Urteil des AG Mannheim vom 23.12.2009

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AG Mannheim Urteil vom 23.12.2009, 21 OWi 506 Js 19870/09 - AK 445/09
Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Zuverlässigkeit der Messwerte des
Geschwindigkeitsmessgeräts mobiles Lasergerät Vitronic PoliScan Speed
Tenor
Der Betroffene wird wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit des Überschreitens der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit zu der
Geldbuße von 80,- EUR
verurteilt.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
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Der am … 1946 in Birkenweißbuch geborene Angeklagte lebt in Friedrichsdorf.
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Sein Verkehrszentralregister weist keinen Eintrag auf.
II.
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Am 25.10.2008 um 11.25 Uhr befuhr der Betroffene in Mannheim bei km 566,125 die BAB 6 Richtung Heilbronn
mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … und überschritt dabei die zulässige Geschwindigkeit von 60
km/h um toleranzbereinigte 22 km/h, wobei er sich in einer Baustelle mit Verschwenkungsfahrbahn bewegte,
auf die ein sog. Geschwindigkeitstrichter (100 - 80 - 60 km/h) ab km 565,300 hindeutete und wobei der
Baustellenbereich mit Warnbarken versehen war.
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Der Betroffene nahm dabei als im Zweifel ortsunkundiger, aber aufgrund langer Lebensfahrzeit erfahrener
Fahrzeuglenker zumindest billigend in Kauf, dass er in einer Baustelle schneller fuhr als erlaubt.
III.
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1. Der Betroffene hat keine Angaben gemacht.
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2. Das Gericht hält den festgestellten Sachverhalt nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung für bewiesen.
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a) Gegenstand der Beweisaufnahme waren die Ausführungen der sachverständigen Zeugen F. Sch. von
der Herstellerfirma des verwandten Geschwindigkeitsmessgeräts Vitronic Bildverarbeitungssysteme GmbH
und Dr. F. J. von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig, die dessen Bauart im
Juni 2006 zugelassen hatte, des Sachverständigen V. Sch. sowie die Verlesung des Messprotokolls, des
Eichscheins, der Schulungsbescheinigung des Messbeamten T. B. und des
Verkehrszentralregisterauszugs des Betroffenen, und schließlich die Inaugenscheinnahme des
Messbildes.
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b) Die konkrete Messstelle am Tattag war aus vielen Ordnungswidrigkeitenverfahren dem Gericht wie im
verlesenen Bußgeldbescheid beschrieben außerdem gerichtsbekannt.
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c) Die notwendige Sachkunde des Sachverständigen Sch., selbst kein öffentlich bestellter
Sachverständiger für Messtechnik, ergibt sich aus seiner siebzehnjährigen Tätigkeit für das
Sachverständigenbüro Dr. L. & K. in F., in denen er sich mit verschiedenen Messverfahren einschließlich
umfangreicher Tests und der Teilnahme und schließlich Leitung von Tagungen und Seminaren beschäftigt
hat.
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d) Die Betroffeneneigenschaft folgt aus der Inaugenscheinnahme des Lichtbilds Bl. 23 d. A., auf das
wegen der Identifizierung des Betroffenen mit dem abgelichteten Fahrer ausdrücklich Bezug genommen
wird. Der dort abgelichtete Fahrer und der Betroffene sind identisch, das Bild ist von guter Qualität und
enthält genügend erkennbare Merkmale, um einen Vergleich möglich zu machen.
11 3. Das verwandte Messverfahren, ein mobiles Lasergerät Vitronic PoliScan Speed, hat zuverlässig einen
Messwert von 85 km/h ermittelt, der um 3 km/h auf 82 km/h bereinigt wurde (bei einer Verkehrsfehlergrenze
von 3 km/h bei Fahrgeschwindigkeiten unter 100 km/h und 3 % des angezeigten Wertes bei
Fahrgeschwindigkeiten von über 100 km/h).
