Urteil des AG Lüdinghausen vom 22.09.2008

AG Lüdinghausen: rechtskraft, geschäftsführer, fahrverbot, höchstgeschwindigkeit, firma, akte, fahrzeugführer, messgerät, präsident, geschwindigkeitsüberschreitung

Amtsgericht Lüdinghausen, 19 OWi 89 Js 850/08 - 89/08
Datum:
22.09.2008
Gericht:
Amtsgericht Lüdinghausen
Spruchkörper:
Strafgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 OWi 89 Js 850/08 - 89/08
Schlagworte:
Fahrverbot; Absehen; berufliche Härten; Anstellung eines Fahrers Bei
einem Präsidenten eines tariffähigen Arbeitgeberverbandes und
Geschäftsführer einer expandierenden Gesellschaft kann das Gericht
auch ohne weitere Erkenntnisse zu den wirtschaftlichen und
persönlichen Verhältnissen - namentlich: zum Einkommen - des
Betroffenen auf die Möglichkeit der Anstellung eines Fahrers für die
Dauer des Fahrverbots zur Abmilderung der Folgen des Fahrverbotes
verweisen.
Tenor:
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 80 EUR verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten,
Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach
Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens
jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der
Betroffene (41 II, 49StVO, 24, 25 StVG).
G r ü n d e :
1
Der Betroffene ist verheiratet und Vater zweier Kinder, welche in seinem Haushalt
wohnen. Von Beruf ist er Diplomingenieur im Bereich Maschinenbau, Geschäftsführer
einer GmbH im metallverarbeitenden Bereich und als solcher auch Präsident des
Arbeitgeberverbandes X-Metall im Bundesland X.
2
Zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen hat er auf ausdrückliche
Nachfrage des Gerichts angegeben, dass diese gesichert seien und zwar so, dass es
weder zu einer Herabsetzung des im Bußgeldbescheid verhängten Bußgeldes, noch zu
einer Ratenzahlung allein auf Grund der wirtschaftlichen und persönlichen
Verhältnissen kommen muss.
3
Ausweislich des Verkehrszentralregisterauszuges ist der Betroffene
4
wie folgt vorbelastet:
5
1.
6
Am 12.10.2006 (Rechtskraft: 31.10.2006) benutzte der Betroffene den Seitenstreifen
zum Zwecke eines schnelleren Vorwärtskommens auf einer Bundesautobahn als Pkw-
Führer. Gegen den Betroffenen wurde hier eine Geldbuße von 50 Euro festgesetzt durch
die Zentrale Bußgeldstelle W.
7
2.
8
Am 13.11.2006 (Rechtskraft 13.07.2007) setzte dieselbe Behörde gegen den
Betroffenen wegen eines Abstandsverstoßes auf der Bundesautobahn ## eine
Geldbuße von 60 Euro fest.
9
3.
10
Am 19.01.2007 (Rechtskraft: 30.08.2007) setzte die Bußgeldbehörde des RP D wegen
eines Geschwindigkeitsverstoßes ( statt zulässiger 60 km/h gefahrene 97 km/h) eine
Geldbuße von 75 Euro fest.
11
4.
12
Wegen eines Verstoßes gegen das Verbot in einem Fahrzeug als Fahrzeugführer ein
Mobiltelefon zu nutzen, setzte die Bußgeldbehörde des Kreises T gegen den
Betroffenen am 24.05.2007 (Rechtskraft 26.10.2007) ein Bußgeld von 45 Euro fest.
