Urteil des AG Lübben vom 14.03.2017

AG Lübben: unbeteiligter dritter, eingriff, körperliche unversehrtheit, beweismittel, formelles gesetz, beweisverwertungsverbot, blutentnahme, persönlichkeitsrecht, ermessen, kennzeichen

1
2
3
4
5
6
7
Gericht:
AG Lübben
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
40 OWi 1911 Js
19757/09 (204/09),
40 OWi 204/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG,
Art 20 Abs 3 GG
Verkehrsordnungswidrigkeit: Beweisverwertungsverbot bei
Geschwindigkeitsmessung durch das Messsystem ViDiStA 2006
Tenor
1. Der Betroffene wird freigesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der
Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Das Gericht kann durch Beschluss gemäß § 72 OWiG entscheiden, da es eine
Durchführung der Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet.
Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Abgabeverfügung einer Entscheidung durch
Beschluss nicht widersprochen. Der Betroffene musste auf die Möglichkeit der
Entscheidung durch Beschluss gemäß § 72 OWiG nicht hingewiesen werden, da er
freigesprochen wird (§ 72 Abs. 1 S. 3 OWiG).
II.
Der Betroffene ist freizusprechen. Die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit ist ihm nicht
nachzuweisen.
Der Betroffene hat sich bislang nicht geständig zum Tatvorwurf eingelassen. Zu einer
Überführung wäre eine Verwertung der Standfotos aus dem Tatvideo notwendig, um mit
Hilfe des ViDistA –Auswertungsverfahrens die tatsächliche Geschwindigkeit des
gemessenen Betroffenenfahrzeugs zu ermitteln.
Bezüglich dieser Beweismittel besteht aber ein Beweisverwertungsverbot, da die
Videoaufzeichnung ohne geeignete Rechtsgrundlage gefertigt wurde
(Beweiserhebungsverbot) und somit einen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht
auf informationelle Selbstbestimmung darstellt (vgl. Beschl. des
Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009, 2 BvR 941/08, abgedruckt in DAR 2009,
577 ff.).
1.
Bei der Verkehrsüberwachung wurde die Verkehrsüberwachungsanlage (Videonach-
fahrsystem) ProVida 2000 Modular der Firma P. Vision Ltd. verwendet. Hierbei handelt es
sich um ein Mess- und Aufzeichnungsverfahren, bei dem Polizeibeamte durch
Nachfahren zunächst verdachtsunabhängig den gesamten voraus- bzw. nachfahrenden
Fahrzeugverkehr filmen, um in einem anschließenden Auswertungsverfahren mittels der
Software ViDistA 2006 Release 6.3.8. Verstöße des von ihnen zuvor im
Nachfahrverfahren ausgewählten Fahrzeugführers auszuwerten. Es ist insoweit durch
Aussagen der Messbeamten gerichtsbekannt, dass die Kamera der
Verkehrsüberwachungsanlage bei Beginn des Einsatzes eingeschaltet wird und sodann
ununterbrochen den Fahrzeugverkehr aufzeichnet.
Ebenso ist, aufgrund der Inaugenscheinnahme zahlreicher Tatvideos im Rahmen der
Beweisaufnahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren, gerichtsbekannt, dass die dem
Gericht als Beweismittel vorgelegten Tatvideos Farbe, Typ und Marke der
aufgezeichneten Kraftfahrzeuge oftmals schwer oder gar nicht erkennen lassen, dies
jedoch zumeist der minderwertigen Qualität der originalen Datenträger bzw. der dem
8
9
10
11
12
13
14
15
jedoch zumeist der minderwertigen Qualität der originalen Datenträger bzw. der dem
Gericht vorgelegten Kopien der Tatvideos geschuldet ist. In den Fällen, in denen die
originalen Datenträger bzw. die Kopien der Tatvideos höherwertig sind, können Farbe,
Typ und Marke der Kraftfahrzeuge uneingeschränkt und vielfach sogar die amtlichen
Kennzeichen der aufgezeichneten Fahrzeuge ( sowohl Betroffenenfahrzeug als auch
Fahrzeuge unbeteiligter Dritter) mühelos erkannt werden.
