Urteil des AG Lüdinghausen vom 01.04.2008

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Amtsgericht Lüdinghausen, 19 OWi 89 Js 103/08 - 16/08
Datum:
01.04.2008
Gericht:
Amtsgericht Lüdinghausen
Spruchkörper:
Strafgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 OWi 89 Js 103/08 - 16/08
Schlagworte:
Radarwarner; Betriebsbereitschaft; Stromversorgung
Normen:
§ 23 Abs. 1b StVO
Leitsätze:
1. Das bloße Anbringen eines Radarwarngerätes auf dem
Armaturenbrett zum Zwecke einer Sicherstellung einer potenziellen
Nutzbarkeit reicht jedoch noch nicht aus, um die "Betriebsbereitschaft"
zu begründen.
2. Für die Betriebsbereitschaft muss zumindest feststellbar eine
kurzfristige Herstellbarkeit der Stromversorgung während der Fahrt
möglich sein, woran es fehlt, wenn ein passendes
Stromversorgungskabel sich nicht in dem Tatfahrzeug befindet.
Tenor:
Die Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die
notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.
G r ü n d e:
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Der Betroffenen wurde vorgeworfen, am 24.10.2007 um 9.00 Uhr in B auf der Autobahn
1 als Führerin eines Pkws verbotswidrig ein technisches Gerät betriebsbereit mit sich
geführt zu haben, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen
anzuzeigen. Sie soll damit gegen § 23 Abs.1 b StVO verstoßen haben.
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Das Gericht konnte insoweit folgende Feststellungen treffen:
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Am 24.10.2007 um 9.00 Uhr befuhr die Betroffene die Autobahn 1 als Pkw-Führerin und
hatte auf dem Armaturenbrett ein Radarwarngerät der Firma T, Typ R mittig befestigt,
jedoch nicht angeschlossen. Es handelt sich bei diesem Gerät um ein Radarwarngerät,
welches nicht für Batteriebetrieb, sondern vielmehr nur für Kabelbetrieb vorgesehen ist.
Seitens des Gerichtes konnte nicht festgestellt werden, dass ein entsprechendes
Anschlusskabel in dem Fahrzeug vorhanden war. Vielmehr war nur unmittelbar neben
dem Radarwarngerät ein mit einem Stromversorgungskabel betriebenes
Navigationsgerät vorhanden. Das Stromversorgungskabel dieses Navigationsgerätes
konnte zwar von dem Navigationsgerät getrennt werden, wäre jedoch nicht geeignet
gewesen, das Radarwarngerät zu betreiben. Das Radarwarngerät war nämlich mit
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einem runden 12-Volt-Stecker zu betreiben, das Navigationsgerät dagegen mit einem
kleinen eckigen sogenannten "USB"-Stecker.
Die Betroffene hat zwar für das Gericht wenig nachvollziehbar erklärt, sie habe gar nicht
gewusst, dass es sich um ein Radarwarngerät gehandelt habe, was vorne in dem von
ihr geführten Fahrzeug, welches nicht in ihrem Eigentum steht, befestigt war. Jedenfalls
sei dieses Gerät nicht betriebsbereit gewesen. Es sei kein Stromkabel in dem Fahrzeug
vorhanden gewesen, welches geeignet gewesen wäre, kurzfristig einen Betrieb des
Gerätes möglich zu machen. Der kontrollierende Polizeibeamte konnte die Existenz
eines passenden Stromversorgungskabels in dem von ihm kontrollierten Fahrzeug
ebenfalls nicht bestätigen.
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Die Betroffene hatte das neben dem Radarwarngerät betriebene Navigationsgerät in
dem Hauptverhandlungstermin mitgebracht. Dieses Gerät wurde in Augenschein
genommen und per Kopierer "fotografiert". Es handelte sich hierbei um ein
handelsübliches Navigationsgerät der Marke N2. Die Betroffene hatte sogar das
Stromanschlusskabel für dieses Gerät mitgebracht, welches mit einem Adapter für den
Zigarettenanzünderanschluß eines Pkw versehen ist. Die Inaugenscheinnahme dieses
Kabels und des N-gerätes zeigt, dass dieses bzw. der Stecker für den Netzbetrieb des
Gerätes mit einer sogenannten "USB"-Steckerverbindung versehen ist. Hinsichtlich der
Ausgestaltung des Steckers und das Aussehen des Navigationsgerätes wird auf die
Fotokopien des Gerätes Blatt 47 – 50 d. A. verwiesen. Die Inaugenscheinnahme des
Radarwarngerätes R ergab, dass dieses mit einem "runden"12-Volt-Anschluß versehen
ist, so dass ein Umstecken des Netzkabels des Navigationsgerätes in das
Radarwarngerät nicht möglich gewesen wäre.
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Hinsichtlich des Aussehens des Radarwarngerätes R und dessen Stromanschlusses
wird auf die Kopien Blatt 63 und 64 d. A. verwiesen.
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Die Betroffene war damit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da weder ein
Betreiben, noch ein betriebsbereites Mitführen von Radarwarngeräten nach § 23 Abs.1
b StVO gegeben war. Zwar kommt es nicht auf den tatsächlichen Betrieb des Gerätes
zur Tatzeit an, vgl. Jagow/Burmann/Heß, StVR 20. Aufl. 2008, § 23 StVO Rn. 22 b.
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Das bloße Anbringen des Gerätes auf dem Armaturenbrett zum Zwecke einer
Sicherstellung einer potenziellen Nutzbarkeit reicht jedoch noch nicht aus, um die
"Betriebsbereitschaft" zu begründen. Hierfür müsste nach Ansicht des Gerichts
zumindest feststellbar eine Herstellung der Stromversorgung während der Fahrt
kurzfristig möglich sein. Derartige Feststellungen waren dem Gericht aber gerade nicht
möglich. Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes
N in einem Urteil vom 23.05.2007 – #####/####– an, wonach ein Verstoß gegen § 23
Abs.1 b StVO dann nicht vorliegt, wenn das Radarwarngerät zwar im Fahrzeug
vorhanden ist, aber während der Fahrt gar nicht in Betrieb genommen werden kann, weil
ein passendes Stromversorgungskabel sich nicht in dem Tatfahrzeug befindet.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO i.V.m. § 46 Abs.1 OWiG.
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