Urteil des AG Mannheim vom 09.07.2010

AG Mannheim (kläger, dingliches recht, persönliches recht, eugh, vertrag, zuständigkeit, internationale zuständigkeit, örtliche zuständigkeit, ferienhaus, deutschland)

AG Mannheim Urteil vom 9.7.2010, 3 C 96/10
Internationale Zuständigkeit für Streitigkeiten aus Anlass eines angemieteten Ferienhauses
Leitsätze
1. Gemäß Art. 1 III EuGVVO ist diese Verordnung auf Dänemark nicht anwendbar, so dass das EuGVÜ als
Vorgängerübereinkommen anwendbar bleibt.
2. Bezieht sich ein Rechtsstreit zwar nicht auf ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache, sondern auf
die Miete einer solchen, so fällt unter Artikel 16 Nummer 1 des Übereinkommens jeder Rechtsstreit, der die
Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, unabhängig davon, ob die Klage auf ein dingliches oder ein persönliches
Recht gestützt wird (EuGH, Urteil v. 27.01.2000, C-8/98, Rn 23 m.w.N.); die Gerichte des Belegenheitsorts des
gemieteten Ferienhauses sind international zuständig.
3. Die Anmietung eines Ferienhauses hat den Charakter eines Mietvertrages und nicht den eines Reisevertrages,
weil kein Bündel von Reiseleistungen versprochen wurden. Für die Annahme eines Reisevertrags hätten noch
andere Reiseleistungen, wie z.B. die Beförderung zum Ferienziel oder die Organisation weiterer Ferienleistungen,
versprochen werden müssen (vgl. z.B. EuGH, Urteil v. 26.02.1993, C-280/90).
4. Die Vereinbarung sog. Annexpflichten wie der Abschluss einer Reiserücktritts- und eine
Insolvenzschutzversicherung die Benennung eines Ortes für die Schlüsselübergabe und die Zusendung einer
Anfahrtsbeschreibung, Bereitstellung einer örtlichen Beschwerdestelle und die Bereitstellung von Inventar für das
Ferienhaus führen nicht zum Vorliegen eines gemischten Vertrages (EuGH, Urteil vom 27.1.2000, C 8/98 Rdnr. 34,
35).
5. Für die Annahme einer Gerichtsstandsvereinbarung i.S. d. Art. 17 EuGVÜ genügt nicht, wenn die dem
Mietvertrag zugrunde gelegten ABGs Normen des deutschen Rechts aufführen. Zudem regelt Art. 17 Abs.4
EuGVÜ ausdrücklich, dass Gerichtsstandsvereinbarungen und entsprechende Bestimmungen in trust-
Bedingungen keine rechtliche Wirkung haben, wenn sie den Vorschriften der Art. 12 oder 15 zuwiderlaufen oder
wenn die Gerichte, deren Zuständigkeit abbedungen wird, auf Grund des Art. 16 ausschließlich zuständig sind.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann jedoch die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
Tatbestand
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Der Kläger macht mit seiner Klage Reisepreisminderungsansprüche wegen behaupteter Mängel im Rahmen der
Vermietung eines Ferienhauses in Frankreich geltend.
2
Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten am 07.08.2009 das Ferienhaus ... in ...,
Frankreich für den Zeitraum vom 15.08. bis 29.08.2009 zum Preis von 1.733,00 EUR. Die Buchung erfolgte im
internetgestützten Angebotskatalog der Beklagten. Die Buchungsbestätigung folgte durch die Beklagte und der
Rechnungspreis wurde von der Beklagten am Buchungstag 07.08.2009 über die Kreditkarte des Klägers
eingezogen.
3
Der Kläger ließ mit Anwaltsschreiben vom 11.09.2009 gegenüber der Beklagten Mängel aufführen und machte
Ansprüche auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises geltend. Die Beklagte lehnte eine Regulierung mit
Schreiben vom 27.10.2009 ab.
4
Der Kläger behauptet, die versprochenen Reiseleistungen seien vor Ort nicht gegeben gewesen. Die
Objektbeschreibung der Beklagten habe darauf schließen lassen, dass sich das angemietete Ferienhaus in
einer ruhigen Lage befinde und von einem Garten umgeben sei, der zum Verweilen einlade.
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Tatsächlich befinde sich das Grundstück jedoch an einer ganztägig stark befahrenen Durchfahrtsstraße, was
zu einer erheblichen Lärmbelästigung geführt habe. Daher haben der Kläger und seine Ehefrau die Mahlzeiten
nicht auf der Freisitzterrasse einnehmen können und seien gezwungen gewesen, das Grundstück jeden
Morgen frühzeitig zu verlassen, um den Tag an einem ruhigen Ort zu verbringen. Da der Verkehrslärm bis etwa
23 Uhr angehalten habe, sei auch die Nachtruhe beeinträchtigt gewesen. All dies habe den Erholungswert des
angemieteten Objektes signifikant beeinträchtigt.
