Urteil des AG Leverkusen vom 16.05.2002

AG Leverkusen: kasachstan, staatsangehörigkeit, internationale zuständigkeit, örtliche zuständigkeit, getrennt leben, aufenthalt, zustellung, republik, verschollenheit, sowjetunion

Amtsgericht Leverkusen, 32 F 347/01
Datum:
16.05.2002
Gericht:
Amtsgericht Leverkusen
Spruchkörper:
Abteilung 32
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
32 F 347/01
Tenor:
Die am 18.12.1982 vor dem Standesbeamten des Standesamtes L,
Gebiet Semipalatinsk, Kasachstan, unter der Registernummer 87
geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
Das Recht der elterlichen Sorge für die beiden gemeinsamen Kinder T,
geb. 00.00.1985 und B, geb. 00.00.1988 wird der Antragstellerin
übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
1. Ehesache
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Tatbestand
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Die Parteien haben am 18.12.1982 in Kasachstan geheiratet und dort bis 1994
zusammengelebt. In diesem Jahr verließ der Antragsgegner seine Familie. Er ist
seitdem unbekannten Aufenthaltes. Durch Beschluß eines kasachischen Gerichts vom
31.8.1995 wurde der Antragsgegner für verschollen erklärt. Die Antragstellerin lebt seit
1997 zusammen mit den beiden Kindern T, geb. 00.00.1985, sowie B, geb. 00.00.1988
in Deutschland. Ursprünglich war die Antragstellerin Kasachin, im Zeitpunkt der
Zustellung des Scheidungsantrages hatte sie die deutsche Staatsbürgerschaft
erworben. Der Antragsgegner ist ukrainischer Staatsbürger. Die Antragstellerin möchte
die Scheidung ihrer Ehe und führt aus, ein weiteres Zusammenleben sei nach mehr als
siebenjähriger Trennung nicht mehr möglich und nicht zu erwarten.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die am 18.12.1982 vor dem Standesbeamten des Standesamtes L, Gebiet
Semipalatinsk, Kasachstan, unter der Registernummer 87 geschlossene Ehe der
Parteien zu scheiden.
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Der Antragsgegner ist zum Termin durch öffentliche Zustellung geladen worden. Er ist
nicht erschienen und war nicht vertreten.
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Die Antragstellerin wurde zur Ehezerrüttung angehört. Sie hat ihre oben dargestellten
Angaben bestätigt.
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Entscheidungsgründe
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Der Scheidungsantrag ist zulässig und begründet. Das Familiengericht des
Amtsgerichts Leverkusen ist international und örtlich zuständig, über den
Scheidungsantrag der Antragstellerin zu entscheiden. Die Antragstellerin ist im
Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags deutsche Staatsbürgerin und lebt mit
ihren Kindern im Bezirk des angerufenen Gerichts, §§ 606a Abs. 1 Nr. 1, 606 Abs. 1 S. 2
ZPO. Die Feststellung eines kasachischen Gerichts, wonach der Antragsgegner
verschollen sei hindert das gegenständliche Scheidungsverfahren nicht. Das wäre nur
dann der Fall, wenn schon damit der Tod des Antragsgegners feststeht und das
Eheband der Parteien deswegen aufgelöst wäre. Davon kann nicht ausgegangen
werden. Nach deutschem Recht müsste sich an die Feststellung der Verschollenheit ein
Todeserklärungsverfahren nach dem Verschollenheitsgesetz angeschlossen haben.
Dass dies erfolgt wäre ist nicht ersichtlich. Im übrigen wäre ein solches Verfahren im
Hinblick auf die dafür vorgesehenen Fristen, § 3 Verschollenheitsgesetz, derzeit auch
nicht möglich. Zudem wäre ein deutsches Gericht international nicht zuständig, § 12
Verschollenheitsgesetz. Hinzu kommt, dass nach Art. 9 EGBGB für ein
Todeserklärungsverfahren nicht deutsches sondern das ukrainische Heimatrecht des
Antragsgegners anzuwenden wäre. Dass danach bereits die Feststellung der
Verschollenheit der Todeserklärung gleichsteht, kann nicht unterstellt werden, vgl. Art.
33 des Gesetzbuches der Republik Kasachstan vom 6.8.1969 über Ehe und Familie (in
Kraft seit 1.1.1970) in der Fassung vom 22.10.1993.
