Urteil des AG Mannheim vom 21.05.2008

AG Mannheim: negative feststellungsklage, örtliche zuständigkeit, leistungsklage, gerichtsstand, verwertungsgesellschaft, bezirk, verordnung, musik, reduktion, verfügung

AG Mannheim Beschluß vom 21.5.2008, 9 C 142/08
Zuständigkeitsbestimmung: negative Feststellungsklage eines Verletzers gegen eine Verwertungsgesellschaft beim Vorwurf des illegalen
Herunterladens von Musik
Leitsätze
1. Zur Zuständigkeit der negativen Feststellungsklage des Verletzers gegen die Verwertungsgesellschaft beim Vorwurf des illegalen Herunterladens
von Musik.
2. Das angerufene Gericht ist nicht deshalb zuständig, weil auch in seinem Bezirk illegal Musik des Beklagten heruntergeladen wurde.
3. Für die negative Feststellungsklage bedarf es valider Anknüpfungspunkte für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. In Übereinstimmung mit
§ 17 WahrnG ist § 32 ZPO teleologisch dahin zu reduzieren, dass das Wahlrecht ausscheidet.
4. Der Rechtsstreit ist ohne ausdrückliche Benennung an das Wohnsitzgericht des Klägers zu verweisen, wenn die Verwertungsgesellschaft die
Sperrwirkung der Leistungsklage nicht nutzt.
Tenor
Das Amtsgericht Mannheim erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägervertreters ohne vorherige
mündliche Verhandlung gem. § 281 ZPO an das örtlich zuständige Amtsgericht Hannover.
Der Termin vom 9.06.2008 wird aufgehoben.
Gründe
1
1. örtliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts Mannheim
2
Für eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Mannheim gibt es keinen Anknüpfungspunkt.
3
Allgemeiner Gerichtsstand der Beklagten ist nach §§ 12, 17 ZPO deren Sitz und damit München. Zwar ist anerkannt, dass die negative
Feststellungsklage auch überall dort zulässig ist, wo die Leistungsklage mit umgekehrtem Rubrum möglich wäre (so z.B. OLG Köln, Urteil vom
7.04.1978 - 6 U 179/77 - GRUR 1978, 658 m.w.N.; Musielak/ Foerste , ZPO, 5.Aufl. 2007, § 256 Rn. 36 m.w.N.), allerdings führt dies lediglich zur
Zuständigkeit des Amtsgerichts Hannover als dem Gericht, dem nach der niedersächsischen Zuständigkeitsverteilung in Urheberrechtssachen
betreffend die Amtsgerichte im Oberlandesgerichtsbezirk Celle, in welchem die Klägerin (und Beklagte einer gedachten Leistungsklage) nach §§
12, 13 ZPO ihren Wohnsitz hat, Rechtsstreitigkeiten, die ihren Grund (auch) im Urheberrecht haben, zugewiesen sind.
4
Auf die der hiesigen Beklagten im Rahmen einer von ihr angestrengten Leistungsklage zustehende Wahlmöglichkeit, den jetzigen Kläger am Ort
der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) - und damit auch vor dem Amtsgericht Mannheim als dem Gericht, in dessen Bezirk die
streitgegenständlichen Musikstücke (auch) abrufbar waren (vgl. hierzu zuletzt z.B. LG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2008 - 12 O 246/07) - zu
verklagen, kann sich der Kläger einer negativen Feststellungsklage dagegen nicht berufen. Denn § 32 ZPO hat neben der Sachnähe - die im
vorliegenden Fall wegen der am Wohnort des Klägers ansässigen Zeugen bzw. dem dortigen Standort des Rechners ebenfalls beim Amtsgericht
Hannover größer ist - auch die Privilegierung des Geschädigten im Sinn, der neben §§ 12, 13 ZPO auch auf (den meist näheren Gerichtsstand
des Ortes der Begehung der unerlaubten Handlung und damit) § 32 ZPO rekurrieren können soll (Musielak/ Heinrich , § 32 Rn. 1; Zöller/
Vollkommer , ZPO, 26.Aufl. 2007, § 32 Rn. 1). Dass nunmehr der Schädiger selbst diese Wahlmöglichkeit im Rahmen der negativen
Feststellungsklage in Anspruch nehmen können soll, widerspricht dem Sinn und Zweck des § 32 ZPO (vgl. Musielak/ Foerste , a.a.O. m.w.N.),
weshalb die Vorschrift insoweit teleologisch zu reduzieren ist, sodass es keinen validen Anknüpfungspunkt für eine hiesige Zuständigkeit gibt.