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Zudem habe der Kläger das 2000 m² große Grundstück, welches das Haus umgibt, nicht wie von der
Beklagten suggeriert, nutzen können, da es landwirtschaftlich zum Gemüseanbau genutzt worden sei. Ein
Dritter habe über einen Schlüssel zu dem nach außen begrenzten Grundstück verfügt und habe es zur
Verrichtung von Arbeiten nach Belieben und ohne Voranmeldung betreten. Es sei daher nicht möglich
gewesen, sich ungestört im Garten oder im Wintergarten aufzuhalten, da dieser von dem Dritten habe
eingesehen werden können. Ihre Privatsphäre sei damit erheblich beeinträchtigt worden.
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Der Kläger habe die geschilderten Mängel bei der ihm genannten Beschwerdestelle vor Ort am 16.08.2009
gemeldet, woraufhin eine Überprüfung zugesichert worden sei, die jedoch nicht stattgefunden habe. Am
17.08.2009 habe die Beklagte dem Kläger mitteilen lassen, es sei seine Sache gewesen, sich vor der Buchung
zu erkundigen, ob die Mietsache an einer stark befahrenen Straße liege. An der Cote d´Azur sei es
bekanntermaßen geschäftig und laut, so dass mit einer entsprechenden Belästigung zu rechnen gewesen sei.
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Am 17.08.2009 habe der Eigentümer zudem den größten Teil des 2000 m² großen Grundstücks abgesperrt. Es
seien dem Kläger ca. 80 m² des Grundstücks verblieben, die er jedoch wegen des Straßenlärms nicht habe
nutzen können.
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Der Kläger ist der Auffassung, der Mietpreis sei wegen all dieser Mängel um 50 % zu mindern (zur
Aufschlüsselung vgl. AS 4 und 5).
10 Der Kläger außerdem ist der Auffassung, das Amtsgericht Mannheim sei das zur Entscheidung örtlich
zuständige Gericht.
11 Der Kläger sei Verbraucher im Sinne der Art. 13, 14 EuGVÜ. Sinn und Zweck der Sonderregelungen für
Verbrauchervertrage im EuGVÜ sei, die schwächere Partei durch Einräumung von Wahlgerichtsständen zu
schützen. Daraus folge für die örtliche Zuständigkeit, dass der Kläger als Verbraucher seinen Anspruch
möglichst vor dem ihm am leichtesten zugänglichen Gericht geltend machen könne. Dies sei das Gericht
seines allgemeinen Gerichtsstands.
12 Der Kläger ist der Ansicht, es handle sich beim streitgegenständlichen Vertrag nicht um einen reinen
Ferienhausvertrag, sondern um ein Reisepaket als Ganzes mit einem Bündel von Reiseleistungen wie
Mitteilung der Anreisebeschreibung, Benennung der örtlichen Anlaufstelle für die Schlüsselübergabe sowie
einer örtlichen Beschwerdestelle, welche die Beklagte in Verbindung mit dem Vertrag über ein Ferienhaus
anbiete. In diesen Fällen gehe der BGH davon aus, dass die Interessenslage derjenigen bei einem
Reisevertrag gleicht. Dafür spreche auch, dass der Kläger mit der Beklagten eine von dieser angebotene
Reiserücktrittskostenversicherung und eine Insolvenzschutzversicherung abgeschlossen habe. Zudem handle
es sich regelmäßig um den Teil einer Reiseleistung, wenn ein Haus als Ferienhaus gewerblich in einem
Prospekt oder auf Internetseiten prospekthaft angeboten werde.
13 Auch die weiteren Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Art. 13 Abs.1 Nr. 3 EuGVÜ seien erfüllt. Die
Überlassung eines Ferienhauses stelle eine Dienstleistung dar. Die Beklagte bewerbe ihre Leistungen über ihre
deutsche Internetseite www.novasol.de in deutscher Sprache. Buchungen erfolgten über ihre Vertretung in
Hamburg, welche auch Inkassobevollmächtigte und Ansprechpartnerin für Kunden in Deutschland sei. Dieser
Vertretung seien ausweislich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schäden zu melden. Der Reisevertrag
sei über die Repräsentanz der Beklagten in Deutschland geschlossen worden.
14 Daher könne der Kläger den Beklagten nach Art. 14 I Nr. 2 EuGVÜ vor den Gerichten seines Wohnsitzstaates
verklagen.