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a) An der rechtlichen Zulässigkeit der Messung bestand im Hinblick auf verdachtsabhängig veranlasste,
auch automatische Bildaufzeichnungen bei Verkehrsüberwachungsmaßnahmen kein Zweifel. Die
Ermächtigungsgrundlage ist § 163 b Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG. Das Gerät
detektiert alle im Messstrahl in einem Bereich von 10 bis 75 Metern in einem horizontalen Blickwinkel von
45 Grad vor dem Messgerät fahrende Fahrzeuge, ein Messwert, der zu einer Bilddokumentation führt,
erfolgt jedoch nur ab einem vom Betreiber zuvor festgelegten Referenzwert.
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b) Eine Messwertbildung kommt folgendermaßen zustande: der Erfassungsbereich liegt zwischen 10 und
75 Metern vor dem Gerät. Es werden Laserstrahlen im Infrarotbereich ausgesendet, 158 Strahlen mit einer
Wiederholrate von 100/s und mit einer Aufweitung auf 45 mal 140 Zentimeter auf 75 Meter. Fährt in diese
Strahlaufweitung ein Fahrzeug hinein, startet eine Laser-Puls-Laufzeit-Messung. Die dabei ermittelte
Objektkontur ergibt sich daraus, dass das Fahrzeug die Lichtimpulse mit verschiedenen Teilen reflektiert
und zurücksendet, womit sich ein dreidimensionales Bild ergibt. Dieses wird in einem kartesischen System
erfasst und mit einer Regressionsgeraden versehen, aus der sich letztlich die
Durchschnittsfahrgeschwindigkeit ergibt, die auf einer Strecke zwischen 50 bis 20 Metern vor der Kamera
errechnet wird. Die Qualität der Messwertbildung hängt dabei von der Anzahl der einzelnen Messwerte und
deren Streuung ab, üblich werden rund 500 Messwerte im Einzelfall verlangt. Eine Messwertbildung kommt
nur zustande, wenn innerhalb der gesamten Berechnungsstrecke eine durchgängige Erfassung über 10
Meter gewährleistet war und unmittelbar vor der tatsächlichen Messwertbildung über 5 Meter vor Auslösen
der Kamera eine tatsächliche zusammenhängende Erfassung des gemessenen Fahrzeugs erfolgt ist. Auch
darf innerhalb der gesamten Berechnungsstrecke von 50 bis 20 Metern höchstens eine Strecke von 15
Metern oder eine Zeit von maximal 2 Sekunden liegen, in der keine Signale ausgesandt bzw. empfangen
werden. Damit wird eine breite Streubreite an Daten sichergestellt. Bei einer Schrägfahrt von mehr als 5
Grad wird eine Messung verworfen. Das Gerät kann verschiedene Fahrzeug mit einer
Differenzgeschwindigkeit von unter einem km/h „erkennen“ und unterscheiden. Die
Durchschnittsgeschwindigkeit darf nicht mehr als 10 % schwanken, da sonst die Messung verworfen wird.
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Bei der Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Braunschweig wird der sog.
Quellcode geprüft, damit sind die Grenzwertbedingungen und die Messwertbildungskriterien bekannt und
geprüft. Dies ist wichtig, da die technischen Aufzeichnungen bei der Einzelmessung durch die Anlage
überschrieben werden und die genaue Messstelle jedenfalls derzeit (eine Änderung ist für 2010
vorgesehen) nicht rekonstruierbar ist. Bei der vorgegebenen Anzahl von Einzelmesswerten in exakt
bestimmten Ort-Zeit-Positionen gibt es jedoch genügend Datenimpulse, um eine statistische Absicherung
des errechneten Messwerts zu gewährleisten.
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Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat zu keinem Zeitpunkt Bedenken hinsichtlich der
Zuverlässigkeit der Messergebnisse geäußert.
