Urteil des AG Lüdinghausen vom 06.05.2008

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Amtsgericht Lüdinghausen, 9 Ds 82 Js 64/08 - 35/08
Datum:
06.05.2008
Gericht:
Amtsgericht Lüdinghausen
Spruchkörper:
Strafgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Ds 82 Js 64/08 - 35/08
Schlagworte:
Trunkenheitsfahrt; Fahrverbot; Absehen; Anrechnung der vorläufigen
Entziehung
Normen:
§§ 24a Abs. 1, 25 Abs. 1 und Abs. 6 StVG
Leitsätze:
Eine Trunkenheitsfahrt ist auch dann eine einheitliche Tat im materiell-
rechtlichen Sinne, wenn die Fahrt an einer Tankstelle zum Zwecke des
Einkaufs von Spirituosen kurzfristig unterbrochen wird.
Von der Anordnung eines Fahrverbotes nach einer Trunkenheitsfahrt
kann jedenfalls dann abgesehen werden, wenn dem Fahrverbot wegen
Anrechnung einer vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung nur noch
deklaratorische Bedeutung zukommen würde und die Zeit der
vorläufigen Fahrerlaubnismaßnahmen die Dauer des eigentlich
anzuordnenden Regelfahrverbots deutlich überschritten hat.
Tenor:
Der Angeklagte wird wegen einer Ordnungswidrigkeit einer fahrlässigen
Trunkenheitsfahrt zu einer Geldbuße von 750,00 € verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 24 a I StVG.
G r ü n d e :
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(Abgekürzt gem. § 267 Abs. IV StP0).
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Der ausweislich des Verkehrszentralregisterauszugs bereits zweimal wegen
Trunkenheitsstraftaten verurteilte Angeklagte befuhr am 30.12.2007 um 14.20 Uhr in M
u.a. die T Straße mit einem auf ihn zugelassenen PKW. Er hatte zuvor Alkohol zu sich
genommen und wies zur Tatzeit etwa eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 o/oo auf. Er
hatte nämlich zuvor Alkohol getrunken. Anlass der Tat war, dass der Angeklagte
beabsichtigte, sich einen sogenannten "Flachmann" in der an der T Straße befindlichen
Tankstelle zu kaufen. Dort wurde er dann auch um 14.20 Uhr von unbeteiligten Zeugen
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mit einer "Alkoholfahne" bemerkt, wie er nach Einkauf eines sogenannten Doppelkorn–
Flachmann von 0,2 l (40% Alkohol) wieder in seinen PKW stieg und zügig davon fuhr.
Die eingesetzte Polizei traf den Betroffenen etwa um 14.30 – 14.35 Uhr in seiner
Wohnung an. Der Betroffene war vom Erscheinen der Polizei überrascht. Er hatte zu
dieser Zeit bereits die Hälfte des "Flachmannes" geleert. Die ihm um 15.24 Uhr
entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,56 o/oo.
Der Betroffene war geständig, was die Fahrt und seinen Alkoholkonsum anging. Er
räumte insbesondere ein, vor der Fahrt Alkohol getrunken zu haben, wenn auch längere
Zeit vor der Fahrt. Genaue Mengen des konsumierten Alkohols konnte der Angeklagte
nicht mehr mitteilen. Er bestätigte, von seiner Wohnung in M mit dem PKW bis zur
fraglichen Tankstelle gefahren zu sein und von dort wieder nach Einkauf des
"Flachmannes" den Rückweg angetreten zu haben. Er erklärte jedoch, den
"Flachmann" habe er zu Hause etwa zur Hälfte getrunken, als für ihn überraschend die
Polizei vor seiner Tür gestanden habe. Nach Vernehmung eines der beiden
eingesetzten Polizeibeamten hat sich das Gericht von der Richtigkeit dieser
Nachtrunkbehauptung überzeugen können. Der eingesetzte Polizeibeamte bestätigte
nämlich, dass der Angeklagte von dem Erscheinen der Polizei überrascht war und sich
neben seinem Computer, an dem der Angeklagte offenbar zuvor gespielt hatte, der zur
Hälfte leer getrunkene Flachmann befunden habe, so dass dementsprechend auch von
der Polizei unmittelbar bei der Anzeigenaufnahme die Richtigkeit der
Nachtrunkbehauptung des Angeklagten in den Anzeigetext aufgenommen worden war.