Das von der Klägerin zitierte und in ihrem Sinne entschiedene, aber eine gänzlich anders gelagerte Fallkonstellation betreffende Verfahren 1 C
463/06 des Amtsgerichts Mannheim, das wohl ausschlaggebend für die Wahl des Klageortes gewesen sein dürfte, genügt dafür jedenfalls nicht.
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Diese Ansicht wird gestützt von der zu § 17 WahrnG (UrhWG) ergangenen Literatur und Rechtsprechung. Die als ausschließlicher Gerichtsstand
für Klagen von Verwertungsgesellschaften ausgestaltete Norm, die entweder das Gericht am Wohnsitz/Sitz des Verletzers oder dasjenige, in
dessen Bezirk die Verletzungshandlung [= § 32 ZPO] vorgenommen wurde, für zuständig erklärt, ist im umgekehrten Fall, d.h. bei Klagen des
Verletzers gegen die Verwertungsgesellschaft gerade nicht anwendbar (vgl. hierzu Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2.Aufl.2006, § 17 WahrnG
Rn. 2; Schricker/ Reinbothe , Urheberrecht, 2.Aufl. 1999, § 17 WahrnG Rn. 3). Auch wenn § 17 WahrnG in der hiesigen Konstellation nicht
einschlägig ist, zeigt sich dadurch jedenfalls, dass (zumindest auch) zugunsten des Geschädigten geschaffene Normen dem Schädiger nicht
zum Vorteil gereichen dürfen.
6
2. örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Hannover
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Die Klägerin hat hilfsweise für den Fall, dass das Amtsgericht Mannheim ihre Auffassung zur örtlichen Zuständigkeit nicht teilt, Verweisung an
das nach Ansicht des Gerichts zuständige Amtsgericht beantragt.
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Diese Vorgehensweise ist zulässig, insbesondere bedarf es keiner ausdrücklichen Benennung des zuständigen Gerichts (Musielak/ Foerste , §
281 Rn. 8), da sich aus dem bisherigen Vortrag der Klägerin klar ergibt, dass ihre Wahl nach § 35 ZPO dann, wenn der Gerichtsstand Mannheim
(oder jeder andere Tatortgerichtsstand) wegen der oben unter 1. geschilderten Reduktion ausscheidet, auch nicht auf den ihr weiter zur
Verfügung stehenden Gerichtsstand München fällt. Eine solche Verweisung an das Amtsgericht München kam darüber hinaus auch deshalb
nicht in Betracht, weil es die hiesige Beklagte durch Erhebung einer Leistungsklage und der damit verbundenen Sperrwirkung für eine negative
Feststellungsklage (Zöller/ Vollkommer/Greger , Einl. Rn. 78; § 256 Rn. 16 m.w.N.) selbst in der Hand hatte, die Sache in München verhandeln zu
lassen, da es ihr im Rahmen der Leistungsklage nicht verwehrt war, sich auf § 32 ZPO und damit den (auch) in München liegenden Tatort zu
berufen.
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Nach der obigen Prämisse, dass die negative Feststellungsklage (auch) überall dort zulässig ist, wo die Leistungsklage mit umgekehrtem
Rubrum erhoben werden könnte, bleibt damit als letzter (allgemeiner) Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) der des Wohnorts der Klägerin übrig.
Anders als § 32 ZPO dienen §§ 12, 13 ZPO gerade nicht dem Schutz vorwiegend einer Partei, sodass eine teleologische Reduktion -
unabhängig von der sonst eintretenden Folge des Leerlaufs obiger Prämisse - auch des allgemeinen Gerichtsstands nicht angezeigt ist. Damit
wäre an sich das Amtsgericht Hildesheim örtlich zuständig, was auch wegen der schon beschriebenen Sachnähe im Hinblick auf eine etwaig
durchzuführende Beweisaufnahme stimmig ist.
10 Da die Ansprüche der Beklagten, deren Nichtbestehen die Klägerin festgestellt haben möchte, (zumindest auch) solche aus dem
Urheberrechtsgesetz (§ 97 UrhG) sind, greift jedoch die in Niedersachsen geregelte besondere funktionale Zuständigkeit des Amtsgerichts
Hannover ein (§ 105 Abs. 2 UrhG i.V.m. Verordnung vom 26.07.1966, GVBl. S. 178 aufgrund Ermächtigung in Verordnung vom 23.06.1966,
GVBl. S. 118; Schricker/ Wild , § 105 Rn. 1, 3 m.w.N.), weshalb dorthin zu verweisen war.