13
Am 6.10.2007 befuhr der Betroffene gegen 6.23 Uhr in B die ### im Bereich des
Mitfahrerparkplatzes an der Autobahn A1 in Fahrtrichtung B. Er war hier der Führer
eines PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXX Im Bereich vor der später
folgenden Messstelle ist die Geschwindigkeit auf 70 km/h reduziert und zwar von
außerorts üblichen 100 km/h Höchstgeschwindigkeit durch beidseitige Zeichen 274 in
einem Abstand von 529 Meter vor der Messanlage auf 70 km/h und durch weitere zwei
ebenso aufgestellte Zeichen 274 im Abstand von 134 Meter zur Messanlage. Die
Messanlage selbst ist eine solche des Typs Traffiphot-S, die zur Tatzeit gültig geeicht
war und von dem Zeugen P eingesetzt wurde. Die Betroffene wurde von der stationären
Geschwindigkeitsmessanlage mit einer Geschwindigkeit von 99 km/h gemessen und
bei der Überschreitung der Geschwindigkeit fotografiert. Nach Abzug des erforderlichen
Sicherheitsabschlages von 3 km/h ergab sich in soweit eine vorwerfbare
Geschwindigkeit von 96 km/h und somit eine Überschreitung von 26 km/h. Der
Betroffene hätte die aufgestellten Schilder erkennen können und seine Geschwindigkeit
hierauf einrichten müssen.
14
Der Betroffene hat sich nicht zur Sache eingelassen. Der Verteidiger hat aber für diesen
erklärt, das auf dem Messfoto zu sehende Fahrzeug sei ein solches der Firma, deren
Geschäftsführer der Betroffene ist. Es handele sich um "Poolfahrzeug". Wer statt des
Betroffenen gefahren sei und diesem in der Firma ähnlich sehe, konnte oder wollte der
Verteidiger aber nicht sagen, sondern blieb beim einfachen Abstreiten der
15
Fahrereigenschaft des Betroffenen. Das Gericht konnte sich von der Fahrereigenschaft
durch Inaugenscheinnahme des in mehrfacher Ausführung in der Akte vorhandenen
Messfotos Bl. 45 und 46 d.A. überzeugen. Das Messfoto zeigt den Betroffenen eindeutig
als Fahrzeugführerin zur Tatzeit. Das Gesicht der Betroffenen, der Hals und auch Teile
des Oberkörpers der Betroffenen sind hier gut erkennbar. Sichthindernisse sind nur
unwesentlich vorhanden. Ein kleiner Teil der rechten Schläfe und des rechten Ohres
(oberer Teil) des Betroffenen wird von dem Fahrzeuginnenspiegel verdeckt. Das
Gesicht (Mund, Oberlippenbart, Nase, Augen – mit Brille - und Stirn) ist aber sehr wohl
detailliert erkennbar.
Es handelt sich damit um ein qualitativ gutes Lichtbild. Daher wird gem. § 267 Abs. 1 S.
3 StPO auf das vorbezeichnete Messfoto verwiesen. Der Beweisantrag des Verteidigers
auf Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens zum Beweise der
Tatsache, dass es sich bei dem Fahrzeugführer auf dem Messfoto nicht um den
Betroffenen handelt konnte damit gem. § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt werden.
Durch die Inaugenscheinnahme des Messfotos und den Vergleich mit dem Gesicht des
Betroffenen konnte sich das Gericht nämlich wie dargelegt ein eigenes Bild von der
Identität des Betroffenen als Fahrer machen.
