Urteil des AG Mannheim vom 12.05.2005

AG Mannheim: gemeinnützige arbeit, psychiatrische behandlung, vollstreckung, sondervorteil, offenlegung, abtretung, rechtsberatung, straftat, haft, verheimlichung

AG Mannheim Beschluß vom 12.5.2005, IN 113/02
Tenor
Dem Schuldner A. wird auf Antrag der Gläubiger
a) S.
b) I.
c) S.
d) B.
e) A.
f) S.
g) R.
h) E.
i) G.
j) M.
k) S.
l) S.
die Restschuldbefreiung gemäß § 296 InsO wegen Verstoßes gegen die Obliegenheiten aus § 295 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InsO versagt.
Gründe
1 Dem Schuldner war die Restschuldbefreiung zu versagen.
2 Der Schuldner ist seinen Obliegenheiten nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht nachgekommen. Er zeigte dem Insolvenzverwalter nicht unverzüglich
eine Änderung in seinen Beschäftigungsverhältnissen an und verheimlichte zunächst von der Abtretungserklärung erfasste Bezüge. Erst nach
mehrmaliger Aufforderung durch den Treuhänder teilte der Schuldner am 31.1.2005 mit, dass er von April 2004 bis Februar 2005 bei Mercedes
Benz mit einem Nettoverdienst in Höhe von 2.400,- Euro gearbeitet habe.
3 Ferner hat der Schuldner seine Obliegenheit aus § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO, Zahlungen nur an den Insolvenzverwalter zu leisten und keinem
Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen, verletzt. Das verdiente Geld hat er, anstatt es an den Insolvenzverwalter abzuführen, zur
Tilgung zunächst nicht näher spezifizierter Verbindlichkeiten verwendet.
4 Durch die Obliegenheitsverletzungen des Schuldners wurde die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt. Das nun nach Angaben des
Schuldners nicht mehr vorhandene Einkommen wäre zu 219 Euro monatlich pfändbar und damit für die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger
nutzbar gewesen. Durch die Vorgehensweise des Schuldners haben sie nichts erhalten.
5 Der Schuldner hat nicht dargelegt, dass ihn hinsichtlich der Verletzung seiner Mitteilungs-, Offenbarungs-, Auskunfts- und
Gleichbehandlungspflichten kein Verschulden trifft. Seitens des Insolvenzverwalters wurde der Schuldner wiederholt auf die Beachtung dieser
Pflichten hingewiesen. Ein „Vergessen“ der Mitteilung über die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses, wie von dem Schuldner vorgetragen, kommt
schon deshalb nicht in Frage.
6 Auch kann die Trennung von der Ehefrau und eine damit einhergehende psychiatrische Behandlung nicht als Entschuldigung für die fehlende
Mitteilung dienen. Diese Umstände haben den Schuldner auch nicht von der Ausübung einer Beschäftigung oder eigenmächtigen Zahlungen
abgehalten.
7 Soweit es sich bei den vom Schuldner nunmehr im Verfahren über die Versagung der Restschuldbefreiung als solche geltend gemachten
„Zahlungen an die Staatsanwaltschaft zur Abwendung der Haft“ um die Tilgung von Insolvenzschulden handelt, stellen diese einen vom Schuldner
ohne Zustimmung der übrigen Gläubiger gewährten Sondervorteil für einen Gläubiger dar. Dieser kann nicht durch die drohende Vollstreckung
einer Ersatzfreiheitsstrafe entschuldigt werden. In der Regel besteht bei Offenlegung der Vermögensverhältnisse die Möglichkeit der Straftilgung
durch gemeinnützige Arbeit, bzw. muss im äußersten Fall die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe als Reaktion auf eine Verurteilung wegen
einer begangenen Straftat hingenommen werden. Handelt es sich bei der Staatskasse insoweit um einen neuen Gläubiger, hätte der Schuldner
diese nur aus seinem nicht in die Haftungsmasse einbezogenen Vermögen befriedigen dürfen. Die Verheimlichung der von der Abtretung
erfassten Bezüge gegenüber Insolvenzverwalter und -gericht kann damit nicht entschuldigt werden.