Daraus folgt, dass durch das verfahrensgegenständliche ProVida-Verfahren Daten,
welche durch Auswertung einen Personenbezug ermöglichen, wie Farbe, Typ und Marke
sowie amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, verdachtsunabhängig in großer Zahl
erfasst werden.
Welche der dabei aufgezeichneten Verstöße tatsächlich geahndet werden, liegt im
Ermessen der Messbeamten, welches erst während oder im Anschluss an den zunächst
verdachtsunabhängig erfolgten Aufzeichnungsvorgang ihr Ermessen ausüben. Ebenso
liegt es im Ermessen der Polizeidienststelle, wie lange die Aufzeichnungen erhalten
bleiben.
2.
Das mit diesem Messverfahren bei der Messung aufgezeichnete Video und das hieraus
gewonnene Beweismaterial zum Nachweis der Geschwindigkeitsüberschreitung bzw. des
Abstandsverstoßes wurde unter Verstoß gegen das Grundrecht des Betroffenen sowie
der unbeteiligten aufgezeichneten Dritten auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2
Abs. 1 GG) gefertigt.
Das Bundesverfassungsgericht führt in der bereits zitierten Entscheidung wie folgt aus:
„ In der vom Beschwerdeführer angefertigten Videoaufzeichnung liegt ein Eingriff
in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in
seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht
umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und
innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher
grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu
bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 (42f.) ). Durch die Aufzeichnung des gewonnenen
Bildmaterials wurden die beobachteten Lebensvorgänge technisch fixiert. Sie konnten
später zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden. Eine
Identifizierung des Fahrzeuges sowie des Fahrers war beabsichtigt und technisch auch
möglich. [...] Dass die Erhebung derartiger Daten einen Eingriff in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung darstellt, entspricht der Rspr. des BVerfG (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 17.2.2009 - 1 BvR 2492/08 -, Umdruck, S. 26; BVerfGE 120, 378
(397 ff); BVerfGK 10, 330 (336 f)).
Der Eingriff in das Grundrecht entfällt nicht dadurch, dass lediglich
Verhaltensweisen im öffentlichen Raum erhoben wurden. Das allgemeine
Persönlichkeitsrecht gewährleistet nicht allein den Schutz der Privat- und Intimsphäre,
sondern trägt in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch den
informationellen Schutzinteressen des Einzelnen, der sich in die Öffentlichkeit begibt,
Rechnung (vgl. BVerfGE 65, 1 (45); 120, 378 (398 f); BVerfGK 10, 330 (336)). Es liegt
auch kein Fall vor, in dem Daten ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst,
dann aber ohne weiteren Erkenntnisgewinn, anonym und spurenlos wieder gelöscht
werden, so dass aus diesem Grund die Eingriffsqualität verneint werden könnte (vgl.
dazu BVerfGE 115, 320 (343); 120, 378 (399)). Die vom Beschwerdeführer angefertigten
Videoaufnahmen wurden gerade in einem Bußgeldverfahren als Beweismittel genutzt.
[...]
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist der Einschränkung im
überwiegenden Allgemeininteresse zugänglich. Diese bedarf jedoch einer gesetzlichen
Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und
verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 65, 1 (43 f), 120, 378 (401 ff); BVerfGK 10, 330 (337)),
Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung
bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden. (vgl. BVerfGE 65, 1 (44 ff);
100, 313 (359 f); BVerfGK 10, 330 (337 f)).“
Das Beweiserhebungsverbot entfällt auch nicht dadurch, dass kein Interesse der
Behörde an dem überwiegenden Teil der mit dem ProVida- Verfahren aufgezeichneten
Daten besteht und die gesamte Aufzeichnung nur zum Nachweis ausgewählter
Ordnungswidrigkeiten verwendet, da gleichwohl ein Eingriff in die informationelle
Selbstbestimmung der durch den Aufzeichnungsvorgang identifizierbaren Betroffenen
und unbeteiligter Dritter vorliegt.
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
Wie bereits erwähnt, führt das Bundesverfassungsgericht hierzu aus:
[...]An der Eingriffsqualität fehlt es lediglich, sofern Daten ungezielt und allein
technikbedingt zunächst miterfasst, aber unmittelbar nach der Erfassung technisch
wieder anonym, spurenlos und ohne Erkenntnisinteresse für die Behörden ausgesondert
werden [...] (vgl. BVerfGE 100, 313, 366; 107, 299, 328).
