Urteil des AG Mannheim vom 25.06.2010

AG Mannheim (eintragung im handelsregister, arglistige täuschung, täuschung, bedingter vorsatz, eintragung, irrtum, handelsregister, verhalten, inhalt, kläger)

AG Mannheim Urteil vom 25.6.2010, 10 C 69/10
Arglistige Täuschung durch planmäßiges Ansteuern eines Vertragsschlusses in Form einer
vorgetäuschten Rechnungstellung
Leitsätze
1. Eine arglistige Täuschung kann auch ein Verhalten darstellen, das geeignet ist, beim Gegenüber einen Irrtum zu
erregen, der bei ihm den Entschluss zur Abgabe einer Willenserklärung fördert. 2. Die Anfechtung scheitert nicht
daran, dass der Irrtum des Getäuschten auch auf eigene Fahrlässigkeit im Umgang mit Werbepost beruht (im
Anschluss an LG Köln, Urt. v. 26.09.2007 - 9 S 139/07). Erst wenn dessen Unaufmerksamtkeit ein besonders
hohes Maß erreicht, kann die Gesamtwürdigung zur Nichterweislichkeit der Arglist führen. 3. Suggeriert ein
Angebotsschreiben die Rechnungstellung einer Behörde - hier des Registergerichts -, obschon in drucktechnisch
schwer zu lesender Art der Abschluss eines Vertrages planmäßig angesteuert wird, rechtfertigt bereits die Art der
Aufmachung sowohl die objektive als auch subjektive Tatseite der arglistigen Täuschung.
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 490,28 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit 01.01.2010 sowie weitere 48,73 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.5.2010 zu bezahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
2
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger kann die Erstattung der geleisteten Zahlungen sowie
Schadensersatz verlangen.
3
Der Kläger hat den streitgegenständlichen Vertrag wirksam gem. § 123 Abs. 1 BGB wegen einer arglistigen
Täuschung durch den Beklagten angefochten. Das dem Kläger übersandte Angebot ist in einer Form gestaltet,
dass dies objektiv wie subjektiv die Annahme eines arglistigen Verhaltens durch den Beklagten belegt.
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Das Anfechtungsrecht setzt voraus, dass der Anfechtende sich bei Abgabe seiner Willenserklärung auf Grund
einer der Gegenseite zurechenbaren Täuschungshandlung über einen vertragswesentlichen Umstand geirrt hat,
und der Irrtum seine Entschließung - hier zum Vertragsschluss - zumindest beeinflusst hat (vgl. nur BGH ,
NJW 1982, 2861 [2863]). Als mögliche Täuschungshandlung kommt indes nicht nur das Vorspiegeln falscher
oder das Entstellen oder Verschweigen bestehender Tatsachen trotz Aufklärungspflicht in Betracht (vgl. LG
Köln , Urteil v. 26.09.2007, 9 S 139/07 , zitiert bei Juris; Palandt/Heinrichs, BGB, 69. Aufl., § 123 Rdnrn. 3ff.).
Als Handlungsvariante der arglistigen Täuschung kommt darüber hinaus auch jedes andere Verhalten in
Betracht, sofern es geeignet ist, beim Gegenüber einen Irrtum hervorzurufen und den Entschluss zur Abgabe
der gewünschten Willenserklärung zu beeinflussen. So reicht es aus, wenn der Handelnde sich darüber
bewusst ist, dass sein Verhalten jedenfalls in der Gesamtschau aller Einzelakte geeignet ist, den anderen in
die Irre zu führen. Er muss insoweit zumindest mit der Möglichkeit rechnen, der Gegner würde bei Kenntnis
aller Umstände die begehrte Willenserklärung nicht oder nicht mit dem erhofften Inhalt abgeben (vgl. BGH ,
VersR 1985, 156; BGH , NJW 1982, 2861 [2863] m.w. Nachw.), wobei ein bedingter Vorsatz beim
Täuschungswillen für die Annahme eines "arglistigen" Verhaltens ausreicht (vgl. BGH , NJW-RR 1998, 904).