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c) Herkömmlicherweise wird u.a. aus der Anzahl und der Gründe, aus denen ein
Geschwindigkeitsmessgerät Einzelmessungen verwirft (annulliert), Rückschlüsse auf die Güte einer
Messreihe gezogen. Bei dem Lasermessgerät werden die Art und Anzahl der Annullationen vom Gerät
jedoch nicht aufgezeichnet. Es sind zwei Annullationsgründe werksseitig vorgegeben. Einmal sind dies
solche, in denen kein Lichtbild erstellt wurde, so bei Verdeckungsfällen oder aus fototechnischen Gründen,
bei denen das Gerät bei hohen Fallzahlen wegen Überlastung nicht mehr Schritt halten kann. Zum anderen
wird die Gesamtmessung annulliert, wenn messtechnische Gründe vorliegen, etwa die 10-Meter-Strecke
nicht erreicht wurde. Die sog. „Verdeckungsannullation“ ist dabei lediglich eine Komfortfunktion des Geräts,
die nicht so sensibel eingestellt ist, dass nicht doch Messbilder ausgeworfen werden, die in der
Vergangenheit Fragen aufgeworfen haben. Diese führen jedoch nicht zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit der
Messwertbildung an sich.
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d) Wenn die Durchschnittsgeschwindigkeit eines Fahrzeugs ermittelt ist, wird berechnet, welche Position
das Fahrzeug (wenn es auf 10 % genau so schnell in die gleiche Richtung weiterfährt) zum Auslösen des
Messphotos haben wird. Dort wird dann die sog. Auswertehilfe eingeblendet. Befindet sich dass Fahrzeug
auf dem Messphoto in einer korrekten Position relativ zum Auswerterahmen, lässt dies die sichere
Zuordnung des Fahrzeugs zum errechneten Geschwindigkeitswert zu. Es müssen wie hier bei Messung im
ankommenden Verkehr sich der untere Rahmen der Auswertehilfe unterhalb der Vorderräder des
gemessenen Fahrzeugs und das vordere Kennzeichen zumindest teilweise innerhalb der Auswertehilfe
befinden und innerhalb des gesamten Auswerterahmens dürfen keine Teile eines weiteren Fahrzeugs zu
sehen sein. Dies traf hier zu.
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Da somit die Kriterien der Messwertbildung festliegen, insbesondere alle 100 Millisekunden in einem
Messzyklus eine Ort-Zeit-Berechnung stattfindet, die Fünf-Meter-Streckenüberwachung Auslösekriterium
ist und die maximale Photoverzögerung 40 Millisekunden beträgt, ist hier von der zutreffenden Zuordnung
der Messung zum Betroffenen auszugehen.
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e) Das Gerät selbst war ausweislich des verlesenen Eichscheins der Hessischen Eichdirektion vom
06.10.2008 wenige Wochen vor der Messung ordnungsgemäß geeicht und die Selbsttests vom Gerät
durchgeführt worden, das Messprotokoll selbst und der Datensatz des Messtages enthielten keine
Auffälligkeiten. Der Messbeamte B. war, wie sich aus dem verlesenen Zertifikat der Herstellerfirma vom
14.02.2008 ergibt, in Wirkweise und Betrieb des Geräts geschult. Aufgrund seiner Angaben im verlesenen
Messprotokoll ist davon auszugehen, dass das Gerät gemäß der Bedienungsanweisung der Herstellerfirma
und der Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Braunschweig aufgestellt und
betrieben wurde.
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Das Fahrzeug des Betroffenen war korrekt als PKW und auf der zutreffenden Spur erkannt worden.
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f) Der einzig denkbare Fall einer Fehlidentifizierung durch Einfahren in einen „fremden“ Rahmen, bei dem
ein Fahrzeug in die „vorgerechnete“ Position eines anderen detektierten Fahrzeugs hinein fährt, liegt in
einem Geschwindigkeitsbereich von 10 bis 20 km/h. Die Photoauslösung der ersten Spur liegt bei etwa 10
bis 15 Meter zur Kamera, bei der zweiten Spur bei etwa 20 Meter und der dritten mit etwa 27 Meter zum
Gerät, vorauseilend während der Messung mit anschließender Nachberechnung. Daten werden nur bei
einem Photoauftrag gespeichert, wobei die Sperrung der Kamera bis zur Blitzbereitschaft bei einer halben
Sekunde liegt bei einer typischen Bildverzögerungszeit von 0,01 und einer maximalen von 0,04 Sekunden.