Dass diese verfassungsrechtlichen Anforderungen im Verfahren gegen die jeweiligen
Betroffenen missachtet werden, liegt auf der Hand, da die betreffenden
Videoaufnahmen gegen die Betroffenen als Beweismittel verwendet werden.
Ob, inwieweit und wann, in Bezug auf unbeteiligte Dritte, diesen verfassungsrechtlichen
Anforderungen im verfahrensgegenständlichen ViDistA- Messverfahren seitens der
Verfolgungsbehörde Genüge getan wird, liegt ausschließlich in deren Ermessen und
dürfte oftmals zufallsabhängig sein.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Gerichts hinsichtlich der Verwendung der
Aufzeichnungen der verfahrensgegenständlichen Messanlage werden auch nicht
dadurch ausgeräumt, dass normalerweise verdachtsunabhängige Aufnahmen von
Personen, auf welchen diese identifizierbar abgebildet sind, nicht gefertigt werden, da ein
Eingriff in die in die informationelle Selbstbestimmung bereits durch die Erfassung der
Kfz-Kennzeichen erfolgen kann. Hierzu führt das Bundesverfassungsgericht in seiner
Entscheidung vom 11. 3. 2008 (1 BvR 2074/05 ) u.a. aus:
[…] Eine automatisierte Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen zwecks
Abgleichs mit dem Fahndungsbestand greift dann, wenn der Abgleich nicht unverzüglich
erfolgt und das Kennzeichen nicht ohne weitere Auswertung sofort und spurenlos
gelöscht wird, in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle
Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) ein […] und […] Im
Hinblick auf die betroffenen Personen greift bereits die zur Speicherung und Auswertung
vorgenommene Kennzeichenerfassung in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung ein, weil durch sie Daten personenbezogen für die Behörden
verfügbar gemacht werden, die eine Basis für mögliche weitere Maßnahmen bilden
können.[…]
Das erkennende Gericht vertritt die Ansicht, dass Bildaufzeichnungen in Messverfahren,
bei denen gleichzeitig mit Beginn des Messverfahrens die Videoaufzeichnung des
gemessenen Fahrzeuges manuell oder automatisch beginnt, ohne dass bereits ein
konkreter Tatverdacht gegen den Fahrer des gemessenen Fahrzeugs bejaht wurde,
ohne ausreichende Ermächtigungsgrundlage gefertigt und damit ein verfassungswidriger
Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind. Gleiches gilt, wenn bei
einem konkreten Tatverdacht gegen einen Fahrzeugführer bei Aufzeichnung von dessen
Fahrzeug beliebig viele andere Fahrzeuge, bei denen kein Verdacht einer
Ordnungswidrigkeit oder Straftat besteht, miterfasst werden.
Denkbare Ermächtigungsgrundlagen in der Strafprozessordnung, die einen Eingriff in das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung rechtfertigen und den Anforderungen an
ein formelles Gesetz, (welches bei Eingriffen in Grundrechte erforderlich ist), genügt, sind
§ 81 b StPO, § 163 b Abs. 1 StPO sowie § 100 h Abs. 1 StPO jeweils in Verbindung mit §
46 OWiG. Diese Normen setzen jedoch immer mindestens das Bestehen eines
Anfangsverdachtes gegen den von der Video- oder Bildaufzeichnung Betroffenen voraus.
Für verdachtsunabhängige Maßnahmen - wie hier - ist aber weder nach Bundesrecht
noch nach brandenburgischem Landesrecht eine geeignete Ermächtigungsgrundlage
ersichtlich.
Auch § 33 des Brandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG) rechtfertigt den Eingriff
nicht. Dieser regelt lediglich die Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen
unter bestimmten engen Voraussetzungen (§ 33 Abs. 1 Nr. 1- 3 BbgPolG), die hier nicht
vorliegen, da die Bildaufzeichnung weder zur Abwehr einen gegenwärtigen Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit einer Person erfolgen, noch Straftaten von erheblicher
Bedeutung vorliegen (vielmehr liegen überhaupt keine Straftaten, sondern lediglich
Ordnungswidrigkeiten vor).