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Es ist für die Berechtigung zur Anfechtung nicht entscheidend, ob die Beklagte dabei die im geschäftlichen
Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet oder hinsichtlich des "Überlesens" gewisser Vertragsinformationen
selbst fahrlässig gehandelt hat (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 33, 302 [310] = NJW 1961, 164; NJW 1971, 1795
[1798] m.w. Nachw.; NJW 1989, 287 [288]). Die Bestimmung des § 123 BGB verfolgt ersichtlich das Ziel, ein
auf Arglist und Täuschung beruhendes Geschäftsgebaren in aller Regel auf Wunsch des Getäuschten die
Rechtswirkung nehmen zu können. Es kann mithin auch derjenige anfechten, der dem Täuschenden die
Irreführung leicht gemacht hat ( BGH , NJW-RR 2005, 1082 [1083]). Mit anderen Worten: Soweit der Irrtum
beim Kunden durch ein rechtserhebliches Täuschungsverhalten der Klägerin ausgelöst worden ist, so scheitert
die Möglichkeit zur Vertragsanfechtung nicht daran, dass der Irrtum des Bekl. auch auf eigene Fahrlässigkeit
im Umgang mit Werbepost beruht ( LG Köln aaO).
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Andererseits kann ein besonders hohes Maß an Unaufmerksamkeit auf der einen Seite im Rahmen der
Gesamtabwägung dazu führen, dass der anderen Seite ein arglistiges Täuschungsverhalten nicht mehr
nachgewiesen werden kann. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage sind die Umstände des Einzelfalls,
eine rein schematische Bewertung verbietet sich. Insbesondere in Fällen, in denen der Verfasser eines
Vertragsangebots mittels Aufmachung und Formulierung eine Art der Gestaltung wählt, die objektiv geeignet
und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine fehlerhafte Vorstellung über dessen tatsächlichen Inhalt
hervorzurufen, kann eine Täuschung selbst dann angenommen werden, wenn der wahre Charakter des
Schreibens bei sorgfältigem Lesen hätte erkannt werden können (vgl. BGH , NJW 2001, 2187 [2189]). Die
jeweilige Täuschung muss mithin planmäßig eingesetzt worden und nicht bloß Folge, sondern Zweck des
Handelns sein ( BGH , NJW 2001, 2187). Der BGH hat dies an genannter Stelle für das Strafrecht ausdrücklich
festgestellt. Die Grundsätze gelten indes gleichermaßen für das Zivilrecht (vgl. nur BGH , NJW-RR 2005, 1082
[1084]): So kommt es nach der Rechtsprechung des BGH bei einer lediglich irreführenden Darstellung vor allem
darauf an, wie stark maßgebliche Vertragsparameter verzerrt oder entstellt aufbereitet worden sind. Dabei kann
die Täuschung außer durch bewusst unwahre Behauptungen auch konkludent durch irreführendes Verhalten,
das nach der Verkehrsanschauung als stillschweigende Erklärung aufzufassen ist, erfolgen. Davon ist
auszugehen, wenn der Täter zwar die Unwahrheit nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach
der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten mit erklärt. Diese Voraussetzungen werden durch die von dem
Beklagten versandten Angebotsschreiben erfüllt (vgl. hierzu OLG Frankfurt NJW 2003, 3215).
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Die Täuschung über den wahren Inhalt des Schreibens wird bereits mit dem Kopf des Schreibens initiiert. Dort
heißt es „A., Gewerbe Industrie/-Handelsveröffentlichungen“. Direkt rechts daneben ist zwar als Betreff
„Eintragung/-Veröffentlichungsofferte“ genannt, allerdings unter nachfolgender Bezugnahme auf die
„Veränderung Ihres Handelsregistereintrages“, wobei der Begriff „Handelsregister“ unterstrichen ist und im
fortlaufenden Text nochmals unterstrichen wiederholt wird als „Handelsregistertext“ und sich anschließender
Wiedergabe des Wortlauts der Eintragung im Handelsregister. Danach folgt eine Tabelle überschrieben mit
„Veröffentlichung/Hinterlegung“ und der Wiedergabe der Eintragungsdaten des Amtsgerichts. In der letzten
Zeile taucht dann zwar wieder das Wort Offerte auf, allerdings mit einer 13-stelligen! Belegnummer, welche den
Eindruck erweckt, dahinter stehe ein im Massenverkehr verwendetes Kassenzeichen.
