Urteil des AG Mannheim vom 23.12.2010

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AG Mannheim Beschluß vom 23.12.2010, 13 UR II 13/10
Beratungshilfe zugunsten von Strafgefangenen für das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren
Leitsätze
1. Eine andere Möglichkeit zur Hilfe i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG stellen für die Durchführung von außergerichtlichen
Schuldenbereinigungsverfahren gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO primär die Schuldnerberatungsstellen dar. Dafür kommen auch für spezielle
Schuldnergruppen organisierte, gemeinnützige Vereine in Betracht. 2. Schuldnerberatungsstellen sind wegen ihres umfassenden Ansatzes für die
außergerichtliche Schuldenbereinigung besonders qualifiziert. Auch wenn sie keine Vorortberatungen in der Haftanstalt durchführen, ist die
Möglichkeit begleiteter Ausgänge des Strafgefangenen in Betracht zu ziehen. 3. Die Gleichsetzung von Rechtsanwälten und
Schuldnerberatungsstellen in § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist auf die beratungshilferechtliche Norm nicht übertragbar, weil abgesehen von den
unterschiedlichen Zielrichtungen der beiden Gesetze, Beratungshilfe gegenüber anderen Hilfsmöglichkeiten nur subsidiär gewährt wird.
Tenor
1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
2. Der Erinnerungsführer hat die Kosten der Erinnerung zu tragen.
Gründe
I.
1 Unter dem 14.12.2009, eingegangen beim Amtsgericht Mannheim am 13.01.2010, hat der Erinnerungsführer Beratungshilfe für ein
außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren gemäß § 305 InsO beantragt. Der Beratungshilfeschein sollte der Rechtsanwaltskanzlei ... mit
Sitz in U. übersandt werden. Unter dem 03.02.2010 wurde der Erinnerungsführer um Mitteilung des letzten Wohnsitzes vor der Inhaftierung mit
Blick auf eine möglicherweise bestehende örtliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts Mannheim gebeten. Der Erinnerungsführer reagierte hierauf
nicht. Unter dem 01.04.2010 erkundigte sich RA ... nach dem Sachstand. Daraufhin wurde diesem das Schreiben vom 03.02.2010 erneut
übersandt. Die Anfrage wurde unter dem 28.04.2010 beantwortet. Nach weiteren Sachstandsanfragen wurde der Vertreter des Erinnerungsführers
mit Schreiben vom 15.07.2010 darauf hingewiesen, dass als andere Möglichkeit für eine Hilfe i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG die
Schuldnerberatungsstellen zur Verfügung stünden. Dabei wurden die drei in Mannheim ansässigen, gemeinnützigen Schuldnerberatungsstellen
benannt. Der Vertreter des Erinnerungsführers wies mit Schreiben vom 23.07.2010 darauf hin, dass ein uneingeschränktes Wahlrecht zwischen
Rechtsanwalt und Schuldnerberatungsstelle bestehe. Im Übrigen könne der Erinnerungsführer, da er in der Justizvollzugsanstalt inhaftiert sei,
keine Hilfe von Schuldnerberatungsstellen in Anspruch nehmen. Eine Schuldnerberatungsstelle habe bestätigt, dass aufgrund personeller und
organisatorischer Umstrukturierungen sowie mangelnder Refinanzierungen Gefangene in der Justizvollzugsanstalt Mannheim nicht vertreten
würden. Ebenso habe eine weitere Beratungsstelle eine Schuldnerberatung abgelehnt. Die XY-Beratungsstelle sei nicht kontaktiert worden, weil
sie nur Selbständige und ehemals Selbständige vertrete. Im Übrigen sei in vergleichbaren Fällen Beratungshilfe gewährt worden.
2 Mit Beschluss vom 20.09.2010 wurde der Antrag vom 14.12.2009 zurückgewiesen. Der Erinnerungsführer habe keine Angaben über eine
Kontaktaufnahme mit den ortsansässigen Schuldnerberatungsstellen getätigt. Dagegen legte der Vertreter des Erinnerungsführer mit Schreiben
vom 25.10.2010 Erinnerung ein. Diesem fügte er zwei Schreiben von Schuldnerberatungsstellen vom 28.07.2010 und vom 20.11.2009 bei, die in
allgemeiner Form darauf hinweisen, dass Vor-Ort-Beratungen in der Justizvollzugsanstalt Mannheim nicht stattfinden. Mit Beschluss vom
14.12.2010 wurde der Erinnerung nicht abgeholfen. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass in der Justizvollzugsanstalt Mannheim auch
andere gemeinnützige Schuldnerberatungsstellen wie der „XY-Verein zur Entschuldung Straffälliger e.V.“ tätig seien, der die kostenlose
Durchführung außergerichtlicher Schuldenbereinigungsverfahren anbiete und deren vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder u. a. der Vertreter
des Erinnerungsführer, RA ..., seien.
II.
