Urteil des AG Lemgo vom 12.05.2005

AG Lemgo: mwst, abrechnung, aufwand, duplikat, billigkeit, reparatur, mensch, geschädigter, versicherungsnehmer, verkehrsunfall

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Amtsgericht Lemgo, 16 C 437/02
12.05.2005
Amtsgericht Lemgo
Richter
Urteil
16 C 437/02
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,39 € (in Worten:
Zweihundertvierzehn 39/100 Euro) zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 42 % und der
Beklagten zu 58 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. Im Übrigen ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe
von 214,39 € aus dem Verkehrsunfall vom 7. Oktober 2002 in M, den der
Versicherungsnehmer der Beklagten alleine verschuldet hat, aus §§ 7 Abs. 1 StVG i. V. m.
§ 3 PflVG.
Der Kläger kann von der Beklagten gem. § 249 Satz 2 BGB Kosten für die Erstellung eines
Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. N in Höhe von
insgesamt 117,89 € verlangen. Denn die Beklagte hat dem Kläger den zur Herstellung
erforderlichen Geldbetrag zu erstatten. Der Kläger hat auf die Rechnung des
Sachverständigen Dipl.-Ing. N vom 10. Oktober 2002 an diesen 275,50 € gezahlt. Diesen
Betrag kann er jedoch nicht in voller Höhe ersetzt verlangen, weil ihn insoweit ein
Mitverschulden an der Schadensentstehung trifft, dass gem. § 254 Abs. 1 BGB zur Kürzung
des Anspruchs führt. Denn die Rechnung des Sachverständigen war nicht ordnungsgemäß
und wesentlich überhöht. Zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen war ein
Werkvertrag über die Begutachtung des verunfallten Fahrzeugs geschlossen worden, nach
dem der Sachverständige mangels abweichender anderweitiger Vereinbarung die
angemessene und übliche Vergütung verlangen konnte. Der Kläger als Geschädigter hatte
sich nach Erhalt der Rechnung so zu verhalten wie jeder andere wirtschaftlich vernünftig
denkende Mensch in derselben Situation. Hätte der Kläger die Kosten des
Sachverständigengutachtens selbst tragen müssen, so hätte er die Rechnung seines
Vertragspartners, des Sachverständigen, angesichts der darin ausgewiesen Höhe geprüft
und gegen die erteilte Rechnung eingewendet, dass diese nicht ordnungsgemäß und
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nachvollziehbar ist, weil aus ihr nicht ersichtlich ist, wie sich die Werklohnforderung im
Einzelnen zusammensetzt. Dies hat er nicht getan.
Die Höhe des "erforderlichen Geldbetrages" für die Begutachtung des verunfallten
Fahrzeugs durch den Sachverständigen ist daher gem. § 287 ZPO iVm § 315 BGB vom
Gericht zu schätzen. Danach erachtet das Gericht als notwendigen und angemessenen
Aufwand eine Begutachtungszeit von 1,5 Stunden mit einem Stundensatz von 67,00 € inkl.
MwSt, sowie Fotokosten in Höhe von 11,60 € inkl. MwSt für das Originalgutachten und 5,80
€ inkl. MwSt für das Duplikat als der Billigkeit entsprechend. Dies ergibt den
zugesprochenen Betrag in Höhe von 117,87 €.
Der Kläger kann von der Beklagten weiterhin auch bei der von ihm vorgenommenen
fiktiven Abrechnung gem. § 249 Satz 2 BGB die Kosten für die Verbringung des
beschädigten Fahrzeugs zur Lackiererei in Höhe der geltend gemachten 96,50 € inkl. MwSt
verlangen. Denn auch Verbringungskosten in die Lackiererei sind bei tatsächlicher
Reparatur des Fahrzeugs ein zur Herstellung erforderlicher Geldbetrag im Sinne des § 249
Satz 2 BGB und damit erstattungsfähig. Da der Schaden insgesamt fiktiv abgerechnet wird,
was nach § 249 Satz 2 BGB zulässig ist, ist nicht ersichtlich warum die Kosten der
Verbringung des Fahrzeugs zur Lackiererei bei fiktiver Abrechnung dagegen von der
Erstattung ausgenommen werden sollen, da auch die übrigen geltend gemachten und
unstreitig erstattungsfähigen Kosten lediglich fiktiv sind.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 288 Abs. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.