15 Dem stehe auch die Entscheidung des EuGH Dansommer/Götz NJW 2000, 2009 nicht entgegen, da sie
lediglich den Rechtsstreit über Rechte und Pflichten aus einem Vertrag über die Miete einer unbeweglichen
Sache betreffe, hier aber ein Reisevertrag vorliege. Zudem habe der EuGH in dieser Entscheidung Art. 16 Nr.1
lit. a EuGVÜ dahingehend ausgelegt, dass Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des
Belegenheitsstaats sei, dass diese wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage seien, sich durch
Nachprüfungen, Untersuchungen und Einholungen von Sachverständigengutachten genaue Kenntnis des
Sachverhalts zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche des Belegenheitsstaates
anzuwenden.
16 Die mit der Klage geltend gemachten Mängel bedürften jedoch gerade keiner Nachprüfung vor Ort, sondern
könnten alleine durch Zeugenaussagen und Fotos festgestellt werden.
17 Der Kläger ist der Auffassung, es liege eine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art. 17 EuGVÜ vor. Es
sei vereinbart worden, dass der EU- Mitgliedsstaat Deutschland international zuständig sei und deutsches
Recht anwendbar sei.
18 Dies ergebe sich daraus, dass nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen 2009 der Beklagten die
Vorschriften des deutschen BGB anwendbar seien. Die Beklagte selbst stelle also nicht auf die Vorschriften
des Staates der Belegenheitssache ab. Zudem habe die Beklagte durch ihr Gesamtverhalten die Anwendung
deutschen Rechts zum Ausdruck gebracht. Dazu zähle die Werbung mit einem auf deutsch abgefassten
Online-Katalog auf einer Homepage mit dem Zusatz de, die Buchung über eine deutsche Internetadresse und
Tatsache, dass eine Zahlung im Lastschriftverfahren nur von einem deutschen Konto möglich sei. Der Kläger
habe mit der Buchung sein Einverständnis mit der Anwendung deutschen Rechts erklärt. Daraus folge, dass
Gerichte in Deutschland über die Anwendung dieses deutschen Rechts entscheiden sollten.
19 Der Kläger beantragt zu erkennen:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 866,50 EUR nebst 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz
liegender Zinsen seit dem 26.09.09 zu zahlen.
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2. Hilfsweise wird das Verfahren an das zuständige Gericht verwiesen.
22 Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
24 Die Beklagte bestreitet, dass Mängel des Mietobjekts vorgelegen haben.
25 Sie ist der Auffassung, das Amtsgericht Mannheim sei international nicht zuständig. Bei dem
streitgegenständlichen Vertrag handle es sich um einen Mietvertrag über ein Ferienhaus und nicht um einen
Reisevertrag.
26 Aus diesem Vertrag mache ein inländischer Kläger gegenüber einem ausländischen Vermieter Ansprüche
wegen eines ebenfalls im Ausland gelegenen Ferienhauses geltend. Der Vertrag sei über das Internet und nicht
etwa über die Repräsentanz der dänischen Beklagten in Deutschland zustande gekommen.
27 Aus der Dansommer-Entscheidung des EuGH ergebe sich die Anwendbarkeit von Art. 16 EuGVÜ und damit
die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsorts. Der damalige Sachverhalt sei mit dem
streitgegenständlichen vergleichbar.
28 Zudem habe der EuGH in der oben genannten Entscheidung auch befunden, dass kleinere Annexleistungen
dem Mietvertrag keinesfalls seinen Charakter nehmen könnten. Insbesondere die Anfahrtsbeschreibung und
die Bekanntgabe eines Ortes zur Schlüsselübergabe seien typische Vermieterpflichten.
29 Zudem ist die Beklagte der Ansicht, die Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsortes sei auch mit dem
Sinn und Zweck des Art. 16 EuGVÜ vereinbar. Lärm könne gerade nicht durch Zeugenaussagen bewiesen
werden, sondern müsse objektiv überprüfbar sein.
30 Mit Zustimmung der Parteien wurde gem. § 128 II ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden. Der
28.06.2010 entsprach dem Ende der mündlichen Verhandlung, bis zu dem Schriftsätze berücksichtigt wurden.
Auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
31 Die Klage ist unzulässig, die deutsche Gerichtsbarkeit ist für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens
international nicht zuständig.
32 In dem zu entscheidenden Fall ist das EuGVÜ anwendbar, da es sich um einen Rechtsstreit zwischen zwei in
verschiedenen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union beheimateten Parteien handelt. Der Kläger hat seinen
Wohnsitz in Deutschland. Bei der Beklagten handelt es sich (nach Akteninhalt) um ein dänisches
Unternehmen. Das streitgegenständliche Rechtsverhältnis wurde zwischen der dänischen Beklagten und dem
Kläger begründet.
