Urteil des AG Mannheim vom 30.11.2007

AG Mannheim (kläger, höhe, kaserne, unfall, verkehr, verkehrsunfall, sorgfaltspflicht, geschwindigkeit, aug, ausfahrt)

AG Mannheim Urteil vom 30.11.2007, 9 C 437/07
Ansprüche nach einem Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei einem Zusammenstoß zwischen einem
aus einer Kasernenausfahrt kommenden und einem von einem Feldweg kommenden Fahrzeug
Leitsätze
1. Kommt es beim Ausfahren aus einem militärischen Kasernengelände zu einem Zusammenstoß mit einem
Fahrzeug, das den nicht ausgeschilderten, asphaltierten Zufahrtsweg benutzt, der wiederum im Kasernengelände
endet, ist wegen der Atypizität der Ausfahrsituation eine Quotelung von 50 : 50 angemessen, wenn außer der
beiderseitigen Unaufmerksamkeit weitere Gefahr erhöhende Umstände nicht feststellbar sind.
2. Prellungen, die eine dreiwöchige Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen, rechtfertigen ein Schmerzensgeld von
EUR 600,- (ohne Quotelung).
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 942,37 nebst Zinsen hieraus in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.07.2007 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an den Kläger EUR 155,30 an vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
14.08.2007 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 70%, die Beklagten als Gesamtschuldner 30%.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch den
Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden,
wenn nicht der Vollstreckungsschuldner vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.
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Am 9.02.2007 kam es an der Ausfahrt der X-Kaserne zu einem Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem
PkW und der Beklagte Ziffer 1 mit dem von ihm geführten und bei der Beklagten Ziffer 2 haftpflichtversicherten
PkW beteiligt waren. Der Kläger kam hierbei von links aus einem Feldweg auf den Y Weg gefahren, der
Beklagte wollte gerade aus der Kaserne auf den Y Weg fahren, als es zur Kollision kam. Dem Kläger sind
durch die Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung Kosten in Höhe von EUR 300, für die Ummeldung von
EUR 70, die Versicherungsauskunft von EUR 20, für das Abschleppen von EUR 346,11 und für den
Feuerwehreinsatz von EUR 523,62 entstanden. Der Kläger zog sich bei dem Unfall eine beidseitige Knie- und
Unterschenkelprellung mit Hämatomen, eine Beckenprellung und eine Prellung der LWS links zu und war von
8.02.2007 bis 28.02.2007 arbeitsunfähig geschrieben. Die letzten Beschwerden sind Mitte April 2007
abgeklungen. Mit klägerischem Schreiben vom 13.07.2007 wurde unter Fristsetzung zum 17.07.2007 der
Schadensbetrag von EUR 3063,73 geltend gemacht, die Beklagte Ziffer 2 lehnte mit Schreiben vom
20.07.2007 einen Ausgleich ab.
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Der Kläger behauptet, der Beklagte sei mit überhöhter Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h aus der
Kaserne gefahren.
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Er ist der Ansicht, bei der Ausfahrt handele es sich um eine Grundstückausfahrt aus einem Privatgelände,
weshalb der Beklagte Ziffer 1 den Unfall allein verschuldet habe. Seine Verletzungen rechtfertigten ein
Schmerzensgeld von EUR 1400.
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Der Kläger beantragt:
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1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 3063,73 nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 17.07.2007 zu zahlen.
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2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 359,50 nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen
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Klageabweisung.
10 Sie behaupten, der Beklagte Ziffer 1 sei mit maximal 20-25 km/h aus der Kaserne gefahren, da eine höhere
Geschwindigkeit wegen der dort aufgestellten Barrieren gar nicht möglich sei. Zudem befinde sich an der
Ausfahrt der vom Kläger benutzten Straße ein Vorfahrt-gewähren-Schild.
11 Die Beklagten halten das vom Kläger geforderte Schmerzensgeld von EUR 1400 wegen der geringen
Verletzungen für überhöht. Zudem sind sie der Ansicht, der Beklagte Ziffer 1 sei aufgrund der örtlichen
Gegebenheiten vorfahrtsberechtigt gewesen.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt
Anlagen Bezug genommen.
13 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird auf das Sitzungsprotokoll vom ... Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
14 Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
15 Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Ersatz des aus dem Verkehrsunfall vom 9.02.2007
entspringenden Schadens in Höhe von EUR 942,37 aus §§ 823 Abs. 1, 249, 253, 421 BGB, 7, 17, 18 StVG, 3
Nr. 1 PflVG zu.
