Urteil des AG Lörrach vom 08.06.2005

AG Lörrach: umkehr der beweislast, kollision, fahrbahn, geschwindigkeit, fahrspur, reparaturkosten, quote, kennzeichen, sicherheitsleistung, vollstreckung

AG Lörrach Urteil vom 8.6.2005, 2 C 305/05
Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Auffahren auf ein ins Schleudern geratenes Fahrzeug
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.248,32 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit 25.11.2004 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagten als Gesamtschuldner je zur Hälfte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die
Vollstreckung durch die Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung von jeweils 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden,
wenn die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in der selben Höhe leisten.
Streitwert: 2.496,68 Euro.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall mit dem Drittbeklagten vom 25.09.2004 auf der Bundesstraße 316. Die
Beklagten wenden überwiegendes Mitverschulden des Klägers ein.
2
Am 25.09.2004 kurz nach 18:00 Uhr befuhr der Drittbeklagte mit dem Pkw des Erstbeklagten, versichert bei der Zweitbeklagten, einem Pkw
Renault, amtliches Kennzeichen: die Bundesstraße 316 von Lörrach in Richtung Rheinfelden. Unbestritten geblieben hielt er eine
Geschwindigkeit von 70-80 Km/h. Ihm folgte der Kläger mit seinem Pkw Ford, amtliches Kennzeichen: nach, wobei die Parteien darüber streiten,
ob der Kläger dicht auf das Beklagtenfahrzeug aufgefahren war, oder aber wie von ihm behauptet, den üblichen Sicherheitsabstand von rund 30
- 40 Metern einhielt. In der Linkskurve, die zugleich aus Fahrtrichtung der Parteien gesehen das Ende der dreispurigen Fahrbahn bedeutete, kam
der Drittbeklagte ins Schleudern. Sein Fahrzeug drehte sich entgegen den Uhrzeigersinn um die eigene Achse, wobei die Parteien darüber
streiten, in welchem Ausmaß.
3
Der Kläger behauptet zunächst,
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er habe den Schleudervorgang des vor ihm fahrenden Fahrzeuges erkannt und - da er keine Vorstellung davon gehabt habe, was die Ursache
für den Schleudervorgang gewesen sei -, habe er nicht abgebremst, um nicht das Schicksal des vor ihm fahrenden Erstbeklagten zu erleiden,
sondern versucht, auszuweichen, indem er links am Pkw des Erstbeklagten vorbeifahren wollte. Gegenverkehr sei nicht vorhanden gewesen. In
diesem Moment sei das Beklagtenfahrzeug auf die linke Fahrbahn geschleudert und sei dort mit dem klägerischen Fahrzeug kollidiert. Gegen
beide Beteiligten sei ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden, wobei nur dasjenige gegen den Drittbeklagten mit einer Verurteilung geendet
habe, dasjenige gegen den Kläger aber eingestellt worden sei. Dem Kläger sei folgender Schaden entstanden:
5
a) Gutachterkosten gemäß beigefügter Rechnung
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Ingenieurbüro vom 29.09.2004 - 284,20 Euro
7
b) Reparaturkosten gemäß beigefügter Rechnung
8
Autohaus vom 02.10.2004 - 2.704,30 Euro
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c) erstattungsfähige Mietwagenkosten gemäß Rechnung
10 der Firma vom 04.10.2004 - 731,50 Euro
11 d) Auslagenpauschale - 25,00 Euro
12 Gesamtschaden: - 3.745,00 Euro
13 Hierauf habe die Zweitbeklagte 1/3, nämlich 1.248,32 Euro bezahlt. Die verbleibende Differenz sei Gegenstand der Klage. Die nur teilweise
Regulierung durch die Zweitbeklagte sei mit angeblich mangelndem Sicherheitsabstand sowie Unaufmerksamkeit begründet worden, in deren
Folge der Kläger auf das vor ihm ins Schleudern geratene Fahrzeug aufgefahren sei, was seine überwiegende Haftung begründe. Dies sei aber
nicht zutreffend. Das Fahrzeug des Erstbeklagten habe durch den Schleudervorgang einen erheblichen Geschwindigkeitsverlust erlitten,
weshalb sich der ursprünglich ausreichende Sicherheitsabstand verringert habe. Unaufmerksam sei der Kläger nicht gewesen. Er habe vielmehr
sofort reagiert und sei nach links ausgewichen. Ein Ausweichen nach rechts sei nicht möglich gewesen, da sich ausgangs der Kurve eine
Leitplanke befinde. Schlussendlich sei nicht der Kläger auf das schleudernde Fahrzeug des Erstbeklagten aufgefahren, sondern das Fahrzeug
des Erstbeklagten gegen den vorderen rechten Kotflügel des klägerischen Fahrzeugs geschleudert. Die Beklagte befinde sich spätestens seit
25.11.2004 in Verzug.