3 Die gemäß § 6 Abs. 2 BerHG zulässige Erinnerung war zurückzuweisen. Der Erinnerungsführer hat keinen Anspruch auf Beratungshilfe. Nach § 1
Abs. 1 Nr. 2 BerHG wird Beratungshilfe nur gewährt, wenn keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren
Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist. Für ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1
InsO stehen primär die Schuldnerberatungsstellen als andere Möglichkeit zur Hilfe gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zur Verfügung (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 04.09.2006 - 1 BvR 1911/06, zitiert nach juris Rn. 8 mwN; AG Halle, Beschluss vom 21.09.2010 - 103 II 3768/10, zitiert nach juris
Rn. 2). Diese Schuldnerberatungsstellen sind wegen ihres umfassenden Ansatzes für die Durchführung des außergerichtlichen
Schuldenbereinigungsversuchs nicht nur geeignet, sondern regelmäßig auch besonders qualifiziert (vgl. BVerfG aaO Rn. 10; AG Halle, Beschluss
vom 20.08.2010 - 103 II 3653/10, zitiert nach juris Rn. 6). Der Hinweis des Erinnerungsführers darauf, dass in § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO
Rechtsanwälte und Schuldnerberatungsstellen hinsichtlich der Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens
gleichgestellt sind, geht fehl (vgl. AG Halle, Beschluss vom 20.08.2010 aaO Rn. 9 f.). § 305 InsO ist eine insolvenzrechtliche und keine
beratungshilferechtliche Norm. Die Vorschrift regelt lediglich die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Antrag auf Verbraucherinsolvenz, nicht
aber die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe. Nach dem Beratungshilfegesetz aber gibt es kein Wahlrecht zwischen
Rechtsanwalt und Schuldnerberatungsstellen. Vielmehr ist die Gewährung von Beratungshilfe subsidiär gegenüber anderen Hilfsmöglichkeiten
(vgl. AG Halle aaO).
4 Vorliegend sind allein in Mannheim drei Schuldnerberatungsstellen tätig, deren Hilfe in Betracht käme. Der Erinnerungsführer kann sich nicht mit
Erfolg darauf berufen, dass diese Schuldnerberatungsstellen keine Beratung von Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt Mannheim durchführen.
Der Erinnerungsführer hat nicht im konkreten Einzelfall dargetan, dass die Gewährung von Beratungshilfe mit dem Verweis auf eine tatsächlich
nicht zur Verfügung stehende Hilfemöglichkeit abgelehnt wurde (vgl. BVerfG aaO Rn. 11). Zwar hat eine Schuldnerberatungsstelle in ihrem
Schreiben vom 28.07.2010 ausgeführt, dass neben den Voraussetzungen für eine Refinanzierung durch den Wohnsitz Mannheim und den Bezug
von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII wegen Arbeitsbelastung und organisatorischen Rahmenbedingungen eine Vorortberatung in der
Justizvollzugsanstalt Mannheim nicht möglich sei. Außer Acht gelassen wird dabei allerdings die Möglichkeit der Gewährung von begleiteten
Ausgängen von Gefangenen. Eine ähnliche Stellungnahme hat der Erinnerungsführer von einer weiteren Beratungsstelle vorgelegt. Diese stellt in
einem allgemeinen Schreiben vom 20.11.2009 an den XY-Verein zur Entschuldung Straffälliger e.V. auf die Voraussetzung der Refinanzierung
durch die Stadt Mannheim und das Job-Center Mannheim ab. Eine Stellungnahme der verbleibenden Schuldnerberatungsstelle hat der
Erinnerungsführer nicht vorgelegt. Dessen Hinweis darauf, dass diese nur Selbständige und ehemalige Selbständige berate, geht fehl. Darauf
wurde er auch bereits hingewiesen. Zudem ist der erkennenden Richterin aufgrund ihrer weiteren Zuständigkeit als Insolvenzrichterin aus eigener
Anschauung bekannt, dass diese Schuldnerberatungsstelle ohne Unterschied auch abhängig Beschäftigte berät. Schließlich trägt der
Erinnerungsführer in keiner Weise zu der Möglichkeit vor, ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren über den gemeinnützigen XY-
Verein zur Entschuldung Straffälliger e.V. durchzuführen. Dieser hat sich zum Ziel gesetzt, kostenlos Strafgefangene zu entschulden und in diesem
Zusammenhang das Verfahren nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu betreiben. Das Gericht geht davon aus, dass dies dem Vertreter des
Erinnerungsführers bekannt sein muss, da er selbst vertretungsberechtigter Vorstand des Vereins ist. Auch hat er selbst das Schreiben einer
Schuldnerberatungsstelle an den XY-Verein vom 20.11.2009 vorgelegt.
5 Dass nach dem Vortrag des Vertreters des Erinnerungsführers in vergleichbaren Fällen Beratungshilfe gewährt worden sei, ist unerheblich. Zum
einen ist offen, ob es sich tatsächlich um vergleichbare Sachverhalte handelt, zum anderen ist die Rechtspflege wegen der Unabhängigkeit der
Richter konstitutionell uneinheitlich (vgl. BVerfG aaO Rn. 14).
6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.