Urteil des AG Leverkusen vom 22.03.2002

AG Leverkusen: versicherung, neuwert, unternehmen, wiedergabe, abrechnung, form, datum, berechtigung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Amtsgericht Leverkusen, 24 C 584/01
22.03.2002
Amtsgericht Leverkusen
Zivilabteilung
Urteil
24 C 584/01
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand gem. § 313 a ZPO.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch in Form der Erstattung der ihr
entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht zu.
Zutreffend gehen die Parteien davon aus, dass die Erstattungs-
fähigkeit von Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen dann nicht gegeben ist, wenn sich die
Sach- und Rechtslage einfach gestaltet, die Beiziehung eines Rechtsanwaltes somit
offensichtlich entbehrlich ist.
Selbst wenn man dem Vorbringen der Kläger folgt, so ist unstreitig, dass der Anspruch dem
Grunde nach bereits vor Geltendmachung der Ansprüche durch die Klägerin seitens der
Versicherung des Beklagten anerkannt worden war. Demzufolge hätte auch ohne die
Einschaltung eines Rechtsanwaltes die Schadensaufstellung hinsichtlich der Position von
2060,82 DM durch einfache Abrechnung der Versicherung übersandt werden können. Die
Klägerin beruft sich nämlich insoweit nur auf den Umstand, dass zusätzlich noch
Vorhaltekosten geltend gemacht werden sollten, deren Berechtigung vielfach in Zweifel
gestellt würden. Damit räumt die Klägerin ein, dass der Schaden im übrigen im
vorliegenden Fall vollständig unproblematisch hätte auch ohne Einschaltung eines
Rechtsanwaltes abgewickelt werden können.
Damit bleibt allein die Frage, ob Rechtsanwaltskosten für einen Gegenstandswert von
381,58 DM hätten geltend gemacht werden können, nämlich in Höhe der Vorhaltekosten.
Aber auch dies ist im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Dem Schreiben des
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Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 23.10.2001 ist zu entnehmen, dass insoweit sich
der Prozeßbevollmächtigte ausschließlich auf die Wiedergabe eines schlichten
Zahlenwerkes beschränkt, aus welchem sich der Neuwert des Busses ergibt.
Anschließend wird ausschließlich unter Verwendung der einschlägigen Tabelle von
Danner/Echtler der Betrag von 381,58 DM pro Tag errechnet. Es fehlt in dem Schriftsatz
jegliche Rechtsausführung. Diese ist offensichtlich auch entbehrlich. Ein solch schlichtes
Zahlenwerk hätte nun aber auch die Klägerin als professionell am Personennahverkehr
teilnehmendes Unternehmen selbst der Versicherung des Beklagten verwenden können.
Im vorliegenden Fall ist es nicht veranlaßt gewesen, trotz unverzüglichen Anerkennntisses
einer vollen Haftung dem Grunde nach noch einen Rechtsanwalt einzuschalten, der nichts
anderes getan hat, als eine Rechnungsaufstellung zu übersenden.
Ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten besteht somit nicht.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO.