Urteil des AG Mannheim vom 04.12.2009

AG Mannheim (treu und glauben, vermieter, höhe, verhältnis zu, rechnung, verhalten, zahlung, gas, mieter, aug)

AG Mannheim Urteil vom 4.12.2009, 3 C 390/09
Stillschweigender Abschluss eines Gasversorgungsvertrages mit einem Wohnraummieter
Leitsätze
1. Entnimmt der Mieter dem Versorgungsnetz Gas und hat er die tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt
über die Gasentnahme inne, kommt gemäß § 2 Abs. 2 GVV ein Versorgungsvertrag zu Stande.
2. Dem steht die Vereinbarung des Mieters mit seinem Vermieter nicht entgegen, wonach er monatliche
Vorschüsse auch auf den Gasbezug leistet, denn maßgeblich ist auf den Horizont und die Verständnismöglichkeit
des Gasversorgers abzustellen (a.A. OLG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 6.12.2005 - 9 U 61/05). Der Wille des Mieters,
keinen eigenen Versorgungsvertrag abschließen zu wollen, ist nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen
unbeachtlich.
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 658,20 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.05.2005 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 5,- EUR zu
zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerseite gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerseite vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin macht mit ihrer Klage Zahlungsansprüche aus einem Energieversorgungsvertrag geltend.
2
Der Beklagte bewohnte im Zeitraum vom 01.07.2004 bis 30.04.2005 eine Wohnung im Anwesen ... in ... Er
hatte hierzu mit dem Vermieter ... einen Mietvertrag geschlossen, in dem die monatliche Miete 1.100,- EUR
betrug. Für Nebenkosten wurden 150,- EUR entrichtet (vgl. hierzu entsprechenden Mietvertrag, vorgelegt mit
Schriftsatz der Beklagtenseite vom 01.10.2009, Aktenblatt 23 ff.).
3
Die Klägerin belieferte in diesem Zeitraum das Anwesen mit Gas und rechnete mit Rechnung vom 10.05.2005
einen Verbrauch in Höhe von insgesamt 658,20 EUR gegenüber dem Beklagten ab. Eine Zahlung erfolgte
nicht.
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Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte sei zur Begleichung der Rechnung vom 10.05.2005 verpflichtet,
eventuelle Absprachen des Beklagten mit seinem Vermieter seien zum einen unklar und berührten zum
anderen nicht das Verhältnis der Klägerin zum Beklagten.
5
Verzug sei seit dem 31.05.2005 anzunehmen, nachdem eine in der Rechnung gesetzte Zahlungsfrist
abgelaufen sei.
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Die Klägerin beantragt daher,
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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 658,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.05.2005 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 5,-
EUR zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt
9
Klageabweisung.
10 Er trägt vor, er habe zu keinem Zeitpunkt mit der Klägerin einen Vertrag geschlossen. Nachdem er eine
monatliche Zahlung in Höhe von 150,- EUR bezüglich der anfallenden Heiz- und Warmwasserkosten mit dem
Vermieter vereinbart habe, habe er davon ausgehen dürfen, dass die Versorgung der Wohnung mit Gas zum
Zwecke der Beheizung über den Vermieter organisiert werde. Bei dieser Sachlage könne von einem
konkludenten Vertragsschluss mit der Klägerin nicht ausgegangen werden.
11 Das Gericht hat mündlich verhandelt im Termin vom 05.11.2009. Auf das Sitzungsprotokoll wird hingewiesen.
12 Bezug wird genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
13 Die zulässige Klage ist begründet.
14 Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten aus §§ 433 Abs. 2 BGB, 12, 16, 17 GVV einen Anspruch auf
Zahlung der Gaslieferung für den Zeitraum vom 01.07.2004 bis zum 30.04.2005 in Höhe von unstreitig 658,20
EUR.
15 Der Beklagte ist dabei als Vertragspartner der Klägerin anzusehen.
16 Aus § 2 Abs. 2 GVV ergibt sich, dass ein Versorgungsvertrag auch dadurch zustande kommen kann, dass
Gas aus dem Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird. Dies hat unstreitig der
Beklagte getan.
17 Hinzu kommt vorliegend, dass der Beklagte als Mieter und Besitzer des abgerechneten Anwesens die nach
außen sichtbare tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt über die entsprechende Gasentnahme im
fraglichen Zeitraum hatte.
18 In dieser Kombination der tatsächlichen Gasentnahme und der Innehabung der tatsächlichen Gewalt ist durch
sogenanntes sozialtypisches Verhalten des Beklagten ein Vertragsabschluss mit der Klägerin anzunehmen.
19 Dabei ist - wie im übrigen bei Willenserklärungen auch - dieses Verhalten so auszulegen, wie es der
Erklärungsempfänger, hier die Klägerin, nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte
verstehen musste. Stellt man richtigerweise auf den Horizont und die Verständnismöglichkeiten der Klägerin
ab, spielt es letztlich keine Rolle, dass der Beklagte vorliegend möglicherweise eine andere Vertragsgestaltung
mit seinem Vermieter getroffen hat, er im Verhältnis zu seinem Vermieter möglicherweise zur Entrichtung von
Vorauszahlungen auch für den Gasbezug, der Vermieter zur Abrechnung des Gasverbrauchs gegenüber dem
Beklagten, seinem Mieter, verpflichtet war. Auch dann, wenn der Beklagte damit (aus seiner Sicht) gegenüber
der Klägerin gerade keinen eigenen Vertrag, auch nicht durch faktisches Verhalten, schließen wollte, spielt dies
nach den obigen Auslegungsgrundsätzen gerade keine Rolle. Das Verständnis des Erklärenden bzgl. seiner
Erklärung bzw. seines Verhalten ist vorliegend nicht ausschlaggebend.
20 Ein konkludenter Vertragsschluss könnte nur dann verneint werden, wenn ein Vertrag des Anbieters, hier der
Klägerin, mit einem Dritten, gegebenenfalls dem Vermieter, besteht, aufgrund dessen die Lieferungen erbracht
werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall, so dass auch diese Variante nicht zu einem Wegfall der
Zahlungspflicht des Beklagten führt.
21 Soweit das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt in seiner Entscheidung vom 06.12. 2005, 9 U
61/05, danach differenziert, ob der dortige Hauptmieter nach den mietvertraglichen Vereinbarungen für den
Energiebezug selbst dafür zu sorgen hatte und gehalten war, mit dem Versorgungsunternehmen einen
Liefervertrag abzuschließen oder ob die Energieversorgung zu den vertraglichen Aufgaben des Vermieters
gehörte, folgt das Gericht dieser Differenzierung ausdrücklich nicht. Das Innenverhältnis zwischen Mieter und
Vermieter spielt aus Sicht des Gerichts für die Frage eines Vertragsschlusses durch konkludentes,
sozialtypisches Verhalten gegenüber der Klägerin keine Rolle.
22 Der Klage war damit stattzugeben, soweit die Zahlung der Rechnung verlangt wurde. Sie war aber auch im
übrigen begründet.
23 In der Rechnung vom 10.05.2005 ist eine Fälligkeitsklausel zum 30.05.2005 enthalten. Diese
Fälligkeitsklausel, die auf die Regelungen des § 17 GVV zurückzuführen ist. Diese Regelungen der GVV sind
Teil der allgemeinen Vertragsgrundlagen, was nach § 286 Absatz 2 Nr. 1 BGB zur Annahme des Verzugs ab
dem 31.05.2005 führt.
24 Der Klage war damit insgesamt stattzugeben, die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 286, 288
BGB, 92, 713 ZPO.