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In der Ehesache kommt deutsches Recht zur Anwendung. Welches Sachrecht zur
Beurteilung des Antrags auf Scheidung einer gemischt-nationalen Ehe herangezogen
werden muß, richtet sich nach Art. Art. 17 iVm 14 EGBGB. Hier gilt gemäß Art. 14 Abs. 1
S 3 EGBGB zunächst kasachisches Recht. Nach Art. 14 Abs. 1 S. 3 EGBGB muß das
Recht desjenigen Staates geprüft werden, mit dem die Ehegatten gemeinsam am
engsten verbunden sind. Eine solche gemeinschaftliche enge Verbindung besteht mit
Kasachstan. Dort haben die Eheleute geheiratet und und während der gesamten
Ehezeit zusammengelebt. Eine gemeinsame Verbindung mit Deutschland existiert nicht.
Die Antragstellerin ist erst nach der Trennung nach Deutschland ausgereist. Dass zuvor
ein gemeinsamer Ausreisewille nach Deutschland die Eheleute verbunden hätte, ist
zwar denkbar. Zudem würde dies zur Begründung einer gemeinsamen Verbundenheit
mit Deutschland genügen. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin ist dies aber weder
ersichtlich noch dargetan. Nichts ergibt sich ferner für eine gemeinschaftliche
Verbindung zur Ukraine, dem Heimatstaat des Antragsgegners. Die Anwendung von
Art. 14 Abs. 1 S. 3 EGBGB wird nicht durch die vorrangig zu prüfenden Vorschriften der
Art. 14 Abs. 1 S. 2 und S.1 EGBGB gehindert. Nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 EGBGB ist das
Recht des Staates anzuwenden, dem beide Parteien im maßgebenden Zeitpunkt der
Zustellung des Scheidungsantrages angehören, oder während der Ehe zuletzt
angehörten, wenn einer von ihnen diese Staatsangehörigkeit noch besitzt. Im Streitfall
kann das nicht angenommen werden. Eine gemeinsame Staatsangehörigkeit hat nicht
bestanden. Die Antragstellerin war ursprünglich Kasachin, zwischenzeitlich ist sie
Deutsche geworden. Damit hat sie zwar noch nicht automatisch die kasachische
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Staatsangehörigkeit verloren. Der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit stellt nach
kasachischem Recht keinen gesetzlichen Verlustgrund dar. Vielmehr ist eine
Entlassung nach Art. 29, 30 der Verfassung notwendig. Dass diese hier erfolgt wäre, ist
nicht ersichtlich. Nachdem die Antragstellerin inzwischen auf Dauer in Deutschland
wohnt und hier bleiben will, ist allerdings die deutsche Staatsangehörigkeit die
effektivere und zur weiteren Bewertung maßgebend, Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB.
Unbeschadet dessen dürfte die Antragstellerin die kasachische Staatsangehörigkeit
verloren haben, wenn sie sich ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 5 Jahren nach
ständiger Wohnsitznahme im Ausland in den zuständigen kasachischen Konsulaten
registrieren ließ (Mitteilung des kasachischen Außenministeriums vom 6.7.1994 in
Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht). Damit kommt Art. 14 Abs.
1 S. 1 EGBGB nur zur Anwendung, wenn der Antragsgegner Kasache war und
geblieben ist. Davon kann nicht ausgegangen werden. Der Antragsgegner ist nach den
Angaben der Antragstellerin Ukrainer. Dass damit nur die Volkszugehörigkeit des
Antragsgegners und nicht seine Staatsangehörigkeit gemeint gewesen sein könnte, was
deutlich unterschieden werden muss, ist ebensowenig erkennbar, wie die Tatsache,
dass der Antragsgegner zuvor die kasachische Staatsangehörigkeit erworben hätte.