16 1. Die grundsätzliche Einstandspflicht des Beklagten Ziff. 1 für die bei dem Unfall vom 9.02.2007 entstandenen
Schäden, die sich die Beklagte Ziffer 2 als Haftpflichtversicherer über § 3 Nr. 1 PflVG zurechnen lassen muss,
folgt aus § 7 Abs. 1 StVG. Ein Ausschluss der Ersatzpflicht gem. § 7 Abs. 2 StVG wegen höherer Gewalt ist
nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht gegeben und wurde auch nicht behauptet.
17 2. Auch der Kläger haftet grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 StVG, da auch für ihn der Unfall nicht auf höherer
Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG beruhte.
18 3. Der über § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG vorzunehmende Haftungsausgleich führt jedoch zu einer 50%-igen
Mithaftung des Klägers.
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a. Maßgeblich für die Quotelung des eingetretenen Schadens ist nach § 17 Abs. 1 StVG das Maß des
jeweiligen Verschuldens.
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b. Während grundsätzlich jedem Kraftfahrzeug eine ihm aufgrund seiner Eigenschaft als
Gefahrenquelle immanente Betriebsgefahr innewohnt, die oft zu einer Quotelung des Schadens führt,
kann diese Betriebsgefahr in bestimmten Fällen, nämlich dann, wenn das Verschulden des anderen
Teils im konkreten Fall so schwer wiegt, dass es unangemessen wäre, ihm einen Teil des Schadens
nur aufgrund der Tatsache des Betriebs einer abstrakten Gefahrenquelle aufzubürden, hinter dem
Verschulden des anderen Teils teilweise oder gar vollständig zurücktreten.
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c. So liegt der Fall hier aber entgegen der Ansicht des Klägers nicht:
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aa. Zwar ist es richtig, dass - wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung anführte -
dem aus einer Grundstücksausfahrt ausfahrenden Verkehrsteilnehmer bei einem Unfall
grundsätzlich wegen der aus § 10 StVO entspringenden gesteigerten Sorgfaltspflicht das
überwiegende Verschulden zukommt (vgl. hierzu Grüneberg , Haftungsquoten bei
Verkehrsunfällen, 10. Aufl. 2007, A. I. 8.).
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Für die Regeln des Straßenverkehrs erfolgt die Zuordnung einer Verkehrsfläche als
Grundstücksausfahrt (§ 10 StVO) oder als Einmündung (§ 8 Abs. 1 StVO) jedoch nach dem
Gesamtbild der äußerliche erkennbaren Merkmale (BGH, Urteil vom 23.06.1987 - VI ZR 296/86 -
NJW-RR 1987, 1233). Diese unterscheiden die Unfallörtlichkeit im vorliegenden Fall aber
wesentlich von der in § 10 StVO erfassten. Während dort das Einfahren aus einem Grundstück auf
die dem durchgehenden Verkehr dienende Fahrbahn gemeint ist (vgl. Jagusch/Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, § 10 StVO Rn. 4), zeigen sowohl die von allen Zeugen und Unfallbeteiligten
als die Unfallörtlichkeit beschreibend erkannte Luftbildaufnahme (AS 27) als auch die von der
Polizei bei der Aufnahme des Unfalls erstellten und in der mündlichen Verhandlung in Augenschein
genommenen Bilder (AS 12ff. der Bußgeldakte), dass der asphaltierte von der Autobahn
kommende und schon rein optisch (Straßenbelag, Breite etc.) dem vom Kläger benutzten Weg
vorgehende Y Weg in die Kaserne mündet und sich dort fortsetzt. Es ist demgemäß gerade nicht
so, dass der Y Weg, auf den der Beklagte Ziffer 1 aus der Kaserne auffuhr, dem durchgehenden
Verkehr diente, sondern der Beklagte Ziffer 1 schon aufgrund der optischen Gegebenheiten davon
ausgehen durfte, dass sich die von ihm innerhalb des Kasernengeländes befahrene Straße auch
nach dem Tor als solche fortsetzt.
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Er hatte somit anders als der aus üblichen Grundstücksausfahrten in den fließenden Verkehr
Fahrende wegen der Mündung des Blumenauer Wegs direkt in die Kaserne gerade nicht mit
durchgehendem Verkehr zu rechnen, weshalb auch seine Sorgfaltspflicht über § 10 StVO nicht
dergestalt gesteigert war, das ihn schon alleine deshalb die volle Haftung träfe, weil er aus einer
Grundstücksausfahrt kam.
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bb. Ähnliches gilt auch für den Kläger.