14 Der Kläger, der zunächst nur die beiden Erstbeklagten verklagt hatte, sodann die Klage auf den Drittbeklagten als Fahrer des unfallgegnerischen
Fahrzeugs erweitert hatte (Bl. 91 d. A.), beantragt zuletzt,
15 die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.496,68 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der deutschen Bundesbank seit 25.11.2004 zu bezahlen.
16 Die Beklagten beantragen,
17 die Klage abzuweisen.
18 Die Beklagten tragen vor,
19 der Kläger sei straßenverkehrsrechtlich dazu verpflichtet gewesen, mit seinem Fahrzeug auf Sicht zu fahren und Geschwindigkeit und Abstand
zum vorausfahrenden Fahrzeug stets so einzurichten, dass er auch bei unvorhergesehenen Situationen rechtzeitig bremsen könne. Auf das
schleudernde Fahrzeug vor ihm hätte er durch ein Bremsmanöver reagieren können und müssen. Wenn der Kläger demgegenüber sein
Fahrzeug ohne zu bremsen an dem vorausfahrenden schleudernden Fahrzeug vorbeifahren möchte, sei dies ein nach § 5 StVO unzulässiger
Überholvorgang. Die Schuld für das Schadensgeschehen treffe damit den Kläger. Selbst unterstellt, der Unfall habe sich wie klägerseits
vorgetragen so ereignet, sei daher die Klage abzuweisen.
20 Im übrigen sei die Sachverhaltsdarstellung falsch. Der Drittbeklagte als Fahrer habe feststellen können, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug viel
zu dicht aufgefahren sei. Er habe sich regelrecht bedrängt gefühlt. In Folge dieser durch den Kläger verursachten Stresssituation habe er sein
Fahrzeug in der beschriebenen Linkskurve über die Mittellinie gelenkt. Als er dies bemerkt habe, habe er versucht gegenzusteuern, habe
übersteuert und damit den Kleinwagen ins Schleudern gebracht. Die Drehbewegung um beinahe 360 Grad sei abgeschlossen gewesen und der
Drittbeklagte habe sein Fahrzeug zum Stehen gebracht gehabt, als das klägerische Fahrzeug mit dem Beklagtenfahrzeug mit seiner vorderen
Beifahrerseite auf Höhe des Kotflügels mit der Fahrertür des Beklagtenfahrzeugs kollidiert sei. Damit sei klar, dass der Kläger den Drittbeklagten
bedrängt und dessen ungeschicktes Fahrmanöver mitverursacht, er jedenfalls einen nach vorne zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten
gehabt habe. In technischer Hinsicht sei klar, dass der Schleudervorgang mehr Zeit in Anspruch nehme als eine stabile Bremsung. Der Kläger
hätte also ausreichend Zeit gehabt, um auf den Vorfall zu reagieren und sein Fahrzeug vor der Kollision zum Halten zu bringen. Dieser haftet
daher zu 2/3.
