Urteil des AG Lüdinghausen vom 10.05.2006
AG Lüdinghausen: hinreichender tatverdacht, kreis, fahrzeugführer, polizei, erlass, akte, verfügung, einspruch, kennzeichen, firma
Amtsgericht Lüdinghausen, 10 OWi 46/06
Datum:
10.05.2006
Gericht:
Amtsgericht Lüdinghausen
Spruchkörper:
Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 OWi 46/06
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe:
1
Der Betroffene ist Fahrer bei dem S GmbH. Diese ist unter anderem Halterin eines Lkw
mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXXX, welcher am 02.08.2005 um 11:31 Uhr in
A auf der Bundesautobahn 1 einen Abstandsverstoß begangen hat.
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Im Zuge der Ermittlungen wurde durch den Kreis C die Polizei M eingeschaltet mit der
Bitte um Fahrerermittlung. Am 21.10.2005 wurde der beauftragten Polizeibehörde durch
die Firma S als Fahrer der Betroffene mitgeteilt. Dem Betroffenen wurde unter dem
06.10.2005 von der örtlichen Polizei ein Anhörungsbogen übersandt, mit dem Hinweis,
dass seine Arbeitgeberin ihn als verantwortlichen Fahrzeugführer benannt habe. Der
Betroffene setzte unmittelbar neben diesem Hinweis ein Kreuz. Ferner kreuzte er ein
Feld an, wonach er einen Verteidiger mit der Wahrnehmung seiner Interessen
beauftragen werde. Durch den Kreis C wurde sodann unter dem 31.10.2005 ein
neuerlicher Anhörungsbogen an den Betroffenen versandt, der unbeantwortet blieb.
Gegen den anschließend am 17.11.2005 ergangenen Bußgeldbescheid des Kreises C
legte der Betroffene rechtzeitig am 25.11.2005 Einspruch ein und legte nunmehr ein
Fahrtenschreiberschaublatt vor, aus dem sich ergab, das der Betroffene am fraglichen
Tage mit einem anderen Fahrzeug unterwegs gewesen war.
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Daraufhin hat der Kreis C das Bußgeldverfahren gem. §§ 170 II S. 1 StPO i. V. m. § 46 I
OWiG eingestellt, da der Betroffene nicht als Fahrzeugführer identifiziert werden konnte.
Ferner hat der Kreis C gem. § 109 a Abs. 2 OWiG angeordnet, dass es nicht zu einer
Kostenübernahme kommen solle, da entlastende Umstände nicht rechtzeitig
vorgebracht worden sein.
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Hiergegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen.
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Dieser Antrag ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
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Gem. § 109 a Abs. 2 OWiG kann davon abgesehen werden, die Kosten des Betroffenen
der Staatskasse aufzuerlegen, wenn diese Auslagen durch ein rechtzeitiges vorbringen
Entlastender Umstände hätten vermieden werden können. Ebendies ist hier der Fall. Es
bestand zum Zeitpunkt der Anhörung und des Erlasses des Bußgeldbescheides
objektiv anhand der Akte nachvollziehbar und auch für den Betroffenen aufgrund der
ihm gemachten Angaben über die Arbeitgeberauskünfte ein hinreichender Tatverdacht.
Es wäre also seine Aufgabe gewesen, das ihm offenbar zur Verfügung stehende
Fahrtenschreiberschaublatt früher vorzulegen. Die Vorlage nach Erlass des
Bußgeldbescheides war also als nicht mehr rechtzeitig anzusehen mit der Folge, dass
der Antrag zurückzuweisen war.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 OWiG, 473 I S.1 StPO.
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