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Das Gericht geht davon aus, dass an dem vom Kläger benutzten Feldweg kein Vorfahrt-gewähren-
Schild stand. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass auf den von der Polizei am Unfalltag
gefertigten und in Augenschein genommenen Fotos an der vom Beklagten Ziffer 1 in der
mündlichen Verhandlung benannten Stelle kein solches Schild zu sehen ist, sondern auch aus
dem von POM'in Z gefertigten Vermerk, in welchem der Verbindungsweg lediglich als mit dem
Verkehrszeichen 260 (Anlieger frei) gekennzeichnet beschrieben wird, was sich wiederum mit den
Lichtbildern deckt. Da der Beklagte Ziffer 1 selbst auch nur angeben konnte, bei einer
Besichtigung der Unfallstelle mit seinem Anwalt nach dem Unfall ein solches Schild gesehen zu
haben, sich die Schildersituation aber ausweislich der Aussage der Zeugin M nach dem Unfall
verändert hat, erübrigte sich insoweit die Einholung einer amtlichen Auskunft.
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Unabhängig davon unterfiel der Kläger als von links Kommender aber grundsätzlich der in § 8 Abs.
1 Satz 1 StVO geregelten Vorfahrtsbeschränkung. Da sich die von ihm benutzte Straße auf der
anderen Seite des Y Wegs nicht fortsetzte, kam er aus einer nicht befestigten - mit losem
Untergrund, - Einmündung und hatte dem von rechts kommenden Beklagten grundsätzlich Vorfahrt
zu gewähren.
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Allerdings sind die örtlichen Gegebenheiten an der Unfallstelle auch hier insofern von der in § 8
Abs. 1 Satz 1 StVO geregelten Konstellation abweichend, als sich der asphaltierte Y Weg an der
Einfahrtsstelle des Klägers nicht für den durchgehenden Verkehr nach rechts fortsetzt, sondern
dieser direkt in die Kaserne mündet, weshalb alleine aus § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO ein absolutes
Vorfahrtsrecht des Beklagten Ziffer 1 nicht gefolgert werden kann, zumal er aus einem
Privatgelände herausfuhr.
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cc. Auch wenn der Beklagte Ziffer 1 zum Unfallzeitpunkt nicht durch Schilder innerhalb des
Kasernengeländes auf einmündenden Verkehr hingewiesen worden sein mag - alle Zeugen
verneinten insoweit die Existenz von Stop- oder Vorfahrt-gewähren-Schildern - hatte er doch als
aus einem geöffneten Tor Ausfahrender grundsätzlich damit zu rechnen, dass er ab dort nicht
alleiniger Straßenbenutzer bleibt und demgemäß die jedem Verkehrsteilnehmer zukommende
Sorgfaltspflicht zu beachten.
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Gleiches gilt aber auch für den Kläger. Ihm musste schon aufgrund der Tatsache, dass er von
einem unbefestigten Weg auf eine breite, asphaltierte Straße fuhr, klar sein, gesteigerte Vorsicht
walten lassen zu müssen. Dies gilt umso mehr, als er nach eigenen Angaben nicht nach links in
den Y einbiegen, sondern diesen zum Parken auf der gegenüberliegenden Seite überqueren wollte.
Dass er diese Sorgfaltspflicht erkannt hat, zeigt sich schon dadurch, dass er nach eigenem
Bekunden und der Aussage der Zeugin Z. an der Sichtlinie entlang gefahren, sich - wie er es
ausdrückt - 'entlang getastet' hat. Dann muss aber davon ausgegangen werden, dass er den
Beklagten Ziffer 1 bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt auch gesehen hätte.
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dd. Andere, die jeweilige Sorgfaltspflicht bzw. Haftung erhöhende Anzeichen konnte das Gericht
nach der Beweisaufnahme nicht feststellen. Insbesondere konnte sich das Gericht nicht von der
vom Kläger noch schriftsätzlich geschilderten Geschwindigkeit des Beklagten Ziffer 1 von
mindestens 60 km/h überzeugen. Auch wenn die Zeugin Z. diese - im Gegensatz zum Beklagten
Ziffer 1 selbst (25 km/h) - ebenfalls auf mindestens 50 km/h schätzte, sind derartige Schätzungen
von einem Verkehrsunfall naturgemäß überraschter Zeugen erfahrungsgemäß viel zu ungenau, um
für eine Erhöhung der Haftungsquote herangezogen werden zu können. Dies gilt umso mehr, als
der informatorisch angehörte Kläger selbst die Geschwindigkeit des Beklagten Ziffer 1 nicht
schätzen konnte. Auch das vorgetragene Beschleunigen durch den Beklagten Ziffer 1 konnte der
dafür benannte Zeuge R. nicht bestätigen.