21 Die Beklagten, die die Schadenspositionen Reparaturkosten und Gutachter, sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 Euro für
unstreitig gestellt haben, haben hinsichtlich der Mietwagenkosten behauptet, dass die Autovermietung gerichtsbekannt ein gespaltenes
Tarifsystem betreibe, wobei der Normaltarif bei rund 30 % des Unfallersatztarifes liege. Die Beweislast für die Erforderlichkeit des
Unfallersatztarifes läge beim Geschädigten. Sein Ersatzanspruch beschränke sich daher auf die Erstattung des Normaltarifs, der beim hier
angemieteten Ford Mondeo erfahrungsgemäß bei rund 250,00 Euro brutto liege. Die Position Mietwagenkosten sei daher mit der
außergerichtlich auf diese Position geleisteten Zahlung erledigt.
22 Der Kläger hat hierauf in repliziert,
23 er sei nicht dicht aufgefahren. Als das Beklagtenfahrzeug in der Linkskurve am Ende der leichten Gefällstrecke ins Schleudern gekommen sei,
habe er seinen Pkw abgebremst. Das Beklagtenfahrzeug habe entgegen dem Uhrzeigersinn geschleudert und sei nach eineinhalb
Umdrehungen in Schrägstellung auf der Gegenfahrbahn zum Stehen gekommen. Als der Kläger dies gesehen habe, habe er geradeaus weiter
fahren wollen, um die Gefahrenstelle hinter sich zu bringen. Er sei von der Bremse gegangen, als plötzlich das Beklagtenfahrzeug, einen
Halbkreis beschreibend rückwärts wieder auf die ursprüngliche Fahrbahn gefahren sei. Er habe nunmehr versucht, nach links auszuweichen und
zu bremsen, die Kollision sei nicht mehr vermeidbar gewesen.
24 Hinsichtlich der Mietwagenkosten sei zu berücksichtigen, dass vom Kläger die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten von 789,00 Euro seitens
der Zweitbeklagten außergerichtlich mit 731,50 Euro als berechtigt anerkannt worden seien und insoweit außerhalb der Quote kein Streit
bestehe. Unabhängig davon biete gerade der vorliegende Fall gerade Anlass dafür, seitens des Autovermieters einen so genannten
Unfallersatztarif anzuwenden. Der Autovermieter habe vorliegend nämlich die Vorfinanzierung des Unfallschadens vorgenommen und trage das
Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen möglicherweise falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden.
25 Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Verhandlungsprotokoll vom
19.04.2005 verwiesen.
26 Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen und sowie durch die Einholung eines
mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens. Das Gericht hat im übrigen die Bußgeldakten der Stadt Rheinfelden und beigezogen und zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörungen und der Beweisaufnahme wird auf das
Verhandlungsprotokoll vom 19.04.2005 (Bl. 151 ff.d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
27 Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
28 I. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des zuerkannten Betrages gemäß §§ 7 Abs.
1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz. Die Haftung des Drittbeklagten ist nicht gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 StVG ausgeschlossen.
29 1. Der Unfall wurde maßgeblich vom Drittbeklagten als Fahrzeugführer verschuldet. Zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) steht fest, dass
der Drittbeklagte infolge einer Lenkbewegung übersteuert und damit den Schleudervorgang ausgelöst hat. Dies war nicht nur wie die Beklagten
selbst einräumen (vgl. Bl. 37 d. A.) ein ungeschicktes Fahrmanöver, sondern ein jedenfalls fahrlässig schuldhaftes. Der Drittbeklagte selbst hat in
seiner Anhörung eingeräumt (vgl. Bl. 153 d. A.) dass er zunächst über die Mittellinie gekommen war und beim Versuch, wieder auf seine
Fahrbahn zu steuern - zunächst nach rechts, dann wieder nach links - es zu dem „Ausbrechen und Schleudern“ gekommen war. Unabhängig
davon, dass das eigentliche Schleudern bereits durch den vorangegangenen Fahrfehler entstanden war, bleibt insoweit jedenfalls festzuhalten,
was der Sachverständige auch ausgeführt hat (Bl. 161 d. A.), dass die beklagtenseits angegebene Geschwindigkeit von 70-80 Km/h den
Fahrvorgang nicht erkläre, da die Kurvengrenzgeschwindigkeit auch bei Nässe sicher an der Unfallstelle größer als 100 Km/h sei. Insofern
spricht bereits ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Drittbeklagte schuldhaft den Schleudervorgang ausgelöst hat (vgl. nur OLG Nürnberg SP
2002, 407 f.). Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der Unfall für ihn jedenfalls vermeidbar gewesen wäre, wenn er als Fahranfänger seine
Geschwindigkeit auf der regennassen Fahrbahn unter die von ihm behaupteten 70-80 Km/h reduziert gehabt hätte (vgl. Bl. 159 d. A.). Dies wäre
auch im Hinblick auf den Umstand, dass er erst kurze Zeit (nach eigenen Angaben im Mai 2004, vgl. Bl. 153 d. A.) die Fahrerlaubnis hatte,
geboten gewesen, so dass zunächst von einem Verstoß gegen das Gebot aus § 3 Abs. 1 S. 1 und 2 StVO auszugehen ist.