Auch § 33 c des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG) rechtfertigt die
Maßnahme nicht. Dieser gestattet zwar ausdrücklich eine optisch- elektronische
Beobachtung öffentlicher Räume (Videoüberwachung). Eine Speicherung des
Videomaterials (Videoaufzeichnung) darf jedoch nur erfolgen, wenn die Tatsache der
27
28
29
30
31
32
33
34
Videomaterials (Videoaufzeichnung) darf jedoch nur erfolgen, wenn die Tatsache der
Aufzeichnung den Betroffenen durch geeignete Maßnahmen erkennbar gemacht ist.
Hieran fehlt es jedoch gerade.
3.
Aus dem Beweiserhebungsverbot folgt im konkreten Fall ein Beweisverwertungsverbot.
Dabei verkennt das Gericht nicht, dass ein allgemein geltenden Grundsatz, jeder
Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ziehe auch ein Verwertungsverbot nach
sich, dem Strafverfahrensrecht nach gefestigter höchst richterlicher Rechtsprechung
(vgl. nur BGHSt 44, 243 (249); NStZ 2007, 601, (602)) fremd ist. Ein
Beweisverwertungsverbot setzt eine schwerwiegende Rechtsverletzung, die durch das
besondere Gewicht der jeweiligen Verletzungshandlung bei grober Verkennung der
Rechtslage geprägt ist, voraus.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 11.08.2009 die Möglichkeit
eines Beweisverwertungsverbots für Beweismittel der vorliegenden Art ausdrücklich
erwähnt, hierüber jedoch nicht abschließend entschieden. Ob ein
Beweisverwertungsverbot vorliegt, ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls,
insbesondere nach der Art und dem Gewicht des Verfahrensverstoßes sowie der
Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter unter Abwägung der wider
streitenden Interessen zu entscheiden (vgl. BVerfG NJW 2007, 1345 f.).
Insoweit schließt sich das Gericht der Auffassung des Amtsgerichts Grimma in seiner
Entscheidung vom 22.10.2009 (Aktenzeichen: 3 OWi 151 Js 33023/09) an. Das
Amtsgericht Grimma führt hierzu aus:
„Hierbei ist zu beachten, dass die Polizei- und Ordnungsbehörden
flächendeckend und nicht nur in Einzelfällen in einer hohe Anzahl an Fällen mit
sogenannten standardisierten Mess- und Auswerteverfahren in das Persönlichkeitsrecht
der Täter ohne gesetzliche Grundlage eingreifen, obwohl ein gravierender
Verfahrensverstoß vorliegt. Eine eigene Erlaubnisnorm zur personenbezogenen
Datenerhebung im Zusammenhang mit der Kontrolle von
Geschwindigkeitsbeschränkungen und der Ahndung von
Geschwindigkeitsüberschreitungen liegt jedoch nicht vor. Wie im vorliegenden Fall
kommt es zunehmend zur Anwendung von verdeckten Ermittlungen und
Datenerhebungen unter Anwendung von beweglichen Messeinrichtungen, die schwer von
den Betroffenen, aber auch von den Gerichten nachvollziehbar und überprüfbar sind,
weshalb es immer häufiger der Hinzuziehung [...] von Sachverständigen bei der
Entscheidungsfindung bedarf. Bei dem Handeln der Polizei und Ordnungsbehörden unter
Einsatz verdeckter Datenerhebung steht nicht die Gefahrenabwehr im Mittelpunkt,
sondern der repressive Charakter zur Dokumentation und Ahndung des
Verkehrsverstoßes.
Demgegenüber ist die Bedeutung des Einzelfalles gering. Bei den überwiegenden
Vorwürfen der Geschwindigkeitsüberschreitungen [...] geht es lediglich um die
Verletzung von Ordnungsvorschriften, ohne jegliche Gefährdung oder Behinderung
anderer Verkehrsteilnehmer. Auch deshalb bedarf es einer klaren gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage (so auch AG Lünen, 16 Owi 225 Js 1519/09-447/09, Beschluss
vom 14.10.2009).
