssen
gleichzusetzen (Hohmann/John aaO).
Soweit in der Literatur offenbar davon ausgegangen wird, Art. 4 Abs. 4 Dual-Use-
VO erfasse auch den Fall, in dem ein Ausführer offensichtliche Anhaltspunkte für
eine Verwendung i. S. v. Art. 4 Abs. 1 Dual-Use-VO bewußt ignoriere und keine
weitergehende Aufklärung unternehme ( in Hohmann/John aaO ab Rdnr. 45)
vermag sich das Gericht dem schon aus folgenden Gründen nicht anzuschließen:
Das Ignorieren von Anhaltspunkten betrifft das Wissenselement, das dem
bedingten Vorsatzes und bewußter Fahrlässigkeit gemeinsam ist. Wer Hinweise
ignoriert, hält es für möglich, dass es anders ist. Der Verordnungsgeber hat sich
indes mit klarem Wortlaut und Systematik gegen die Aufnahme von bedingtem
Vorsatz in den Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 4 Dual-Use-VO entschieden,
sondern dies den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift vorbehalten ("bestimmt sind
oder bestimmt sein können"). Hintergrund war es, das weite Feld der nicht in einer
Liste bezeichneten Güter durch das Merkmal der positiven Kenntnis zu
beschränken. Es kann unentschieden bleiben, ob die von vertretene
Auffassung seine Berechtigung im verwaltungsrechtlichen Verfahren des BAFA
besitzt; woran Zweifel bestehen (Bedingten Vorsatz und tatsächliche
Vermutungen für den Bereich des Verwaltungs- und Zivilrechtes ablehnend: OLG
Köln, NVwZ 2000, 594 ff). Jedenfalls im Rahmen der Anwendung von Strafnormen
gilt eine enge Auslegung und Bindung an Wortlaut, Systematik und Zweck einer
Vorschrift.
Das Gericht hat erwogen, ob der europäische Gesetzgeber in seinem aus Art. 4
Abs. 4 Dual-Use-VO ablesbaren unverkennbaren Bestreben, die Entscheidung
unklarer und kritischer Sachverhalte in die Hände des BAFA zu legen, der
Vorschrift den Inhalt beilegen wollte, dass eine Unterrichtungspflicht der Behörde
dann besteht, wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für ein sensibles
Unternehmen im Ausland bestimmt sind. Dagegen spricht indes, dass der EU-
Gesetzgeber gerade nicht an Eigenschaften der Person des Empfängers anknüpft,
sondern ausdrücklich auf die konkrete Verwendung abstellt hat.
Soweit sich in der Literatur (vgl. Hohmann/John, § 5 c AWV Rdnrn. 30 ff.) Hinweise
darauf finden, dass sich aus behördlichen Frühwarnschreiben, die Empfänger als
besonders kritisch bezeichnen, eine Verwendung der zu liefernden Güter i. S. v. § 5
c AWV unterstellt wird (Hohmann/John aaO Rdnr. 40 betreffend eine Frühwarnliste
für den Irak), findet die Annahme einer solchen Fiktion einer Verwendung im
Zusammenhang mit Kernwaffen im Verordnungstext keine Stütze. Deutlich wird
dies allein schon an der unterschiedlichen Verwendung des Merkmals "bestimmt
sein können" in den verschiedenen Absätzen des Art. 4 Dual-Use-VO. Dieser klare
Wortlaut läßt es nicht zu, im Wege einer Fiktion oder tatsächlichen Vermutung den
Anwendungsbereich der Vorschrift um Fälle des bedingten Vorsatzes zu erweitern
(so i. E. Egger, "Dual-Use-Waren: Exportkontrolle und EG-Vertrag, 1996 S. 93 m. w.
N.).
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Entscheidend ist zudem folgendes Argument: Der deutsche Gesetzgeber hat
bewußt von der Öffnungsklausel des Art. 4 Abs. 5 Dual-Use-VO keinen Gebrauch
gemacht, die eine Erstreckung einer Genehmigungspflicht auf Fälle zuläßt, in
denen der Ausführer Grund zu der Annahme hat, dass diese Güter ... bestimmt
sind oder bestimmt sein können (bedingter Vorsatz, bewußte Fahrlässigkeit). Eine
– im Strafrecht ohnehin nicht im Wege einer Analogie zu schließende – planwidrige
Regelungslücke liegt damit nicht vor. Es ist Aufgabe des europäischen und
deutschen Gesetzgebers, etwaige sich andeutende Strafbarkeitslücken und ein
Bedürfnis nach Risikozuweisung an den Ausführer im Rahmen der Bestimmungen
der Art. 4 Abs. 4, 5 Dual-Use-VO zu schließen. Art. 4 Abs. 4 Dual-Use-VO findet
deshalb auf unklare Sachverhalte keine Anwendung.