30 Demgegenüber ist nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass der Kläger selbst durch sein dem Unfall vorangegangenes
Fahrverhalten den Fahrfehler des Beklagten erst ausgelöst hätte. Insbesondere ein zu dichtes Auffahren ist in diesem Zusammenhang nicht
nachgewiesen: Die Aussage des Zeugen (vgl. Bl. 163 d. A.), Beifahrer des Drittbeklagten, ist nicht hilfreich. Er hat sich offensichtlich die
Einschätzung des Drittbeklagten, das nachfolgende Fahrzeug fahre zu dich auf, zu eigen gemacht. Auf Nachfrage hat er erklärt, der Drittbeklagte
habe ihm dies gesagt. Abgesehen davon, dass er die Angaben des Drittbeklagten (Bl. 153 d. A.) bereits dadurch relativiert hat, als er erklärt hat,
die Lichter seien nicht ganz dicht, sondern es sei schon ein, wenn er auch glaube zu geringer, Abstand vorhanden gewesen (vgl. Bl. 163 d. A.),
vermag das Gericht sich nicht davon zu überzeugen, dass er diese Wahrnehmung tatsächlich so gemacht hat. Die Angabe, er habe dies
gesehen, ohne sich „etwa insoweit in Richtung auf den Fahrer zu bewegen, dass dieser irgendwie irritiert worden wäre“ (Bl. 163 d. A.), kann das
Gericht nicht nachvollziehen. Da der mittlere Rückspiegel regelmäßig auf den Fahrer ausgerichtet ist und sein muss, ist die Angabe des Zeugen
so nicht stimmig. Der Beweis für ein zu dichtes Auffahren des Klägers ist damit nicht geführt. Dies zumal der Zeuge (Bl. 167 d. A.) bekundet hat -
und dabei sein Schätzvermögen jedenfalls im Gerichtssaal zutreffend gewesen war - es seien etwa 30 Meter Abstand zum Beklagtenfahrzeug
gewesen. Dabei verkennt das Gericht nicht die Nähe des jugendlichen Zeugen zum Kläger, seinem Vater. Ein entsprechendes Näheverhältnis ist
aber auch beim Zeugen gegeben. Wie sich gerade im vorliegenden Fall - etwa auch an der Einlassung des Klägers (Bl. 155 d.A.) - erweist, ist die
Einschätzung von Abständen im Straßenverkehr außerordentlich schwierig und die Einschätzung eines bedrängenden Auffahrens sehr subjektiv.
31 Im Ergebnis ist der Beweis für eine den Drittbeklagten nötigende Fahrweise des Klägers nicht geführt und dieser vom Vorwurf eines Verstoßes
gegen § 3 Abs. 1 S. 2 StVO daher nicht entlastet.