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Hierdurch wird bei dem nur flüchtigen Leser, insbesondere bei der routinemäßigen Zahlung offener Rechnungen
im betrieblichen Alltag der Eindruck erweckt, es handele sich um einen Vorgang, welcher in einem engen
sachlichem Zusammenhang mit der Eintragung im Handelsregister steht. Tatsächlich ist diese Eintragung aber
inhaltlich überhaupt nicht Gegenstand des Schreibens. Der Beklagte bezweckt vielmehr allein den Abschluss
eines entgeltlichen Vertrages über die Veröffentlichung der Daten des Klägers in einer Datenbank im Internet.
Die Bezugnahme auf den Handelsregistertext dient erkennbar nur dem Ziel, den wahren Hintergrund des
Handelns zu verschleiern, wie ja auch kein Interesse des Einzelunternehmers, welcher eine Fahrschule
betreibt, erkannt werden kann, den Text seiner Handelsregistereintragung in einer Internetdatenbank bekannt
zu machen.
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Danach erfolgt dann zwar die textliche Wiedergabe des wahren Anliegens des Beklagten. Diese ist aber
denkbar klein gedruckt und engzeilig geschrieben. Dies zur Kenntnis zu nehmen und konzentriert zu lesen wird
dadurch erschwert, ja der Blick förmlich abgelenkt, dass darunter wiederum eine über die ganze Breite der
Seite gezogene Tabelle steht, in welcher - wiederum in für typischerweise durch Verwaltungshandeln
veranlasster Weise der Rechnungsstellung – es heißt "Kosten/Bezeichnung" und diese dann auch noch als
"Eintragung/Veröffentlichungsbetrag" bezeichnet werden. In der Zusammenschau mit dem schon im Briefkopf
aufgeführten Bezügen auf das Handelsregister springt es damit bei einem ersten Blick auf das Schreiben
förmlich in das Auge, dass es sich um die Abrechnung von Kosten für die Eintragung und Veröffentlichung im
Handelsregister handelt.
10 Der nachfolgende Text, in dem der Erklärungsempfänger gebeten wird " bei Annahme" die Zahlungen zu
veranlassen, wird zum einen dadurch wieder relativiert, dass direkt darunter der Überweisungsträger/Zahlschein
abgedruckt ist, zum anderen eine Frist gesetzt wird, binnen 7 Tagen zu zahlen, also eine fristgebundene und
damit bereits bestehende Zahlungspflicht suggeriert wird. Davon abgesehen, dass die Frist auch als äußerst
kurz anzusehen ist, obwohl für eine derartige Eile keinerlei Veranlassung besteht, wäre es bei redlichem
Verhalten üblich, dem Erklärungsempfänger eine Annahmefrist und nicht eine Zahlungsfrist zu setzen. Der
durch diese Gestaltung der Schreiben hervorgerufene prägende Gesamteindruck einer Rechnung wird durch
kleinere Abweichungen, wie z.B. die zum Teil unterschiedlich gestaltete Anordnung des Wortes „Annahme“ im
Zusammenhang mit der Zahlungsfrist oder das Weglassen einzelner Rechnungsmerkmale, deshalb nicht
beeinträchtigt. Denn es ist nicht auf die jeweiligen Einzelmerkmale der Anschreiben abzustellen, sondern auf
den planmäßig vermittelten Gesamteindruck der Aufmachung „nach Art einer Rechnung“ (vgl. hierzu OLG
Frankfurt a.a.O.).
