Urteil des AG Lemgo vom 06.12.2005

AG Lemgo: grundstück, haus, härte, trennung, verfahrenskosten, behandlung, ermessen, anhörung, miteigentümer, datum

Amtsgericht Lemgo, 9 F 476/05
Datum:
06.12.2005
Gericht:
Amtsgericht Lemgo
Spruchkörper:
Familiengericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 F 476/05
Tenor:
Der am 06.05.2005 im Verfahren 9 F 222/05 verkündete Beschluß des
Amtsgerichts M wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Die gerichtlichen Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
G r ü n d e :
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Die Beteiligten sind seit 24.01.2000 miteinander verheiratet, leben jedoch seit
27.04.2005 getrennt. Sie haben ein gemeinsames Kind, nämlich ihre am 09.06.1998
geborene Tochter K. Die Antragsgegnerin hat zudem ihre am 09.11.1990 geborene
Tochter A B mit in die Ehe gebracht.
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Die Eheleute sind zu gleichen Teilen Miteigentümer des unter der B-Weg in M
gelegenen Grundstücks, das mit einem Zweifamilienwohnhaus bebaut ist. In dem Haus
befand sich die gemeinsame Ehewohnung. Die Eheleute halten ihre Ehe für endgültig
gescheitert.
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Der Trennung der Eheleute waren heftigste Auseinandersetzungen vorausgegangen,
durch die insbesondere auch die Kinder in Mitleidenschaft gezogen wurden.
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Durch Beschluß des Amtsgerichts M vom 06.05.2005 im Verfahren 9 F 163/05 wurde
der Antragsgegnerin gemäß § 1361 b Abs. 1 und 2 BGB antragsgemäß die vollständige
Ehewohnung einschließlich des Grundstücks und der Garagen für die Dauer des
Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Dem Antragsteller wurde
aufgegeben, Haus und Grundstück bis spätestens 31.05.2005 unter Mitnahme seiner
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persönlichen Sachen zu verlassen und die Schlüssel an die Antragsgegnerin
herauszugeben. Weiter wurde ihm untersagt, Grundstück und Haus ohne Zustimmung
der Antragsgegnerin wieder zu betreten.
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Der Antragsteller beantragt im vorliegenden Verfahren, den Beschluß vom 06.05.2005
aufzuheben.
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Nach mündlicher Verhandlung und Anhörung der Beteiligten ist seinem Antrag gemäß
§§ 17 Abs. 1, 18 a Hausratsverordnung zu entsprechen. Die genannten Vorschriften
ermöglichen dem Richter, seine im Verfahren der Hausratsverordnung getroffene
Entscheidung zu ändern, falls sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert
haben und die Abänderung notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Diese
Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Entgegen ihrer ursprünglichen Planung macht
die Antragsgegnerin von der ihr eingeräumten Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich der
Ehewohnung keinen Gebrauch. Sie ist nicht in die Ehewohnung zurückgekehrt, obwohl
der Antragsteller, wie ihm aufgegeben war, Haus und Grundstück zum 31.05.2005
verlassen hat. Sie verweist darauf, daß insbesondere die Tochter K ein Angstsyndrom
gegen den Vater, also den Antragsteller entwickelt habe, deswegen auch in
kinderpsychologischer Behandlung sei und aufgrund verstörender Erlebnisse vor und
im Zusammenhang mit der Trennung sich strikt weigere, Grundstück und Ehewohnung
auch nur zu betreten. Aus Rücksichtnahme mit ihrem Kind sei es ihr auf unabsehbare
Zeit nicht möglich, in die Ehewohnung zurückzukehren.
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Wäre bereits im Ausgangsverfahren diese Entwicklung vorhersehbar gewesen, wäre
der Beschluß vom 06.05.2005 nicht ergangen. Denn es macht natürlich keinen Sinn,
einem Ehegatten die alleinige Nutzung der Ehewohnung zu ermöglichen, wenn von der
Nutzungsmöglichkeit letztlich kein Gebrauch gemacht werden kann, aus welchem
Grund auch immer. Die Aufrechterhaltung des Beschlusses vom 06.05.2005 würde auch
eine unbillige Härte für den Antragsteller bedeuten, da er in seinem Miteigentumsrecht
am gemeinschaftlichen Grundstück eingeschränkt ist. Da der mit dem Beschluß vom
06.05.2005 beabsichtigte Zweck, nämlich der Antragsgegnerin und den Kindern eine
ungestörte Nutzung der Ehewohnung zu ermöglichen, verfehlt wird, besteht kein
rechtfertigender Grund, den Antragsteller in seiner Rechtsstellung hinsichtlich des
Grundstücks einzuschränken. Die Aufhebung des Beschlusses vom 06.05.2005 ist
daher zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich.
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Die Beteiligten werden künftig darüber befinden müssen, wie die
Grundstücksgemeinschaft unter den veränderten Bedingungen der Trennung
ausgestaltet werden soll oder wie sie sich insoweit auseinandersetzen wollen.
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Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf entsprechender
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Anwendung von § 20 Hausratsverordnung und hinsichtlich der außergerichtlichen
Kosten auf § 13 a FGG.
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Danach entspricht es insbesondere billigem Ermessen, die gerichtlichen
Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben, obwohl der Antragsteller mit seinem
Antrag durchdringt. Hierbei berücksichtigt das Gericht insbesondere den Umstand, daß
die Antragsgegnerin sich in ihrem Handeln insbesondere von Kindesinteressen leiten
läßt.
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Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
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B /Ki.
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