Urteil des AG Leverkusen vom 26.02.2002

AG Leverkusen: jugendamt, trennung, scheidung, form, beratungspflicht, unterhalt, offenkundig, beistandschaft, datum, vollstreckung

Amtsgericht Leverkusen, 16 UR II 254/01
Datum:
26.02.2002
Gericht:
Amtsgericht Leverkusen
Spruchkörper:
Abteilung 16
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 UR II 254/01
Tenor:
Die als Beschwerde geltende Erinnerung der Bevollmächtigten vom
17.09.2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leverkusen vom
26.08.2001 wird zurückgewiesen.
GRÜNDE
1
Die Antragstellerin beantragt Beratungshilfe zur Durchsetzung von Ansprüchen auf
Kindesunterhalt. Die zuständige Rechtspflegerin hat diesen Antrag mit dem Hinweis
zurückgewiesen, die Antragstellerin hätte sich zunächst beim Jugendamt beraten lasse
können. Erst nach erfolgloser Beratung beim Jugendamt sei der Weg zur Beratungshilfe
und anwaltlicher Inanspruchnahme eröffnet.
2
Dagegen wendet sich die Erinnerung vom 17.09.2001.
3
Dieses Rechtsmittel ist in der Sache nicht begründet. Beratungshilfe ist offenkundig
subsidiäre staatliche Hilfe. Sie kann deshalb nur bewilligt werden, wenn ein einfacherer
und kostengünstigerer Weg erfolglos beschritten worden ist, um ein angestrebtes
Rechtsschutzziel zu erreichen. Ein solcher Weg existiert im Rahmen der Durchsetzung
von Kindesunterhalt in mehrfacher Weise. Jeder Unterhaltsberechtigte kann sich an das
für ihn zuständige Jugendamt wenden und dort nach § 1712 Ziffer 2 BGB die
Einrichtung einer Beistandschaft beantragen. Mit dieser rechtlichen Möglichkeit kann
dann künftiger und aufgelaufener Unterhalt eines Kindes aus den §§ 1601 ff. vom
zuständigen Jugendamt geltend gemacht werden, und zwar gerichtlich,
außergerichtlich, durch vorgerichtliche Verhandlung, im Prozeß, sowie in der
Vollstreckung. Daneben kann sich jeder Unterhaltsberechtigte beim Jugendamt gemäß
§ 18 KJHG Beratung zu Grundlagen und Höhe eines Unterhaltsanspruchs, ebenso wie
zur Anspruchsdurchsetzung einholen. Darüber hinaus statuiert § 17 KJHG eine
allgemeine Beratungspflicht des Jugendamtes in allen Fragen von Trennung und
Scheidung. Die Annahme, dass auch nur einer dieser Wege, etwa wegen
Personalmangels im öffentlichen Dienst verschlossen wäre, verbietet sich. Alle drei
angesprochenen rechtlichen Möglichkeiten sind Pflichtaufgaben. Ausgehend von
diesen Grundsätzen kommt Beratungshilfe für Unterhaltsansprüche von Kindern nur in
Frage, wenn einer der oben angesprochenen Wege vergeblich versucht worden ist.
Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Es ist nur allgemein
angetippt, man sei beim Jugendamt gewesen. Das ist in dieser Form nicht substantiiert.
4
Es hätte im einzelnen ausgeführt werden müssen, wann und wo sowie mit wem bei
welchem Jugendamt Kontakt gehalten worden ist, und zu welchem Ergebnis dies genau
geführt hat.