32 2. Der Kläger seinerseits kann sich nicht darauf berufen, der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen. Zur Überzeugung des Gerichts (§ 286
ZPO) steht vielmehr fest, dass der Unfall für den Kläger - davon ausgehend, dass er die behaupteten Abstände, nämlich den halben
Tachoabstand, jeweils eingehalten hat, unproblematisch vermeidbar gewesen wäre, hätte er sich für eine stabile Bremsung statt des
Ausweichmanövers entschieden. Der Sachverständige hat hier dargelegt, es wäre ihm vorliegend - ausgehend von den klägerseits behaupteten
Abständen und Geschwindigkeiten - sogar noch eine Betriebsbremsung, also eine solche ohne Spurenzeichnung und quietschende Reifen -
möglich gewesen (Bl. 159, 161 d. A.): hätte der Kläger die Betriebsbremsung eingeleitet und wäre dabei geblieben, so hätte er hinter dem
schleudernden Kfz des Drittbeklagten anhalten können und angesichts der unklaren Verkehrslage auch müssen.
33 Dass demgegenüber - wie der Kläger in seinen wechselnden Versionen behauptet hat - für ihn das Fahrgeschehen deshalb unvermeidbar
gewesen sei, weil der Drittbeklagte, nachdem er angehalten gehabt habe, sich mit seinem Fahrzeug plötzlich rückwärts (so Bl. 91 d.A.) bzw.
nachdem zuerst rückwärts und dann nach vorne in seine Fahrspur gefahren sei (Bl. 157 d.A.), ist für das Gericht weder glaubhaft noch in
Ansätzen nachgewiesen. Der Drittbeklagte sowie der insoweit glaubhafte Zeuge haben ausgeschlossen, dass das Fahrzeug bewusst
zurückgefahren worden sei; weder der Kläger selbst noch der Zeuge haben im übrigen hierzu sagen können, ob der Drittbeklagte rückwärts g e f
a h r e n sei; der Zeuge hat erklärt, er hätte keine Rückfahrleuchten gesehen (Bl. 165 d.A.).
34 Der Kläger sowie der Zeuge haben insoweit im übrigen widersprüchliche Angaben gemacht. Der Kläger hat erklärt, der Beklagte sei „sozusagen
wieder angefahren“ (Bl. 155) und „nach vorne“ gefahren (Bl. 157 d.A.) während der Zeuge ausgesagt hat, das Fahrzeug sei „zurückgekommen“
(vgl. Bl. 167 d. A.). Insoweit unterscheiden sich die Skizzen des Zeugen sowie die des Klägers selbst im übrigen auch zum Ort, wo der
Schleudervorgang stattgefunden haben soll, ganz erheblich (vgl. Bl. 173, 175 d. A.). Der Sachverständige hat im übrigen nachvollziehbar und für
das Gericht überzeugend erklärt, aus technischer Sicht sei ein Zurückrollen des Beklagten-Pkws infolge des Schleudervorganges, also ohne ein
bewusstes Rückwärtsfahren aus technischer Sicht nicht möglich (Bl. 167 d. A.). Damit aber steht kein Sachverhalt fest, der die Kollision des
Klägers mit dem Beklagtenfahrzeug für den Kläger als unvermeidbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG beurteilen ließe.