Dies ist zwar denkbar, weil das kasachische Staatsangehörigkeitsgesetz in Art. 3 als
Grundsatznorm festlegt, dass alle Personen, die am Tag des Inkrafttretens dieses
Gesetzes (1.3.1992) ihren ständigen Wohnsitz in Kasachstan haben, Staatsangehörige
der Republik Kasachstan sind. Allerdings kann diese Möglichkeit der vorliegenden
Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Nach einer Übergangsverordnung des
Obersten Sowjets vom 20.12.1991 in der Fassung vom 23.3.1995 konnte auf die durch
tatsächlichen Aufenthalt erlangte Staatsangehörigkeit verzichtet werden. Ob und wann
der Antragsgegner davon Gebrauch machte, ist nicht feststellbar, weil er seit 1994
verschollen ist. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass der
Antragsgegner im Gegensatz zu den Hinweisen der Antragstellerin ebenfalls Kasache
war, so dass Art. 14 Abs. 1 S. 1 EGBGB keine Anwendung findet. Auf die ursprünglich
existierende gemeinsame Staatsangehörigkeit als Bürger der Sowjetunion kann nicht
abgestellt werden. Das Staatsangehörigkeitenrecht der früheren Sowjetunion galt
gemäß Ziff. 4 der Übergangsverordnung bis zum 1.3.1992. Ab diesem Zeitpunkt wurde
die frühere sowjetische Staatsangehörigkeit nahtlos in die kasachische
Staatsangehörigkeit übergeleitet. Der von Art. 14 Abs. 1 S. 1 EGBGB beabsichtigten
Anknüpfung an eine zunächst gemeinsame und danach zumindest bei einem der
Partner fortbestehende Staatsangehörigkeit ist damit der Boden entzogen. Auch Art. 14
Abs. 1 S. 2 EGBGB greift nicht ein. Nach dieser Vorschrift ist das Recht des Staates
anzuwenden, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Unter diesen Voraussetzungen kommt kasachisches Recht zur
Anwendung, wenn festgestellt werden könnte, dass sich der Antragsgegner noch in
Kasachstan aufhält, wo die Parteien während der Ehe zusammengelebt haben. Dies
kann nicht unterstellt werden. Die Antragsstellerin weiß nicht, wo sich der
Antragsgegner aufhält. Dieser ist durch den Beschluß eines kasachischen Gerichts für
verschollen erklärt worden.
Obwohl hier nach Art. 14 Abs. 1 S. 3 EGBGB kasachisches Recht Anwendung findet,
muß der Scheidungsantrag der Parteien nach deutschem Recht bewertet werden. Die
Verweisung auf fremdes Sackrecht ist nach dem Grundsatz der Gesamtverweisung
immer auch eine Verweisung auf das ausländische Internationale Privatrecht, Art. 4 Abs.
1 S. 1 EGBGB. Damit kommt deutsches Recht erneut als Entscheidungsgrundlage in
Betracht, wenn das fremde Internationale Privatrecht auf das deutsche Recht
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zurückverweist. Eine solche Zurückverweisung wird nach der vorerwähnten Regelung
des Art. 4 EGBGB vom deutschen Recht angenommen. Das kasachische Recht sieht
eine Zurückverweisung vor. Zwar fehlt bisher ein eigenes kasachisches IPR-Gesetz.
Das Internationale Familienrecht ist in Art. 8, 182-191 des Gesetzes der Republik
Kasachstan über Ehe und Familie vom 6.8.69 in Kraft seit 1.1.1970 in der Fassung vom
22.10.1993 geregelt. Diese Vorschriften enthalten zumindest eine versteckte
Rückverweisung auf das Aufenthaltsrecht, wenn Scheidungen außerhalb von
Kasachstan erfolgen. Art. 185 des vorerwähnten Gesetzes regelt, daß die Eheauflösung
zwischen ausländischen Staatsbürgern, die gemäß dem Recht dieser Staaten erfolgen,
auch in der Republik Kasachstan wirksam sind. Nach dieser Vorschrift ist nur eine
Schlußfolgerung naheliegend und richtig. Kasachstan akzeptiert die Anwendung
fremden Sachrechts, wenn der Urteilsstaat zur Entscheidung international zuständig ist.
Das ist eine versteckte Rückverweisung, die zu beachten ist. Untermauert wird diese
Einschätzung durch die Regelung, dass selbst Eheauflösungen zwischen kasachischen
Staatsbürgern, die außerhalb von Kasachstan gemäß dem Recht der entsprechenden
Staaten erfolgen, in Kasachstan anerkannt werden. Zwar wird die Auffassung vertreten,
in den Fällen, in denen das nach Art. 14 Abs. 1 S. 3 EGBGB anwendbare ausländische
Recht rück- oder weiterverweise, sei das entgegen Art. 4 EGBGB unbeachtlich, weil
sich durch die Verweisung eine Rechtsordnung ergebe, mit der die Ehepartner nicht
mehr verbunden sind. Doch die Nichtanwendung des Art. 4 EGBGB in solchen Fällen
ist systemfremd und nicht begründbar. Auch die Rück- oder Weiterverweisung aus einer
nach Art. 14 Abs. 1 S. 1, 2 EGBGB anwendbaren Rechtsordnung kann zur Anwendung
eines Rechtes führen, mit dem die Ehegatten weniger eng verbunden sind.
