Urteil des AG Leverkusen vom 09.12.2002

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Amtsgericht Leverkusen, 25 C 146/02
Datum:
09.12.2002
Gericht:
Amtsgericht Leverkusen
Spruchkörper:
Abteilung 25
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 C 146/02
Schlagworte:
Kaufrecht Neues Schuldrecht Gewährleistungsausschluss Autokauf
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen,
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Die Parteien streiten um Gewährleistungsansprüche aus dem Verkauf eines Wagens.
Am 26.04.2002 verkaufte der Beklagte an den Kläger den PKW Marke BMW 535, letztes
amtliches Kennzeichen
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##-##-###, Erstzulassung 11.07.1988, Fahrzeug-Ident-Nr.
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#################, zum Preis von 1.810 EUR. In dem schriftlichen Kaufvertrag heißt
es auszugsweise:
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"Der Kaufgegenstand wird unter Ausschluß jeder Gewährleistung verkauft.
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Der Vertrag kommt zustande laut Beschreibung E-Bay Nr. #####/####."
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 8 d. A. Bezug genommen.
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In der E-Bay-Beschreibung heißt es auszugsweise weiter:
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"Am 13.07.1999 wurde ein neuer Motor mit Null Kilometer eingebaut von der Firma X.
Dabei wurde ein neuer Kupplungsgeber, Viskokupplung, Wasserpumpe und Kühler
eingebaut Rechnung von Motor und Einbau vorhanden." (Bl. 28 d. A.).
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Der Kläger rügt im Prozess nunmehr erhebliche Mängel des PKW,
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u. a. starker Ölverlust an Motor und Hinterachsdifferenzial, defekte Radlager, weitere
Verschleißmängel sowie maßgeblich, dass kein neuer Motor, sondern lediglich ein
Austauschmotor eingebaut worden ist.
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Der Kläger ist der Auffassung, angesichts der Formulierung eines "neuen" Motors in der
E-Bay-Beschreibung sei er, da lediglich ein - seiner Meinung nach wertloser -
Austauschmotor eingebaut worden ist, arglistig getäuscht worden. Deswegen erklärte er
bereits Anfechtung bzw. Rücktritt und ist darüber hinaus der Auffassung, weitergehende
Schadensposten im Wert von 56,62 EUR seien ebenfalls zu ersetzen.
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Der Kläger beantragt,
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1.
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.866,62 EUR
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Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW Marke BMW 535
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letztes amtliches Kennzeichen ##-##-###,
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Erstzulassung 11.07.1988, Fahrzeug-Ident-Nr.
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#################, zu zahlen.
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2.
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Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte ab
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01.06.2002 in Annahmeverzug befindet.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, der Gewährleistungsausschluß sei wirksam, und dass er den
Austauschmotor als neuen Motor bezeichnet habe, könne nicht zu seinen Lasten gehen.
Hierzu behauptet er ferner, dass er bereits bei den Vertragsverhandlungen den Kläger
auf das Vorliegen eines Austauschmotors hingewiesen habe und ihm zu diesem Zweck
auch Rechnungen, insbesondere eine vom 09.08.1999, übergeben habe, aus denen
sich der Einbau eines Austauschmotors ergebe. Dies bestreitet der Kläger mit dem
Hinweis darauf, dass er diese erst nach Abschluß des Vertrages, nämlich bei Übergabe
des Fahrzeuges, erhalten habe.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
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Die vom Kläger geltend gemachten Rechte aus Rücktritt und Schadensersatz sind zwar
kombiniert möglich, § 325 BGB, jedoch im vorliegenden Fall aufgrund des wirksam
vereinbarten Haftungsausschlusses nach § 444 BGB ausgeschlossen.
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Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass dem Grunde nach ein Fehler vorliegt, wenn
statt eines neuen Motors ein Austauschmotor geliefert wird, § 434 Abs. 1 BGB. Auch
steht den geltend gemachten Rechten nach § 437 Nr. 2, 323 und Nr. 3, 280, 281 BGB
nicht entgegen, dass eine Nachbesserung nicht verlangt wurde, da eine solche
angesichts der Wertverhältnisse des bereits 14 Jahre alten Kaufgegenstandes
unzumutbar war, § 439 Abs. 3 BGB.
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Diese Ansprüche sind jedoch wirksam ausgeschlossen. Für eine Unwirksamkeit des
Gewährleistungsausschlusses wäre Arglist erforderlich, § 444 BGB, welche das Gericht
vorliegend nicht bejahen kann.
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Arglistiges Handeln erfordert einen Täuschungswillen, was voraussetzt, dass der
Handelnde die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt, wobei bedingter Vorsatz genügt
(vergl. Palandt-Heinreichs § 123, Rdnr. 11). Hiervon kann vorliegend jedoch nicht
ausgegangen werden. Bereits die Formulierung des Kaufangebotes in den E-Bay-
Bedingungen, welche Teil des Kaufvertrages geworden sind, zeigt, dass der Beklagte
lediglich in untechnischer Weise und flüchtig seinen Wagen hat beschreiben wollen.
Hierfür sprechen schon die Vielzahl von Flüchtigkeitsfehlern und das weitgehende
Fehlen von Interpunktion. Angesichts dessen kann ein Käufer nicht davon ausgehen,
dass diese Beschreibung Wort für Wort detailgetreu im Sinne der einschlägigen
Gebrauchtwagenrechtsprechung ist. Ebensowenig kann aus der Beschreibung eines
Motors als neu geschlossen werden, dass der Beklagte allein deshalb, weil er wußte,
dass er einen Austauschmotor hat einbauen lassen, arglistig hinsichtlich der
Falschbezeichnung gehandelt hat. Das Gericht schließt sich der Auffassung an, dass für
einen Laien der Unterschied beider Begriffe nicht ohne weiteres erkennbar ist (vergl.
OLG Düsseldorf, Versicherungsrecht 1993, 109). Das nach dem Ausgeführten lediglich
fahrlässige Handeln des Beklagten genügt nicht, um den Gewährleistungsausschluß
hinfällig werden zu lassen.
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Gleiches gilt dann für etwaige Rechte aus § 812 BGB wegen Anfechtung nach § 123
BGB, die ohnehin nur auf Rückerstattung des Geleisteten gerichtet sein könne; auch
diese scheiden vorliegend aus, da ein arglistiges, also vorsätzliches, Handeln des
Beklagten nicht ersichtlich ist.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Streitwert: bis 2.500 EUR.
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