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Der Angeklagte war dementsprechend nicht wegen des angeklagten Straftatbestandes
gemäß § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) zu bestrafen, sondern nur wegen
Ordnungswidrigkeit des § 24 a Abs. 1 StVG. Das Gericht konnte nämlich anhand der
Nachtrunkmenge mittels der "Widmark" – Formel (ausgehend von der durch die
entnommene Blutprobe festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,56 o/oo um 15.24
Uhr) eine Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von lediglich etwa 0,8 o/oo feststellen.
Irgendwelche alkoholbedingten Ausfallerscheinungen im Rahmen der Tat konnte das
Gericht nicht feststellen. Folgerichtig schied eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegend
aus. Die einheitliche Trunkenheitsfahrt des Angeklagten umfasste dabei sowohl die Hin-
als auch die Rückfahrt. Die Fahrtunterbrechung an der Tankstelle zum Zwecke des
Einkaufs von Spirituosen mit dem Ziel anschließender Weiterfahrt stellte keine
Unterbrechung des Dauerdeliktes "Trunkenheitsfahrt" dar (hierzu bereits: AG M NZV
2007, 485 = VRR 2007, 357 = BA 2008, 79).
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Bei der Zumessung der Geldbuße war von der Regelgeldbuße für einen fahrlässigen
Täter einer Trunkenheitsfahrt auszugehen. Diese beträgt laut Bußgeldkatalog bei einem
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zweifachen Wiederholungstäter 750,00 €. Gründe, die Geldbuße für das in Rede
stehende Fahrlässigkeitsdelikt abzusenken (eine Heraufsetzung kam angesichts der
gesetzlichen Grenze nicht mehr in Betracht) waren nicht ersichtlich.
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Die Festsetzung eines Fahrverbotes nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG erschien dem
Gericht nicht mehr erzieherisch geboten. Dem Betroffenen war nämlich trotz der bereits
beim Eintreffen der Polizei aufgestellten Nachtrunkbehauptung am Tattage (30.12.2007)
sein Führerschein sichergestellt worden. Später erging ein Beschluss über eine
vorläufige Fahrerlaubnisentziehung. Diese vorläufige Fahrerlaubnisentziehung dauerte
an bis zum Tage des ersten Hauptverhandlungstermins in der vorliegenden Sache und
zwar bis zum 29.04.2008. Der Betroffene hat insoweit auf mögliche Ansprüche nach
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dem StrEG verzichtet. Zwar wäre angesichts der Vorbelastungen des Angeklagten ein
Fahrverbot von 3 Monaten Dauer festzusetzen gewesen, doch meint das Gericht, dass
aufgrund der überschießenden Zeit der Entziehung von 4 Monaten auch trotz der
gesetzlich in § 25 Abs. 6 StVG vorgesehenen Anrechnung der Zeit einer vorläufigen
Fahrerlaubnisentziehung die Anordnung des Fahrverbotes als nur noch "deklaratorisch"
nicht geboten war (vgl. hierzu: Krumm, Das Fahrverbot in Bußgeldsachen, 2006, § 13
Rn. 7 mit Überblick über die Literatur und Rechtsprechung zum strafrechtlichen
Fahrverbot des § 44 StGB, für den die Anrechnung entsprechend geregelt ist, vgl. § 51
Abs. 5 StGB). Das Gericht geht nämlich davon aus, dass die unmittelbar bei der Tat
erfolgte Sicherstellung des Führerscheines und eine vorläufige
Fahrerlaubnisentziehung, die insgesamt die Dauer des festzusetzenden
Regelfahrverbotes weit übersteigt, hier nämlich um 4 Wochen, durchaus erzieherisch so
stark auf den Betroffenen einwirkt, dass eine Fahrverbotsanordnung in dem dann
folgenden Urteil nicht mehr geboten ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StP0.
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