Hierbei ist auch die Rechtsprechung des BVerfG und einer Vielzahl von
Oberlandesgerichten (u.a. OLG Dresden, Az.: 1 Ss 90/09) zur Frage des
Richtervorbehaltes bei der Blutentnahme zur BAK- Feststellung zu beachten. Wenn aus
einem Verstoß gegen den Richtervorbehalt ein (zwingendes) Beweisverwertungsverbot
folgt, muss dieses erst Recht bei einer Grundrechtsverletzung aufgrund einer fehlenden
Gesetzesgrundlage gelten.
Wie das AG Schweinfurt [Entscheidung vom 31.08.2009] richtig ausführt, ist
festzustellen, dass, anders als im Fall des mit der Blutentnahme notwendigen,
kurzfristigen, nach allgemeiner Lebenserfahrung geringfügigen Eingriffs in die körperliche
Unversehrtheit, die Lichtbildaufzeichnungen einen erheblichen Eingriff in eine
grundrechtsgeschützte Position darstellen. Dieses auch deshalb, da die unzulässig
angeordnete Blutentnahme immer noch auf einer gesetzlichen Eingriffsregelung,
nämlich § 81 a StPO beruht, wohingegen die Lichtbilder keiner ausreichen gesetzlichen
Eingriffsregelung zuführbar sind. Nach den Ausführungen des BVerfG stellt die
Aufzeichnung von Bildmaterial einen Eingriff von erheblicher Bedeutung in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Die konkrete Intensität kann zwar durch das Anlass
gebende eigene Verhalten des von der Maßnahme Betroffenen reduziert werden, wird
35
36
37
38
39
40
gebende eigene Verhalten des von der Maßnahme Betroffenen reduziert werden, wird
aber andererseits durch die Möglichkeit, das gewonnene Bildmaterial in vielfältiger Weise
auszuwerten, und durch die vergleichsweise „Heimlichkeit„ wieder erschwert.
Das Gericht hat somit auf der Eingriffsseite von einem schwerwiegenderen,
massiveren Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Position als in Fällen der
Blutentnahme auszugehen.
Im Rahmen der erforderlichen Gegenüberstellung zur Schwere des Eingriffs
stellen die durch § 4 Abs. 1, 3 StVO geschützten Rechtsgüter, hier die Sicherheit des
Straßenverkehrs für die Allgemeinheit ihrerseits hochrangige Interessen dar. Die in den
Blutentnahme-Fällen durch §§ 315 c und 316 StGB herangezogene strafbewehrte
Verhaltensweise einer alkoholisierten und relativ oder absolut fahruntüchtigen Teilnahme
am Straßenverkehr kann zur Überzeugung des Gerichts nur bedingt mit der
Gefährlichkeit einer zu hohen Geschwindigkeit vergleichbar gegenübergestellt werden.
Jedenfalls aber scheint bei einer hypothetischen Gegenüberstellung der konkreten
Gefährdung durch einen mehr oder weniger alkoholisierten Verkehrsteilnehmer
einerseits und einem „Raser„ andererseits das Gefährdungspotential des Straftäters
nach §§ 315 c, 316 StGB aufgrund der Unbeherrschbarkeit und hohen Streubreite des
fahrerischen Unvermögens bedeutend höher als die punktuelle Gefährdung langsamerer
Fahrzeuge.
Bei der somit notwendigen Gegenüberstellung der Eingriffsschwere der
unzulässigen Beweiserhebung einerseits [und] des durch sie verfolgten Schutzes
hochrangiger Rechtsgüter durch Überwachung der Einhaltung nicht unbedeutender mit
Sanktionen bewehrter Verhaltensvorschriften andererseits ist, unter Berücksichtigung
der obergerichtlichen Entscheidung zu anderen Beweiserhebungs- und -
verwertungsverboten, ein ausreichendes Missverhältnis gegeben, welches ein
Beweisverwertungsverbot rechtfertigt [...].“
Dem folgt das erkennende Gericht, zumal das verfassungswidrig gewonnene
Beweismittel vorliegend das entscheidende Beweismittel zur Überführung des
Betroffenen darstellt.
Demnach dürfen Beweismittel, die wie hier unter Verstoß gegen das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung gewonnen wurden, nicht zum Nachteil des
Betroffenen verwertet werden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum