Urteil des AG Lüdinghausen vom 22.04.2009

AG Lüdinghausen: öffentliches interesse, einstellung des verfahrens, rückgabe, vorschlag, sachschaden, datum, verschulden

Amtsgericht Lüdinghausen, 9 Ds 81 Js 38/09-54/09
Datum:
22.04.2009
Gericht:
Amtsgericht Lüdinghausen
Spruchkörper:
9. Abteilung für Strafsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ds 81 Js 38/09-54/09
Tenor:
Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der
Angeschuldigten nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt, weil das
Verschulden als gering anzusehen wäre und ein öffentliches Interesse
an der Strafverfolgung nicht besteht.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
Von der Auferlegung der der Angeschuldigten entstandenen
notwendigen Auslagen zu Lasten der Staatskasse wird abgesehen (§
467 Abs. 4 StPO).
Gründe:
1
Die Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft und der Angeschuldigten erschien angesichts des Tatvorwurfs eines
unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) bei einem Sachschaden von 302
Euro geboten, da es sich bei der Angeschuldigten um eine straßenverkehrsrechtlich
vollkommen unbelastete 83-jährige Person handelt, die nunmehr gegenüber dem
Gericht auf Vorschlag der Staatsanwaltschaft auf die Rückgabe des im Verfahren
beschlagnahmten Führerscheins verzichtet hat und mit einer Übersendung des
Führerscheins unmittelbar an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde einverstanden ist.
Sie hat zudem - dies war ausschlaggebend - erklärt, sie verzichte ausdrücklich auf ihre
Fahrerlaubnis. Unter diesen Umständen hielt das Gericht eine weitere Durchführung
des Strafverfahrens nicht mehr für erforderlich - die allenfalls noch feststellbare Schuld
der Angeschuldigten ist nur noch gering. Ein öffentliches Interesse an der
Strafverfolgung in diesem Falle ist nicht mehr ersichtlich.
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