35 3. Bei einer Abwägung der Verursachungs- und Haftungsanteile nach § 17 StVG erscheint es angemessen, eine Schadensteilung dergestalt
vorzunehmen, dass der Kläger zu 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3 haften. Insoweit ist die Betriebsgefahr eines schleudernden
bzw. in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kollision geschleudert habenden Fahrzeugs in jedem Fall höher zu gewichten (vgl. auch OLG
Hamm NJWE-VHR 1998, 108). Dabei kann nach Überzeugung des Gerichts auch nicht von einer deutlichen Zäsur zwischen dem
Schleudervorgang und der anschließenden Kollision ausgegangen werden, so dass dieser unmittelbare Zusammenhang aufgehoben und damit
die - auch vom Sachverständigen als technisch nachvollziehbar bezeichnete (vgl. Bl. 159 d.A.) - Ausweichbewegung des Klägers als
unzulässiges „Überholmanöver“ zu qualifizieren wäre. Zwar hat auch der Kläger angegeben, dass Fahrzeug des Drittbeklagten sei zum Stehen
gekommen gewesen. Er hat aber in diesem Zusammenhang erklärt, dass Fahrzeug habe sich - wie auch immer - in seine beabsichtigte Fahrspur
bewegt, wobei er nicht sagen könne, ob dies noch zum Schleudervorgang gehört habe (Bl. 155, 157 d.A.). Gleiches hat - wenngleich mit
umgekehrten Vorzeichen - der Sohn des Klägers bezeugt (Bl. 165 d.A.), der auch von einem „Schwung“ insoweit ausging (Bl. 165 d.A.). Dies -
zumal angesichts der bekannten Schwierigkeit der Unfallbeteiligten im Nachhinein den Ablauf der sich in wenigen Sekunden abspielenden
Ereignisse korrekt wiederzugeben - lässt für das Gericht den Schluss nicht zu, dass Beklagtenfahrzeug sei bereits mit deutlich zeitlicher Zäsur
sicher in der eigenen Fahrspur zum Stehen gekommen gewesen.
36 4. Soweit die Beklagten die eingestellte Mietwagenkosten als zu hoch monieren, ohne insoweit ein Beweisangebot für den anzusetzenden
Normaltarif zu machen, haben sie sich im Ergebnis an ihrer eigenen Abrechnung vom 22.11.2004 (vgl. Bl. 19 d. A.) festhalten zu lassen, worauf
der Kläger auch hingewiesen hatte (Bl.93 d.A.). Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass dies bereits das zweite Abrechnungsschreiben in
Bezug auf die Mietwagenkosten war und die Mietwagenkosten, die zunächst nur in Höhe von 674,00 Euro anerkannt worden waren (Bl. 17 d. A.),
sodann in Höhe von 731,50 Euro anerkannt und der Regulierungssumme zugrunde gelegt wurden. Insoweit ist im Rahmen der
Regulierungszusage - wenn auch eingeschränkt durch die Haftungsquote - insoweit von einem formlosen Anerkenntnis im Rahmen der
Regulierungszusage auszugehen, was zu einer Umkehr der Beweislast zu führen vermag (vgl. insoweit nur Palandt-Sprau, 64. Aufl. § 81, 781
Rdnr. 6 m.w.N.). Ob vorliegend nach der neueren BGH-Rechtsprechung die volle Erstattung der Mietwagenrechnung verlangt werden könnte
(vgl. hierzu Urteil vom 31.05.2005, Az.: 2 c 2309/04), bedarf hier keiner Entscheidung, nachdem es bereits an jeglichem Beweisangebot dafür
fehlt, dass die abgerechneten Kosten nicht die erforderlichen im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB waren. Schon die Behauptung, es sei
„gerichtsbekannt“, dass die Mietwagenfirma ein gespaltenes Tarifsystem habe, ist unzutreffend; eine offenkundige Tatsache im Sinne des § 291
ZPO liegt nicht vor; Urteile oder Vorgänge, aus denen sich eine solche Gerichtskenntnis begründen könnte sind weder in Bezug genommen noch
vorgelegt, insbesondere hinsichtlich der weitergehenden Behauptung, der Normaltarif liege bei 30%. Es ist daher von dem auch der Klage
zugrunde gelegten Betrag von 731,50 Euro auszugehen. Gleiches gilt für die zugestandene Kostenpauschale von 25 Euro (Bl. 17 d.A.), ohne
dass es einer Entscheidung bedürfte, ob das erkennende Gericht an der im hiesigen Bezirk (noch) nach § 287 ZPO mit 20 Euro angesetzten
Kostenpauschalenhöhe festhält.
37 Nach der entsprechenden Quote der Haftungsanteile hat die Beklagte daher noch 1.248,32 Euro zu erstatten.
38 5. Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe schulden die Beklagten gemäß §§ 280, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB ab dem 25.11.2004.
39 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 709, 708 Nr.11, 711 ZPO.