Urteil des AG Lüdinghausen vom 15.07.2008

AG Lüdinghausen: geldstrafe, sperre, trunkenheit, sperrfrist, entziehen, therapie, einwirkung, wiedererteilung, führer, zustand

Amtsgericht Lüdinghausen, 9 Ds 82 Js 2342/08 - 70/08
Datum:
15.07.2008
Gericht:
Amtsgericht Lüdinghausen
Spruchkörper:
9. Strafabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Ds 82 Js 2342/08 - 70/08
Leitsätze:
Eine 10stündige anerkannte Verkehrstherapie bei einem
Verkehrspsychologen lässt nach einer Trunkenheitsfahrt eines bereits
einschlägig vorbelasteten Täters nicht automatisch den
Eignungsmangel entfallen, kann aber zu einer Verkürzung der
festzusetzenden Sperre führen (hier: 4 Monate Verkürzung)
Tenor:
Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr
zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen in Höhe von jeweils 15 Euro
verurteilt.
Ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird
eingezogen.
Vor Ablauf von noch acht Monaten darf ihm keine neue Fahrerlaubnis
erteilt werden.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 316 I, II, 69, 69a StGB.
G r ü n d e:
1
(Abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
2
Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hat sich der geständige Angeklagte wie im
Tenor bezeichnet am 22.3.2008 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr
nach § 316 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, da er an diesem Tage gegen 7 Uhr morgens
in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand (Tatzeit-BAK: mind. 1,32 Promille) als Führer
eines PKW in M am öffentlichen Straßenverkehr teilnahm.
3
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schilderung des
Anklagevorwurfs in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft N vom 25.4.2008,
Aktenzeichen ## Js #####/####.
4
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände
hat das Gericht zur Einwirkung auf den Angeklagten die Verhängung einer Geldstrafe
für ausreichend erachtet um ihm das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen. Tat- und
schuldangemessen erschien dem Gericht insoweit angesichts einer einschlägigen – im
Strafbefehlswege entschiedenen - Voreintragung eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen in
Höhe von jeweils 15 Euro.
5
Die Höhe eines Tagessatzes ergibt sich aus der Würdigung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten.
6
Der Angeklagte hat sich ferner als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
erwiesen, so dass ihm gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen und sein
Führerschein einzuziehen war. Die Sperrfrist von noch acht Monaten für die
Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis beruht auf § 69 a StGB. Erst frühestens nach Ablauf
dieser Frist hält das Gericht den Angeklagten für geeignet, wieder Kraftfahrzeuge im
Straßenverkehr zu führen. Die Sperrfristdauer hätte das Gericht angesichts des sich aus
der Tat ergebenden Eignungsmangels auf 12 Monate festgesetzt. Der Angeklagte hat
jedoch nach der Tat mit einer anerkannten Verkehrstherapie (IVT-Hö) in E begonnen
und hier bis zum Hauptverhandlungstermin 10 Therapiestunden absolviert. Er konnte
eine entsprechende Bescheinigung seines Verkehrspsychologen hierüber vorlegen. Vor
diesem Hintergrund ist nach Ansicht des Gerichtes der Eignungsmangel des
Angeklagten zwar noch nicht gänzlich entfallen – die bislang erfolgte Therapie muss
aber zu einer spürbaren Sperrfristverkürzung von insoweit angemessenen vier Monaten
führen, so dass die festzusetzende Sperre auf noch 8 Monate zu reduziert werden
konnte.
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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen ergibt
sich aus § 465 StPO.
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