16
Die durch das Messgerät angezeigte Geschwindigkeit konnte ebenfalls durch
Inaugenscheinnahme des Messfotos (Bl. 46 der Akte – oben links) und
urkundsbeweisliche Verlesung der Werte des in das Messfoto eingespiegelten
Datenfeldes festgestellt werden. Hier ließ sich eine Geschwindigkeit von 99 km/h
ablesen. Die ordnungsgemäße Beschilderung, wie sie oben in den tatsächlichen
Feststellungen genannt ist, wurde von dem Zeugen P näher dargelegt. Der Zeuge
konnte sämtliche Abstände und einzelnen Schilder benennen und auch erklären, dass
er vor dem Einsetzen der Kamera in das stationäre Geschwindigkeitsmessgerät und vor
Entnehmen die Ordnungsgemäßheit und Erkennbarkeit der Beschilderung nochmals
überprüft habe. Der Zeuge schilderte zudem den der Bedienungsanleitung des
Messgeräteherstellers entsprechenden Einsatz dieses Messgerätes. Insoweit wurde
ergänzend das Messprotokoll 20070373 vom 8.10.2007 verlesen, aus dem sich ergab,
dass keinerlei Besonderheiten bei der Messung zu verzeichnen waren. Der Zeuge
erklärte, dass sowohl die Sensoren, als auch das Messgerät selbst gültig geeicht
gewesen seinen. Bestätigt werden konnte dies durch Verlesung der sich bei der Akte
der befindenden Eichscheine. Für die in die Fahrbahn verlegten Sensoren konnte so ein
Eichschein des LBME verlesen werden, der eine ordnungsgemäße Eichung vom
19.7.07 gültig bis zum 31.12.08 auswies. Für das Geschwindigkeitsmessgeräts des
Typs Traffiphot-S konnte durch Verlesung des Eichscheins des LBME eine gültige
Eichung bis zum 31.12.08 auf Grund der Eichung vom 12.9.07 festgestellt werden.
17
Die Betroffene war dementsprechend wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit und folgerichtig wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 41
Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG zu verurteilen, da er die aufgestellten Schilder hätte beachten
und seine Geschwindigkeit hierauf hätte einstellen müssen.
18
Die hierfür im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße war aufgrund der
Voreintragungen angemessen auf 80 € zu erhöhen.
19
Zudem war gegen den Betroffenen ein Fahrverbot festzusetzen, da er gemäß § 25 Abs.1
Satz 1 StVG in Verbindung mit § 4 Abs.2 BkatV beharrlich gegen die Pflichten eines
Fahrzeugführers verstoßen hat. Dies ergibt sich aus der Verwertung der oben
20
genannten 3. Voreintragung ( Geschwindigkeitsüberschreitung um 37 km/h;
Entscheidungsdatum: 19.01.2007; Rechtskraftdatum: 30.08.2007; Tattag: 24.10.2006).
Das Gericht war sich insoweit bewusst, dass es unter Erhöhung der Geldbuße von einer
Anordnung eines Fahrverbotes hätte absehen können, hielt dies jedoch erzieherisch
nicht für geboten. Hiergegen sprachen nämlich die weiteren Voreintragungen des
Betroffenen und die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung bei dem Verstoß vom
24.10.2006.
Der Betroffene selbst hat zu etwaigen Härten durch ein Fahrverbot nichts weiter
ausgeführt. Er hat im Plädoyer seines Verteidigers mitteilen lassen, dass seine Firma
einen Fahrer nicht anstellen könne, da hierfür finanzielle Mittel nicht vorhanden seien.
Man habe erst vor wenigen Jahren in D einen Betrieb mit 60 Mitarbeitern übernommen.
Zudem sei es auch nicht möglich, dass der von ihm geführte Arbeitgeberverband für das
Land X ihm einen Fahrer zur Verfügung stelle. Weiteres wurde hierzu nicht ausgeführt.
21
Insbesondere wurden auch keine Angaben zu wirtschaftlichen Verhältnissen des
Betroffenen gemacht. Das Gericht hält es aber angesichts der beruflichen Stellung des
Betroffenen nicht für nachvollziehbar, dass er die Folgen eines Fahrverbotes etwa durch
Reorganisationsmaßnahmen innerhalb des Betriebes in Verbindung mit einer langen
Vorlaufzeit aufgrund der ihm gewährten Schonfrist nach § 25 Abs. 2 a StVG und
möglichen Urlaubes nicht ohne weiteres abfedern kann.
22
Zudem meint das Gericht, dass es dem Betroffenen durchaus zumutbar ist, notfalls
selbst auf eigene Kosten einen Fahrer einzustellen, da seine wirtschaftlichen
Rahmenumstände sicherlich als Geschäftsführer einer expandierenden GmbH und
Präsident eines tariffähigen Arbeitgeberverbandes nicht derart eng sind, dass er sich
dies nicht leisten kann.
23
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
24