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Problematische Fälle, die einer genaueren Untersuchung bedürften, wären Messungen auf der dritten
Fahrspur oder in Kurvenbereichen, da beide keiner praktischen Referenzprüfung durch die PTB
Braunschweig unterzogen wurden, sondern lediglich Simulationsprüfungen unter Laborbedingungen. Solche
Bedingungen waren vorliegend jedoch nicht gegeben.
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g) Zweifel bestehen auch nicht hinsichtlich der Dokumentation des Messvorgangs beziehungsweise des
Messergebnisses. Richtig ist, dass bei vorliegender Methode übliche Plausibilitätskriterien wie die
Überprüfung einer Messreihe, eines Messfilms auf beispielsweise Leerphotos oder der Annullationsquote
nicht greifen, weil außer den Datensätzen (bislang) keine weiteren Daten gespeichert werden. Das bedeutet
jedoch nicht, dass keine hinreichende Kontrollierbarkeit des Einzelfalls gegeben ist. Nicht ausreichend
wäre die technische Prüfung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt im Rahmen der
Bauartzulassung, weil sie keine zuverlässige Aussage zu Mängeln der Bedienung im praktischen Betrieb
zulässt. Das Geschwindigkeitsmessgerät ist aber keine Black Box, die Ergebnisse auswirft, die keiner
Überprüfung zugänglich wären. Die Funktionsweise und die Messwertbildung sind nachvollziehbar und
gerade die Annullationskriterien, die aufgrund der neuen Funktionsweise zwangsläufig andere sind als
herkömmlich, zeigen im praktischen Betrieb, dass bei strikter Einhaltung der Auswertehilfe keine
Fehlmessungen oder Fehlzuordnungen vorkommen, jedenfalls dann, wenn keine niedrige
Fahrgeschwindigkeit, keine Kurvenfahrt und keine Identifizierung von PKW in LKW oder umgekehrt
vorliegen.
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Im denktechnisch extremsten Fall, dass zwei Fahrzeuge exakt mit gleicher Geschwindigkeit und exakt
parallel nebeneinander herfahren und damit für das Gerät identisch sind, würde das Gerät sie als ein Objekt
erfassen und beide in den Auswerterahmen stellen sowie im Zweifel wegen der maximalen Fahrzeugbreite
eines PKW von 3,8 Metern als LKW identifizieren. Nach den vorgegebenen Kriterien der Auswertehilfe
wäre die Messung damit zu verwerfen.
25 Der Betroffene hat sich daher der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig gemacht, §§
41 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG.
IV.
26 Der Verstoß wurde vorsätzlich begangen. Abgesehen von der zugunsten des Betroffenen zu unterstellenden
Ortsunkenntnis, die durch die Fahrpraxis kompensiert wird, sind keine Anhaltspunkte für nur fahrlässiges
Verhalten zu erkennen gewesen.
27 Die eindeutige Verkehrsführung einschließlich der deutlichen Beschilderung lässt nur den Schluss zu, dass der
Betroffene wusste, dass er schneller fuhr als erlaubt oder dies zumindest billigend in Kauf genommen hat.
V.
28 Die Geldbuße in Höhe von 80 EUR ist angemessen und entspricht dem Grad des vorwerfbaren Handelns des
Betroffenen (§ 17 OWiG). Dabei war einerseits zu bedenken, dass der Verstoß schon längere Zeit zurückliegt,
andererseits jedoch auch, dass der Bußgeldkatalog für einen entsprechenden fahrlässigen Verstoß die Hälfte
der verhängten Geldbuße zur Tatzeit als Regelbußgeld vorsah.
VI.
29 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 71 Abs. 1 OWiG, 465 Abs. 1 StPO.