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ee. Spricht aber die Vorfahrtregelung aufgrund der oben geschilderten Umstände nicht eindeutig
zugunsten eines Verkehrsteilnehmers und kommen auch keine anderen gefahrerhöhenden
Anhaltspunkte hinzu, so ist jeweils von der Rechtsbedeutung auszugehen, die für die Beteiligten
jeweils ungünstiger ist und ihnen eine höhere Sorgfalt abverlangt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom
5.10.1976 - VI ZR 256/75 - VersR 1977, 58). Im vorliegenden Fall mussten sowohl der Kläger als
aus einem auf Anlieger beschränkten Feldweg von links Kommender wie auch der Beklagte Ziffer
1 als aus einem Privatgrundstück Ausfahrender mangels eindeutiger Vorfahrtsregelung ein gleich
hohes Maß an Sorgfalt an den Tag legen, weshalb eine Haftungsverteilung von 50% zu 50%
angemessen erscheint.
33 4. Nachdem der Kläger unbestritten für Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung Kosten in Höhe von EUR
300, für die Ummeldung seines PKW Kosten von EUR 70, für die Versicherungsauskunft Kosten von EUR 20,
für das Abschleppen einen Betrag von EUR 346,11 und für den Feuerwehreinsatz eine Summe von EUR
523,62 aufwenden musste, war zunächst unter Addition der Unkostenpauschale von EUR 25 von einem
Gesamtbetrag von EUR 1284,73 auszugehen.
34 Der geltend gemacht Nutzungsausfall in Höhe von EUR 378 (14 Tage á EUR 27) war demgegenüber nicht
einzustellen, da die von der Jurisprudenz hierfür aufgestellten Anforderungen an die Darlegung trotz Hinweises
des Gerichts im Beschluss vom 9.08.2007 nicht erfüllt wurden. Der Kläger hat schon die für einen Anspruch
nötige fühlbare Beeinträchtigung (vgl. hierzu Palandt/ Heinrichs , BGB, 63. Auflage 2007, Vorbemerkung zu §
249 BGB Rn 22 mit weiteren Nachweisen), das heißt den bei ihm bestehenden Nutzungswillen und die
hypothetische Nutzungsmöglichkeit nicht nachgewiesen. Es wurde weder mitgeteilt oder unter Beweis gestellt,
warum der Kläger auch während der Dauer des Ausfalls seines Fahrzeuges auf dieses angewiesen war und
dass er dieses auch hätte nutzen können. Für das Gericht war weiterhin eine zeitliche Abgrenzung des
Anspruchs nicht möglich, da der Kläger insofern die Dauer einer Ersatzbeschaffung nicht ausreichend
dargelegt hat (vgl. hierzu Palandt/ Heinrichs , Vorbemerkung zu 249 BGB Rn 21, § 249 BGB Rn 33). Im
vorgelegten Gutachten ist die bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges nötige Zeit jedenfalls nicht
angegeben.
35 Hinsichtlich des Schmerzensgelds war - ohne die 50%ige Mithaftung des Klägers und unter Zugrundelegung
der geschilderten Verletzungen - lediglich ein Betrag von EUR 600 zu veranschlagen. Bei den Prellungen
handelt es sich um relativ leichte Verletzungen, die auch eine nur dreiwöchige Arbeitsunfähigkeit nach sich
zogen. Die in der Rechtsprechung ausgeworfene Bandbreite reicht hier von EUR 100 (bei Prellung beider Knie:
AG Aachen, Urteil vom 8.05.1992 - 81 C 462/01) bis EUR 600 (für Prellung der Ellenbogen, des
Unterschenkels, des Innenknöchels und des Steißbeins: AG Leverkusen, Urteil vom 7.12.1995 - 24 C 238/95 ),
sodass bei einer beidseitigen Knie- und Unterschenkelprellung sowie einer Prellung des Beckens und der LWS
links EUR 600 angemessen aber auch ausreichend waren.
36 Damit war ein Gesamtbetrag von EUR 1884,73 entsprechend der 50%igen Mithaftung zu quoteln und EUR
942,37 zuzusprechen.
37 5. Der Anspruch auf die nicht mit den Prozesskosten verrechenbaren Rechtsanwaltskosten fällt ebenso in den
Schutzbereich der Norm (§§ 7, 17 StVG), errechnet sich aber nur aus EUR 942,37 und beträgt damit EUR
155,30.
38 6. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288, 291 BGB.
II.
39 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.