11 Dies gilt auch für die Zusammenschau mit dem Bestandteil „Handelsveröffentlichungen“ und den daneben
aufgeführten handelsregisterrechtlichen Eintragungen. Gerade weil in den letzten Jahren verstärkt
Verwaltungsleistungen auf Zentralinstanzen übertragen werden, wobei auch teilweise eine Auslagerung aus
dem allgemeinen Aufbau der Verwaltung zu verzeichnen ist, wird damit suggeriert, es handele sich um die
Rechnungen einer Zentralstelle für die durchgeführte Eintragung.
12 Das Gericht ist auch überzeugt, dass der Beklagte die " Offerte " in dem Bewusstsein dem Kläger zugesandt
hat, dass diese sich in der geschehenen Weise zur Irreführung und Beeinflussung eignet, ja diesbezüglich in
Täuschungsabsicht handelt. Diese zum subjektiven Bereich menschlichen Handelns gehörenden Umstände
sind regelmäßig dem unmittelbaren Beweis nicht zugänglich, auf sie muss vielmehr in aller Regel aus den
jeweiligen objektiv feststellbaren Umständen, hier also Inhalt und Aufmachung des Schreibens geschlossen
werden (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2005, 1082). Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts ergibt sich aus
den obigen Ausführungen hinreichend deutlich, dass es der Beklagte planmäßig darauf anlegt, Einkünfte
daraus zu erzielen, indem er bei dem jeweiligen Empfänger des Schreibens den Eindruck erwecken will, es
handele sich um die Abrechnung von Kosten für die Eintragung im Handelsregister. Die Erstellung und
Versendung erfolgt absichtlich und planmäßig im Rahmen eines Gesamtkonzeptes, welches gezielt darauf
angelegt ist, mit den an sich inhaltlich wahren, aber zur Erregung eines Irrtums geeigneten Schreiben unter
dem Anschein äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens bei den Adressaten Missverständnis und Irrtum
hervorzurufen und sie zur Zahlung zu veranlassen. Aus der vorstehend geschilderten Gestaltung der Schreiben
wird deutlich, dass der Beklagte gerade eine vermeintlich noch zulässige Fassung der Schreiben wählte, um
trotz des angestrebten Irrtums auf Seiten des jeweiligen Empfängers in juristisch möglichst wenig angreifbarer
Weise einen Vertragsschluss und eine Zahlung zu erreichen. Der isoliert wahre Inhalt der Schreiben diente
unter diesen Umständen lediglich als "Fassade", um die von vornherein in unlauterer Absicht angestrebte
Zahlung nach außen hin als vertraglich geschuldet und damit als rechtmäßig erscheinen lassen zu können.
13 Entsprechend ist der Beklagte auch im Internet präsent. Eine nur flüchtige Recherche über Google mit den
Suchbegriffen „A.“ führt zu einer Vielzahl von einschlägigen Erfahrungsberichten auf Seiten wie
„antiabzockenet, bauernfaenger-info, adressbuchbetrug-info und verbraucherabzocke.info“. Abgerundet wird das
Bild dadurch, dass es sich bei dem vorliegenden Verfahren um nur eines von mehreren bei dem Amtsgericht
Mannheim anhängigen handelt.
14 Der Kläger kann daher auf Grund der mit Schreiben vom 17.12.2009 erklärten Anfechtung gem. §§ 123, 812
BGB die Rückzahlung der geleisteten Zahlung verlangen sowie gem. §§ 311, 249 Ersatz der aufgewendeten
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (vgl. hierzu Palandt-Grüneberg, BGB 69. Aufl. § 311 Rdnr. 55) samt der
Verpflichtung zum Ersatz des entstandenen Verzugsschadens gem. §§ 280 Abs. 2, 286, 288, 249 BGB.
15 Die prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, 713 ZPO. Da die Voraussetzungen des § 511
Abs. 4 ZPO nicht vorliegen, war die Berufung nicht zuzulassen.