Urteil des AG Lemgo vom 20.09.2007

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Amtsgericht Lemgo, 18 C 294/07
Datum:
20.09.2007
Gericht:
Amtsgericht Lemgo
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 C 294/07
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung im zweiten Geschoss in nebst
Keller und Zubehör zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 900,00 € abwenden, wenn nicht die
Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand :
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Der Beklagte mietete aufgrund schriftlichen Mietvertrages vom 16.12.2004 die der
Klägerin gehörende Eigentumswohnung, gelegen in , zweites Geschoss. Der
monatliche Mietzins betrug 240,00 €, auf Nebenkosten waren 85,00 € vorauszuzahlen.
Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis fristlos mit Schreiben vom 10.06.2007 zum
30.06.2007. Sie berief sich auf Zahlungsrückstände für April bis Juni 2007 sowie einer
nicht gezahlten Kaution und darauf, dass der Beklagte die Mietzahlungen unpünktlich
erbracht habe. Darüber hinaus trägt die Klägerin – unbestritten – vor, habe der Beklagte
nicht genehmigte bauliche Veränderungen an der Wohnung vorgenommen und weiter
behauptet die Klägerin, habe der Beklagte erhebliche Verstöße gegen die Hausordnung
vorgenommen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, die von ihm genutzte Wohnung im Hause , zweites
Geschoss, bestehend aus einem Zimmer, einer Küche, einer Diele, einem Bad,
Balkon nebst Keller und Zubehör zu räumen und an sie herauszugeben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte beruft sich darauf, die Mieten bislang immer sukzessive und nunmehr
auch bis zum 31.12.2007 gezahlt zu haben.
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Im übrigen trägt der Beklagte unbestritten vor, habe er aufgrund notariell beurkundeten
Grundstückskaufvertrages des Notars UR-Nr. , vom 15.03.2007 die Wohnung ankaufen
wollen. Aufgrund dessen habe er schon die baulichen Veränderungen vorgenommen
und vorsorglich einmal weitere Mietzinszahlungen erbracht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird
gem. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten
Schriftsätze und auf die von den Parteien überreichten Unterlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe :
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Der dem Gericht vorgelegten Klage muss zumindest mit dem beantragten
Räumungsanspruch aufgrund des bestehenden Mietverhältnisses stattgegeben werden.
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Die Klage ist als begründet anzusehen. Der Beklagte ist gem. § 546 Abs. 1 BGB zur
Räumung der Wohnung und Herausgabe an die Klägerin verpflichtet, denn die fristlose
Kündigung der Klägerin vom 10.06.2007 ist als begründet anzusehen.
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Die fristlose Kündigung ergibt sich allein daraus, dass der Beklagte unstreitig
Mietzinszahlungen, die sich aus dem Mietvertragsverhältnis ergeben, unpünktlich
erbracht hat. Zudem hat der Beklagte bauliche Veränderungen in der Wohnung und
zudem zu der Nachbarwohnung vorgenommen, die nicht genehmigt waren, was
erhebliche mietvertragliche Verstöße darstellen.
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Dem Beklagten kann nicht zu Gute gehalten werden, dass er die Wohnung aufgrund
des vorbenannten notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrages des Notars
erwerben wollte. Eigentümer ist er nicht geworden, da die Eintragung im Grundbuch
nicht erfolgt ist. Inwieweit die Eintragung noch zu bewerkstelligen sein könnte, hat das
erkennende Gericht nicht zu entscheiden, denn dies ist im wesentlichen
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davon abhängig, dass die anderen Wohnungseigentümer der
Wohnungseigentümergemeinschaft der Übertragung des Eigentums von der Klägerin
auf den Beklagten zustimmen. Das Gericht verhält sich in Anbetracht gerichtsbekannter
anderweitiger Dispositionen des Beklagten und eventueller noch – am 15.03.2007
abgeschlossenen Grundstückskaufvertrages und bis zum Abschluss der mündlichen
Verhandlung nicht vorliegenden Zustimmungserklärungen der übrigen Eigentümer –
einer Stellungnahme zu der von dem Beklagten "optimistisch" beurteilten
Erwerbsmöglichkeit.
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Das Gericht wertet für die Entscheidung ausschließlich mietvertragliche Grundsätze.
Hierbei ist ausschlaggebend, unabhängig davon, wie der Beklagte seine Zahlungen
vorgenommen hat, dass diese nicht mietvertraglich erfolgt waren, so dass die Klägerin
aufgrund dessen schon das Mietvertragsverhältnis kündigen konnte. Darüber hinaus hat
der Beklagte auch unter Berücksichtigung dessen, dass er die Wohnung erwerben
wollte, voreilig Umbaumaßnahmen vorgenommen, die nicht genehmigt waren, was ein
fristloses Kündigungsrecht für die Klägerin darstellt. Denn der Beklagte ist einfach
darauf hinzuweisen, dass er sich nicht schon als Eigentümer einer Wohnung gerieren
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kann, so lange ihm das Eigentumsrecht an dieser Wohnung nicht zusteht. Die Klägerin
ihrerseits ist offensichtlich für den Fall, dass sie die Wohnung abstoßen möchte, als
berechtigt anzusehen, von ihr nicht genehmigte Umbaumaßnahmen des Beklagten
hinzunehmen. Allein aus mietvertraglich rechtlichen Gründen war der Klage somit
stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 11, 711
Satz 1 ZPO.
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Streitwert: 2.880,00 €
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/H.
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