Urteil des AG Lüdinghausen vom 18.09.2007

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Amtsgericht Lüdinghausen, 9 Ds 81 Js 1388/07 (95/07)
Datum:
18.09.2007
Gericht:
Amtsgericht Lüdinghausen
Spruchkörper:
Strafgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Ds 81 Js 1388/07 (95/07)
Tenor:
Der Angeklagte wird wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 120
Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt.
Ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird
eingezogen. Vor Ablauf von noch 9 Monaten darf ihm keine neue
Fahrerlaubnis erteilt werden.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 242 I, 243 I Nr. 2, 69, 69a StGB.
G r ü n d e :
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(Abgekürzt gem. § 267 Abs. IV StP0).
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Der bereits strafrechtlich vorbelastete Angeklagte hatte den Abend des 07.04.2007 an
einem See in M verbracht und bis zu einer nicht feststellbaren Uhrzeit Alkohol getrunken
und auch Cannabis konsumiert. Nachdem er den Rückweg nach Hause angetreten
hatte, kam er aufgrund akuten Geldmangels auf den Gedanken, einen
Zigarettenautomaten aufzubrechen, um Zigarettenschachteln und das in dem
Automaten sich befindende Kleingeld zu entwenden. So fuhr er mit einem
Firmenfahrzeug (Kleintransporter) der Firma seines Vaters gegen 5 Uhr morgens in die
T Straße in M. Dort stand zum Tatzeitpunkt ein auf einen einbetonierten Stahlfuß
montierter Zigarettenautomat, um den der Angeklagte einen Ladungssicherungsgurt
legte, in das von ihm geführte Fahrzeug stieg und dann Gas gab. Hierdurch riss er den
Zigarettenautomaten mitsamt Stahlfuß und Betonfundament um und zog dies alles an
einem etwa 3 bis 4 Meter langen Gurtstück hinter sich her und in eine etwa 2 km weiter
gelegene Halle des elterlichen Betriebes. Dort öffnete er mit einer Trennscheibe den
Zigarettenautomaten und entnahm Geld und 57 Zigarettenschachteln. Zur Tatzeit wies
der Angeklagte eine Blutalkoholkonzentration von zumindest 0,97 o/oo auf, was sich
aus einer um 5.25 Uhr entnommenen Blutprobe mit entsprechendem Befund ergab.
Fahrfehler des Angeklagten oder etwaige Ausfallerscheinungen ließen sich nicht
feststellen, da die Tat selbst von niemandem beobachtet wurde, sondern lediglich die
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Benachrichtigung der Polizei durch Nachbarn wegen des ruhestörenden Nachtlärms
statt fand. Die Polizei verfolgte sodann die Schleifspur von dem ehemaligen Standort
des Zigarettenautomaten bis an das Hallentor der Halle des elterlichen Betriebes des
Angeklagten.
Der Angeklagte war uneingeschränkt geständig. Er erklärte, er habe am Nachmittag und
am Abend des Vortages und auch in der Tatnacht noch bis zu einem unbekannten
Zeitpunkt Bier und Wein getrunken, jedoch nicht wirklich viel. Er habe auch ihm
angebotenes Cannabis geraucht. Dies habe er an dem See in M getan. Er habe einfach
Geld gebraucht und in der Nacht die Chance gesehen, durch Entwenden des
Zigarettenautomaten schnell an Geld zu kommen.
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Der Angeklagte war dementsprechend wegen Diebstahls im besonders schweren Falle
gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu bestrafen.
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Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das
Gericht die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe des Mindestmaßes, also von 120
Tagessätzen zu je 15,00 Euro für tat- und schuldangemessen. Die Höhe eines jeden
Tagessatzes hat das Gericht bemessen aufgrund der wirtschaftlichen und persönlichen
Verhältnisse des Angeklagten.
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Dem Angeklagten war ferner gem. § 69 StGB seine Fahrerlaubnis zu entziehen und
sein Führerschein einzuziehen, da er sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen
ergab sich dabei noch nicht aus der Alkoholisierung des Angeklagten, da keinerlei
Ausfallerscheinungen festgestellt werden konnten und die bloße Begehung eines
Diebstahls mit einem Fahrzeug bei einem Promillegehalt von 0,97 o/oo nicht ausreicht,
einen Eignungsmangel begründen zu können. In der Begehung eines Diebstahls mittels
Fahrzeugs in der Weise, wie im vorliegenden Falle geschehen, nämlich durch
Hinterherziehen eines schweren Zigarettenautomaten mit Fuß an einem für den
Fahrzeugführer völlig unkontrollierbaren Ladungssicherungsgurt über eine mehrere
Kilometer lange Strecke lässt nach Ansicht des Gerichtes deutlich charakterliche
Mängel erkennen, die eine Feststellung der Ungeeignetheit zum Führen von
Kraftfahrzeugen aus der Tat erkennen lassen. Hieran ändert auch die Tatbegehung zu
üblicher Weise verkehrsarmer Zeit nichts. Nach BGH (GrS) NJW 2005, 1957 reicht
vielmehr aus, dass (wie hier) das Verhalten des Täters, namentlich die Art des
Kraftfahrzeugeinsatzes bei der konkreten Tat die Befürchtung rechtfertigen lässt, der
Täter werde zur Förderung seiner kriminellen Ziele Verkehrssicherheitsinteressen
hinten an stellen. Im übrigen ist darauf zu verweisen, dass es sich hier um eine
sogenannte "spezifische Verkehrsstraftat" handelt, bei deren Begehung sich die
fehlende Eignung regelmäßig aufdrängt (hierzu näher: Hentschel / König,
Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, § 69 StGB Rn. 13 a).
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Das Gericht hat die Dauer der nach § 69a StGB festzusetzenden Sperrfrist auf noch 9
Monate bemessen. Das Gericht geht davon aus, dass erst nach Ablauf dieser Zeit mit
einem Entfallen des Eignungsmangels gerechnet werden kann.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StP0.
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