Urteil des AG Leverkusen vom 28.10.2002

AG Leverkusen: einstweilige verfügung, treu und glauben, zwangsvollstreckung, versuch, vollziehung, störer, sicherheitsleistung, besitz, schwägerin, datum

Amtsgericht Leverkusen, 25 C 156/02
Datum:
28.10.2002
Gericht:
Amtsgericht Leverkusen
Spruchkörper:
Abteilung 25
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 C 156/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin ist Testamentsvollstreckerin über den Nachlaß der am 30.11.2001 in
Leverkusen verstorbenen X . Der Beklagte, ein Sohn der Erblasserin, erwirkte vor
Ernennung der Klägerin gegen die Testamentserben, nämlich einerseits seine
Schwägerin Frau X und andererseits seine Schwester X, eine einstweilige Verfügung
vom 13.02.2002, die mittlerweile rechtskräftig ist (Aktenzeichen: 21 C 29/02). Dieser
Verfügung lag, ebenso wie der jetzigen Klage, zugrunde, dass der Beklagte an zwei
Zimmern im Haus der Erblasserin Besitz hatte. Er benutzte diese als Lager- und
Büroraum, und hatte dort auch einige Kisten abgestellt. Am 15.01.2002 tauschten die
Testamentserbinnen, nachdem sie ihm bereits mit Schreiben vom 28.12.2001 die
Nutzung untersagt hatten,
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die Schlösser zu den Zimmern aus; hiergegen richtete sich seine einstweilige
Verfügung, mit welcher nunmehr den Testamentserbinnen aufgegeben worden ist, die
Schlüssel zudem herauszugeben.
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Die Klägerin ist der Ansicht, bei der Vollstreckung dieser Verfügung handele es sich um
einen Titel nach § 748 ZPO, dessen Vollstreckung gegen die Testamentserbinnen
unzulässig sei. Auch stehe der Vollstreckung die Einrede von Treu und Glauben sehr
entgegen, da der Beklagte bereits gekündigt sei.
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Sie beantragt daher
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die von dem Beklagten aus dem vollstreckbaren Urteil
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des Amtsgerichts Leverkusen vom 27.02.2002, Akten-
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zeichen 21 C 29/02, betriebene Zwangsvollstreckung
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für unzulässig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Ansicht, eine Drittwiderspruchsklage sei für die Testamentsvollstreckerin nicht
zulässig. Ohnehin handele es sich nur um den seines Erachtens unzulässigen Versuch,
die Vollziehung der einstweiligen Verfügung zu stoppen.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist zulässig, aber in der Sache ohne Erfolg.
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Anders als der Beklagte meint, ist zwar im Fall des § 748 ZPO grundsätzlich die
Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO der für den Testamentsvollstrecker
einschlägige Rechtsbehelf, wenn er
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einen Verstoß gegen § 748 ZPO rügen will (vergl. Zöller-Stöber, § 748, Randnummer
10).
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In der Sache muß die Drittwiderspruchsklage jedoch scheitern, da der Klägerin kein die
Vollstreckung hinderndes Recht zusteht. Es handelt sich vorliegend nicht um einen Fall,
in dem - etwa zur Vollstreckung einer Geldforderung - in den Nachlaß vollstreckt wird,
über den die Klägerin als Testamentsvollstreckerin eingesetzt ist. Vielmehr ist der Titel
nur gegen die Testamentserben gerichtet, und wird - nach § 847 ff. ZPO - auch nur
gegen diese vollstreckt. Es handelt sich damit nicht um die unter § 748 ZPO fallende
Nachlaßschuld, sondern um einen Anspruch gegen den (aus § 861 verpflichteten)
Störer aus verbotener Eigenmacht.
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Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass dem Beklagten gar nicht möglich
gewesen wäre, ein im Sinne des § 748 ZPO obsiegendes Urteil gegen die Klägerin zu
erlangen, da diese jedenfalls die nach § 861 BGB tatbestandlichen
Besitzstörungshandlungen unstreitig nicht vorgenommen hat.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Streitwert: 4.000 Euro.
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