Urteil des AG Lüdinghausen vom 21.12.2005

AG Lüdinghausen: ermittlungsverfahren, unschuldsvermutung, polizei, bewährung, aussetzung, einzelrichter, erlass, rechtskraft, datum

Amtsgericht Lüdinghausen, 9 Ds 45 Js 411/01 – 155/02 Bew.
Datum:
21.12.2005
Gericht:
Amtsgericht Lüdinghausen
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ds 45 Js 411/01 – 155/02 Bew.
Leitsätze:
Der Erlass eines Sicherungshaftbefehls kommt nicht schon deshalb in
Betracht, weil der Verurteilte ohne entsprechende Mitteilung nach Polen
verzieht.
Rechtskraft:
ja
Tenor:
wird der Antrag der Staatsanwaltschaft Münster auf Erlaß eines
Sicherungshaftbefehls gegen den Verurteilten abgelehnt.
Gemäß § 453 c Abs. 1 StPO kann ein Sicherungshaftbefehl erlassen werden, wenn
Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Aussetzung der Strafe zur
Bewährung widerrufen wird.
1
Ein solcher Bewährungswiderruf steht hier derzeit nicht in Rede.
2
Soweit die Staatsanwaltschaft Münster auf ein steuerstrafrechtliches
Ermittlungsverfahren unter dem Aktenzeichen .......Js ..... abstellt, ist dieses Verfahren
hier nicht bekannt. Offenbar ist es hier jedoch noch nicht zu einer Verurteilung
gekommen, so dass die Unschuldsvermutung weiterhin gilt.
3
Soweit die Staatsanwaltschaft Münster weiter geltend macht, der Verurteilte entziehe
sich der Bewährungsaufsicht und sei unbekannten Aufenthaltes, so ist darauf zu
verweisen, dass der Verurteilte in dem hiesigen Bewährungsverlauf bislang keinerlei
Probleme bereitet hat. Die bloße Tatsache, dass er nach Ermittlungen der örtlichen
Polizei in Lüdinghausen seinen Wohnort von Deutschland in ein anderes der
Europäischen Union gehörendes Land, nämlich Polen, verlegt hat, vermutlich zum
Zwecke der Familienzusammenführung (die Ehefrau des Verurteilten ist Polin), kann
nach Einschätzung des Gerichtes nicht dazu führen, einen Bewährungswiderruf zu
rechtfertigen, zumal über erneute Straftaten des Verurteilten in Polen keinerlei
Erkenntnisse vorhanden sind.
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