33 Dem Impressum des deutschen Internetauftritts der Beklagten ist eindeutig zu entnehmen, dass Anbieter und
Vertragspartner für die Ferienhausbuchung die ..., Dänemark war und die ..., Hamburg lediglich als Vertreter
und Ansprechpartner für deutsche Kunden fungiert.
34 Der deutschsprachige Internetauftritt, in dessen Impressum ja gerade die ... Kopenhagen als Vertragspartner
genannt wird, kann aus diesem Grund beim Kunden nicht den Anschein erwecken, ein Vertrag werde mit der ...
Hamburg geschlossen.
35 Auch die in deutscher Sprache abgefassten AGB lassen nicht darauf schließen, es solle ein Vertrag mit einem
deutschen Vertragspartner abgeschlossen werden.
36 Gemäß Art. 1 III EuGVVO ist diese Verordnung auf Dänemark nicht anwendbar, so dass das EuGVÜ als
Vorgängerübereinkommen anwendbar bleibt.
37 Nach Art 16 Nr.1 a EuGVÜ sind für den vorliegenden Rechtsstreit die Gerichte des Belegenheitsorts des
gemieteten Ferienhauses, also hier die französischen Gerichte, international zuständig.
38 Bezieht sich - wie hier - ein Rechtsstreit zwar nicht auf ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache,
sondern auf die Miete einer solchen, so fällt unter Artikel 16 Nummer 1 des Übereinkommens jeder
Rechtsstreit, der die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, unabhängig davon, ob die Klage auf ein
dingliches oder ein persönliches Recht gestützt wird (EuGH, Urteil v. 27.01.2000, C-8/98, Rn 23 m.w.N.).
39 Das streitgegenständliche Rechtsverhältnis hat den Charakter eines Mietvertrages und nicht den eines
Reisevertrages, da die Beklagte vorliegend gerade kein Bündel von Reiseleistungen versprochen hat.
40 Die Tatsache, dass der Kläger bei der Beklagte eine Reiserücktritts- und eine Insolvenzschutzversicherung
abschloss, begründen nicht die Annahme eines gemischten Vertrages (EuGH, Urteil v. 27.01.2000, C-8/98, Rn
34, 35 m.w.N.).
41 Auch die Benennung eines Ortes für die Schlüsselübergabe und die Zusendung einer Anfahrtsbeschreibung,
Bereitstellung einer örtlichen Beschwerdestelle und die Bereitstellung von Inventar für das Ferienhaus führen
nicht zum Vorliegen eines gemischten Vertrages. Vielmehr handelt es sich dabei um Annexpflichten zum
Mietvertrag, die die Beklagte erfüllen musste.
42 Für die Bejahung eines Reisevertrags hätten noch andere Reiseleistungen, wie z.B. die Beförderung zum
Ferienziel oder die Organisation weiterer Ferienleistungen, versprochen werden müssen (vgl. z.B. EuGH, Urteil
v. 26.02.1993, C-280/90).
43 Es kommt weiter nicht darauf an, ob der Vermieter gegen den Mieter oder, wie im vorliegenden Fall, der Mieter
gegen den Vermieter Ansprüche geltend macht. In den Anwendungsbereich des Art 16 Nr.1 a EuGVÜ fällt jeder
Rechtsstreit, der die Rechte und Pflichten aus einem Vertrag über die Miete einer unbeweglichen Sache betrifft
(EuGH, Urteil v. 27.01.2000, C-8/98, Rn 23).
44 Auf Art. 13, 14 EuGVÜ kommt es nicht an, da der durch Art. 16 EuGVÜ begründete ausschließliche
Gerichtsstand vorgeht.
45 Die Parteien haben keine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art. 17 EuGVÜ geschlossen.
46 Die in Nr. 9 der AGB genannten Paragraphen sind zwar solche des BGB, jedoch kann alleine aus der
(möglichen) Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts nicht auf die Zuständigkeit der deutschen
Gerichtsbarkeit geschlossen werden. Zudem regelt Art. 17 Abs.4 EuGVÜ ausdrücklich, dass
Gerichtsstandsvereinbarungen und entsprechende Bestimmungen in trust-Bedingungen keine rechtliche
Wirkung haben, wenn sie den Vorschriften der Art. 12 oder 15 zuwiderlaufen oder wenn die Gerichte, deren
Zuständigkeit abbedungen wird, auf Grund des Art. 16 ausschließlich zuständig sind.
47 Die Klage war daher abzuweisen, die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr.11, 711, 108 ZPO.