Urteil des AG Leverkusen vom 17.01.2002

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Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Amtsgericht Leverkusen, 24 C 123/01
17.01.2002
Amtsgericht Leverkusen
Abteilung 24
Urteil
24 C 123/01
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die
Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.100,00
DM abzuwenden, wenn. nicht zuvor in gleicher Höhe die Beklagten
Sicherheit leisten. Die Sicherheitsleistung kann auch durch
selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines in
Deutschland als Zoll- oder Steuerbürge anerkannten Kreditinstitutes
erbracht werden.
TATBESTAND
Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 04.04.2000
zwischen ihrem Fahrzeug und dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug mit dem
amtlichen Kennzeichen ##-## ##. Die Haftung der Beklagten auf Erstattung von 100 % ist
zwischen den Parteien unstreitig.
Die Klägerin beziffert ihren Sachschaden unter Bezugnahme auf ein Gutachten des
Sachverständigenbüro K vom 02.04.2000 auf 11.634,53 DM. Des weiteren begehrt sie die
Erstattung der Gutachterkosten in Höhe von 972,08 DM sowie pauschale Nebenkosten in
Höhe von 50,00 DM. Auf den Gesamtbetrag von 12.656,61 DM hat die Beklagte 4.719,32
DM gezahlt, nämlich auf den Fahrzeugschaden sowie eine Kostenpauschale in Höhe von
40,00 DM.
Die Klägerin behauptet, aus dem Sachverständigengutachten K ergebe sich ihr
tatsächlicher Fahrzeugschaden. Sie ist der Ansicht, die Beklagte müsse auch die
Sachverständigenkosten übernehmen.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.937,29 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.04.2000
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Hilfsweise für den Fall der Verurteilung zur Erstattung der Sachverständigenkosten
diese nur Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche der Klägerin aus dem
Gutachterauftrag vom 04.04.2000 an des Sachverständigen K zu Gutachten-Nr. 20125
auszusprechen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der
Parteien verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen N vom 17.09.2001 Bezug
genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht ein weiterer als bisher ausgeglichener Schadensersatzanspruch gegen
die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen nicht zu.
Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen N kann der Schaden im
wesentlichen dem Unfallgeschehen zugeordnet werden. Hingegen ist ein Austausch des
hinteren Kotflügels nicht erforderlich, weil eine Instandsetzung in gleicher Weise
fachgerecht und zudem deutlich kostengünstiger ist. Nicht zuzuordnen ist ein Schaden an
der Felge, da insoweit die Felge diverse Altschäden aufweist. Die Konstellation der
Sachschäden schließt es auch aus, dass ein Schaden an der Achse bzw. an der
Antriebswelle entstanden sein könnte. Die angemessenen Reparaturkosten werden vom
Sachverständigen auf 4.593,87 DM beziffert. Die Ausführungen des Sachverständigen sind
insoweit überzeugend und widerspruchsfrei. Die Parteien haben denn auch keine
substantiellen Einwände erhoben.
Demnach steht fest, das die Beklagte mit einer Zahlung von 4.679,32 DM den
Sachschaden bereits ausgeglichen und darüber hinaus auch eine Kostenpauschale in
Höhe von 50,00 DM, wie sie die Klägerin letztendlich begehrt, bereits bezahlt haben.
Eine Erstattung der Sachverständigenkosten ist hingegen nicht gerechtfertigt. Insoweit hat
es die Klägerin unterlassen, den Sachverständigen darauf hinzuweisen, dass an der Felge
bereits erhebliche Altschäden vorhanden waren. Damit hat sie Veranlassung gegeben,
dass der Sachverständige insoweit sein Gutachten auf falschen Tatsachen aufgebaut hat.
Wenn der Sachverständige aus diesen Schäden an der Felge zu dem Schluß gelangt,
dass ein Achsschaden sowie ein Schaden an der Antriebswelle vorliegt, führt dies bei der
Begutachtung zu einem völlig unbrauchbaren Ergebnis, welches die Klägerin zu vertreten
hat. Die Erstattung der Gutachterkosten ist daher nicht gerechtfertigt.
Der Anspruch der Klägerin ist demzufolge bereits durch die erbrachten Zahlungen
ausgeglichen. Weitere Ansprüche bestehen nicht.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.