Unter Anwendung deutschen Rechts ist der Scheidungsantrag begründet. Nach § 1566
Abs. 2 BGB wird unwiderlegbar vermutet, dass eine Ehe gescheitert ist, wenn die
Eheleute seit mehr als drei Jahren getrennt leben. Dies kann hier festgestellt werden.
Die Antragstellerin hat glaubhaft erklärt, dass sie seit etwa 8 Jahren getrennt lebt. Unter
diesen Umständen ist mit einer Wiederherstelltung der Ehe nicht mehr zu rechnen und
die zerrüttete Ehe zu scheiden.
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2. Versorgungsausgleich
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Tatbestand und Entscheidungsgründe
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Ein Versorgungsausgleich kann nicht durchgeführt werden. Grundsätzlich finden die
Vorschriften zum Versorgungsausgleich im vorliegenden Fall Anwendung. Das ergibt
sich aus Art. 17 Abs. 3 S. 1 EGBGB, wonach der Versorgungsausgleich stattfindet,
wenn das Heimatrecht mindestens eines der Ehegatten das Rechtsinstitut des
Versorgungsausgleichs kennt. Damit muß ein Versorgungsausgleich immer geprüft
werden, wenn einer der Ehepartner wie hier im Zeitpunkt der Zustellung des
Scheidungsantrages Deutscher war. Trotz der grundsätzlichen Anwendbarkeit der
Vorschriften zum Versorgungsausgleich ist dieser im Streitfall aber aus zwei Gründen
ausgeschlossen. Ein Ausgleich zu Gunsten des Antragsgegners wäre grob unbillig, weil
er seine Familie mit unbekanntem Aufenthalt verließ, und keinen Kontakt mehr
aufgenommen hat, § 1587c Nr. 1 BGB. Ein Ausgleich zu Gunsten der Antragstellerin
wäre ebenfalls ausgeschlossen. Ein öffentlichrechtlicher Versorgungsausgleich kann
nicht durchgeführt werden, wenn der Umfang möglicher Anwartschaften des
Verpflichteten ungeklärt bleiben wird, weil Anwartschaften entweder im Aus- oder im
Inland nicht festgestellt werden können. Eine solche Sachlage besteht im vorliegenden
Fall: Dass der Antragsgegner ebenfalls Anwartschaften in Deutschland erwarb ist nach
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dem Vorbringen der Antragstellerin nicht zu erwarten. Ausländische für den
Wertausgleich relevante Anrechte sind ebenfalls nicht zu vermuten. Deshalb ist kein
Anhalt für die Annahme erkennbar, dass ein Versorgungsausgleich zu Gunsten der
Antragstellerin erfolgen könnte.
3. Sorgerechtsverfahren
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Tatbestand und Entscheidungsgründe .
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Das Familiengericht des Amtsgerichts Leverkusen ist örtlich und international zuständig,
über den Antrag der Kindesmutter zu entscheiden, ihr das Sorgerecht für die beiden bei
ihr wohnenden Kinder, T, geb. 00.00.1985, und B, geb. 00.00.1988 zu übertragen. Die
aus § 606 ZPO abgeleitete örtliche Zuständigkeit für die Scheidungssache strahlt auf
die hier zur Beurteilung gestellte Kindschaftssache aus, § 621 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die
internationale Zuständigkeit des Familiengerichts Leverkusen beruht auf Art. 1,. 13 des
Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende
Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5.10.1961 (MSA). Danach
sind die Gerichte eines Vertragsstaates befugt, für Minderjährige mit ständigem
Aufenthalt, erforderliche Schutzmaßnahmen zu treffen. Deutschland ist Vertragsstaat,
die betroffenen Kinder sind minderjährig und hier seit langem wohnhaft. Die von der
Antragstellerin erbetene Sorgerechtsentscheidung ist eine Schutzmaßnahme im Sinne
des Abkommens. Nach Art. 2 MSA findet deutsches Sachrecht Anwendung, weil das
zuständige Aufenthaltsgericht das eigene materielle Recht anwendet. Nach § 1671 BGB
war die Sorgeberechtigung der Mutter zu übertragen. Das beteiligte Jugendamt hat
keine Bedenken erhoben. Im Hinblick auf die Verschollenheit des Vaters gibt es keine
Alternative.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a ZPO.
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Die Gegenstandswerte werden abschließend wie folgt festgesetzt: Ehesache 4.000
EUR, Sorgerecht 750 EUR, Versorgungsausgleich 500 EUR.
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