V.
Die Strafe ist abweichend von der Vorschrift des § 19 Abs. 1 Nr. 2 KWKG, die
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vorsieht, dem milderen
Strafrahmen des § 19 Abs. 3 KWKG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe zu entnehmen, weil bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher
Umstände, die der Tat vorausgehen, ihr innewohnen und ihr nachfolgen, die
strafmildernden Gesichtspunkte ein derartiges Gewicht aufweisen, dass es
ungerechtfertigt erscheint, die Strafe dem Regelstrafrahmen zu entnehmen. Dies
gilt allein deshalb, weil mit der Versuchsstrafbarkeit nach §§ 22, 23, 49 Abs. 1 StGB
ein vertypter Strafmilderungsgrund vorliegt. Hinzu tritt, dass nach den
Feststellungen der Sachverständigen das Spektrometriesystem keine solch
intensive Nähe zum eigentlichen Herstellungsprozess einer Atombombe besitzt,
wie eine Lieferung des eigentlichen Spaltmaterials oder auf die Herstellung von
Atomwaffen zugeschnittener Spezialwerkzeuge. Vielmehr ist insbesondere unter
Anwendung des Zweifelssatzes davon auszugehen, dass das Gerät eine typische
"dual-use"-Verwendung sowohl im zivilen als auch im militärischen Bereich besitzt.
Entscheidender strafmildernder Gesichtspunkt ist weiterhin, dass die Tat bereits
vier Jahre zurück liegt und der Angeklagte für ihn völlig überraschend auf dem
Flughafen in London festgenommen wurde und nicht unerhebliche – nämlich ein
halbes Jahr andauernde – Auslieferungs- und Untersuchungshaft erfuhr.
Strafmildernd ist zudem zu berücksichtigen, dass der Angeklagte keine Vorstrafen
besitzt und bei der Aufklärung des Sachverhaltes zwar nicht geständig, aber sehr
kooperativ war.
Von einer doppelten Verschiebung des Strafrahmens aufgrund einer selbständigen
Anwendung der §§ 22, 23, 49 Abs. 1 StGB hat das Gericht abgesehen, weil dem
Versuch aufgrund der vollständigen tatplanmäßigen Verwirklichung der Lieferung
bis zum Eintreffen bei dem Empfänger kein gehobenes Gewicht zukommt.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne konnte die Strafe indessen nicht an der
Untergrenze des Strafrahmens angesiedelt werden, weil den soeben genannten
strafmildernden Gesichtspunkten Schärfungsgründe gegenüberzustellen sind:
hierzu zählt der aufgewendete Wille des Angeklagten im Zusammenhang mit
Tatvorbereitungen und ihrer Sicherung, die sich über ein halbes Jahr lang
erstreckten, der Grad konspirativen Verhaltens und der Umstand, dass es sich
gemessen an dem Preis des spektrometrischen Gerätes von über 100.000 Euro
nicht um eine völlig unbedeutende Lieferung handelte.
Im Ergebnis erschien bei dem durch Untersuchungshaft erheblich beeindruckten
Angeklagten eine bereits empfindliche Geldstrafe von über vier Monatseinkommen
auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten zur Verdeutlichung des
Strafrisikos bei Beteiligung an Delikten nach den Kriegswaffenkontrollgesetz –
namentlich im Zusammenhang mit dem Krisengebiet Indien/Pakistan –
erforderlich aber auch ausreichend.
Die Anrechnung von erlittener Untersuchungshaft beruht auf gesetzlicher
Anordnung (§ 51 Abs. 1, 3 Satz 2 StGB). Die angeordnete Anrechnung von in
England erlittener Haft im Maßstab 1 : 1 entspricht billigem Ermessen (§§ 51 Abs.
4 Satz 2 StGB, 450 a Abs. 1 StPO). Der Angeklagte hat zwar geltend gemacht,
Gewalt unter Häftlingen und auch von dem Personal ausgehend habe zur
Tagesordnung gehört, aber nicht weitergehend behauptet, selbst Opfer hiervon
gewesen zu sein. Etwaige fehlende Rücksichtnahme des englischen Vollzuges auf
Privatsphäre (z. B. keine feste eigene Zelle) rechtfertigt kein Abweichen von dem
für Länder Großbritanniens allgemein anerkannten Anrechnungsmaßstab 1 : 1
(vgl. Tröndle/Fischer, § 51 Rdnr. 19).
35
VI.
Die Kostenfolge beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.