Urteil des AG Lemgo vom 18.03.2004

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Amtsgericht Lemgo, 18 C 106/04
Datum:
18.03.2004
Gericht:
Amtsgericht Lemgo
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 C 106/04
Tenor:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
1.214,32 € (ein-tausendzweihundertvierzehn 32/100 Euro) nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2002 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/7 und die Beklagten
als Gesamt-schuldner zu 6/7.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 2.600,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in glei-cher Höhe leistet.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
350,00 € ab-wenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall vom 28.10.2002 in M., E X2
in Anspruch, als die Beklagte zu 1) mit ihrem Pkw, der bei der Beklagten zu 2)
haftpflichtversichert war, auf den vor einer Rotlicht zeigenden Ampel stehenden Pkw
Ford Escort Turnier des Klägers, amtliches Kennzeichen: XX00 auffuhr.
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Der Kläger behauptet, ihm sei folgender Schaden entstanden, nämlich die hintere
Stoßstange sei in der Mitte gerissen gewesen, das hintere Abschlussblech sei
eingedrückt gewesen und die Heckklappe sei eingebeult und im Bereich des Sicken
verzogen gewesen, was zu folgendem Schaden geführt habe:
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1. Reparaturkosten 3.363,90 €
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2. Sachverständigenkosten 390,92 €
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3. Sachverständigenkosten für Nachbegutachtung 53,36 €
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4. Mietwagenkosten 638,17 €
7
5. Pauschalunkosten 25,00 €
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4.471,35 €
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Die Beklagte zu 2) zahlte insgesamt 3.055,22 €.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.422,13 €
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nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2002 zu
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zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten bestreiten die Erforderlichkeit der von der Firma B durchgeführten
Reparaturmaßnahmen hinsichtlich der Heckklappe und behaupten, dass das
Instandsetzen und Einpassen der Heckklappe möglich gewesen wäre, so dass nur
Reparaturkosten in Höhe von 2320,15 € brutto entstanden wären. Außerdem halten sie
die Kosten des Sachverständigen für die Nachbesichtigung für nicht erforderlich und
halten pauschale Unkosten in Höhe von 20,00 € für angemessen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Darstellung de Sach- und Streitstandes wird gem.
§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze
und auf die von den Parteien überreichten Unterlagen Bezug genommen.
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Das Gericht hat gem. Beweisbeschluss vom 14.8.2003 Sachverständigenbeweis
erhoben. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das schriftliche
Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. C3 aus C2 vom 22.1.2004 verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist im Wesentlichen begründet.
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Dem Kläger steht aus dem Verkehrsunfall vom 28.10.2002 in Lemgo, E X2 gegen die
Beklagten als Gesamtschuldner gem. §§ 7, 17 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz, 421
BGB ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 1214,23 € zu.
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Der Sachverständige C3 hat unter Außerachtlassung jedweder Kalkulationssysteme
anhand des von der Firma B eingeschlagenen Reparaturweges, den er aufgrund des
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Schadensbildes für vertretbar gehalten hat, sowie der an der Heckklappe festgestellten
Beschädigungen den Reparaturaufwand mit 3156,09 € nachvollzogen und plausibel
dargestellt, dass die Beklagten dem Kläger auch in dieser Höhe als
schadensersatzpflichtig anzusehen sind. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sind
die neuerlichen Angriffe des Klägers gegen das Sachverständigengutachten
unbeachtlich. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger der Beklagten zu 2) über
den Schadensumfang bereits ein Sachverständigengutachten vorgelegt hatte, die
Beklagte zu 2) ihrerseits aber die Begutachtung durch einen anderweitigen
Sachverständigen wünschte, konnte es dem Kläger nicht verwehrt werden, sich die
dieser Begutachtung ebenfalls sachverständigenseits beraten zu lassen, so dass die
Beklagten auch die Kosten der Nachbesichtigung in Höhe von 53,36 € zu erstatten
haben. Pauschale Unkosten werden von dem erkennenden Gericht mit 25,00 €
zuerkannt.
Der Gesamtschaden des Kläger rechnet somit auf 4263,54 €.
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Da die Beklagte zu 2) hierauf 3055,22 € gezahlt hat, waren die Beklagten noch zur
Zahlung in Höhe von 1.214,32 € zu verurteilen, während die Klage im übrigen
abzuweisen war.
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Die Entscheidung über die Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1
BGB.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 1,
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711 Satz 1 ZPO.
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